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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.07.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-07-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186507128
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650712
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650712
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-07
- Tag1865-07-12
- Monat1865-07
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.07.1865
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- Aultsblatt des Kömgl. BcMsgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M i»z. Mittwoch dm 12. Juli. I8«r. Bek«mtm<lchimg, die GerichtSferim betreffend. In Gemäßheit der Verordnung de- König!. Ministeriums der Justiz vom 10. März 1859 begirm« die Gerichtsferien alljährlich am 21. Juli und endigen sich mit dem 81. Aunuft. Es wird solches mit dem Bem« erke« in Erinnerung gebracht, daß sonach während dieser Zeit sowohl bei dem Bezirksgerichte als auch bei dessen gericht-amtlichen Abtheilungen die Erledigung aller derjenigen Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach nickt zu den dringlichen zu rechnen find, ruht und daher auch mündliche Anbringen in nicht dringlichen Angelegenheiten, es mögen diese nun streitige oder freiwillige Gerichtsbarkeit betreffen, nicht angenommen werden können. Leipzig, am 11. Juli 1865. Das Direktorin« des KSntgl. Bezirksgerichtes, vr. Lucius. Bekanntmachung. Hierdurch machen wir das unter Zustimmung der Herren Stadtverordneten festgestellte -Regulativ f»r die Benutznug der Stadtwnfferkunst, ingleichen die in Z. 1 abgeänderte Instruction für die Ausfuhr«»- von Wafferrohrleitunge« und Wafferanlagen in Privat- grnndfincken zur Nachachtung öffentlich bekannt. — Leipzig, den 7. Juli 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. Landgraff. Regulativ für die Benutzung der Stadt-Wasserkunst. §. 1. Wer aus der Stadtwafferkunst eine Ableitung zum Privatgebrauch anlegen will, hat, sei er Hausbesitzer oder Miether eines Grundstück-, sei« Vorhaben im Bureau der Wasserkunst auzumelden. tz. 2. ES wird demselben ein Anmeldeboge» «ingehändigt, der in alle» Positionen genau auSzufülle« ist und nach welchem die jährlich an die Stadtcaffe zu zahlende Vergütung für da- zu liefernde Wasser berechnet wird. §. 3. Bo» der Richtigkni der Angabe ans diese» Anmeldebogen hat sich die Verwaltung der Wasserkunst an Ort und Stelle zu überzeuge«, ve-halb dem damit beauftragte« Beamten der Zutritt zu allen Theilen des Grundstück-, für welche die Privatableitung verlangt wird, bereitwillig gestattet werden muß. §. 4. Bon allen baulichen Veränderungen eine- mit Privatableitung versetz«« Gebäudes, durch welche die Anzahl der zu veranlagenden Räume oder der Zweck derselben verändert Iwird, ist im Bureau der Wasserkunst entweder schriftlich oder durch protokollarische Erklärung Anzeige zu machen, damit geprüft werden kann, ob eine Veränderung de- berechneten (§. 2) Waffergelde« stattzustnden hat. §. 5. Die Verwaltung der Wasserkunst hat sich an Ort und Stelle über die Art der stattgefundenen Veränderung zu richten. Dem damit beauftragten Beamten ist zu diesem Zwecke sowie in jedem Falle, in welchem derselbe eine örtliche Revif Anlage für angemessen erachtet, der Zutritt zu cmen Theilen des mit einer Privatableitung von der Wasserkunst versehenen Grundstück- bereitwillig zu gestatte». tz. 6. Wer eine Privatableitung auleaen will, hat sich zunächst zur Zahlung der nach den festgestellteu Ansätzen auf de« Anmeldebogen tarifmäßig berechnete« Beträge zu verpflichten. Gr unterwirft sich auOerde« zugleich diese« Regulative sowie deuieuigen Veränderungen des berechneten WaffergeldS, welche entweder durch Veränderungen der Räume <8 A), oder auch durch eine etwa erfolgende, de« Rathe jederzeit vorbehaltene, Revision des PSaffergeldtarifS sowie dieses Regulativs oder durch sonst welche neue Bestimmungen herbetaefnhrt werde». ß. 7. Durch Unterschrift des AnmeldebogenS, welcher sowohl dieses Regulativ, als auch die von der Verwaltung der Wasserkunst aufgestellte Berechnung des an die Stadtcaffe zu zahlenden Waffer- geldeS enthält, wird die i« K. v geforderte Verpflichtung anerkannt. §. 8. Die Kosten der Anlage der Privatableitung und ihrer Verbindung mit dem öffentlichen Röhrstrange, so wie die Kosten Kündigung trägt der Anmeldende allein. chre bi- zur Grenze des betreffenden Grundstücks und vier Ellen über dieselbe in da ab inuerhalb des Grundstücks unter der Controls derselben, ohne daß sie unter- eviston der dem Eigenthümer liegt auch ihre Unterhaltung ob. Für die Herstellung des vierellig« Leitungsrohres innerhalb des Grundstück» werden die Kosten in jedem einzelnen Falle besonder- berechnet. Eigenthmn und Unterhaltung diese- TheilS des Leituna-rohrS verbleibt dem Besitzer der Privatableitung. §. 9. Me Vorschrift« für die Anlage, welche die Verwaltung der Wasserkunst für nöthig erachten sollte, ist der Besitzer der Privatableitung zu befolgen verbunden und darf ohne deren Genehmignng auch keine Veränderung an seiner Privatableitung vornehmen. Die Kosten aller etwaig« Veränderung« an einer Privatableitung innerhalb des Hause- fall« dem Besitzer zur Last, es sei denn, daß Veränderung« an der Privatableitung durch Veränderung der öffentlich« Röhrleitung nöthig werden, in welchem Falle die Kost« von der Stadtcaffe Übertrag« werden. tz 10. Der Besitzer einer Privatableitung hat die Befugniß, auS derselben alle» zum hauSwirthschastlich« jenigen L ^ ämmtttcher be der welche die Abzweigung angemeldet und hergestellt ist, so wie alle- zum angegebene» Gewerbe erforderliche Wasser zu entnehmen, g des Hauses, für welche die Anmeldung erfolgt ist, wohnende Personen darf er Hausbewohner derjenigen Hau-abtheilung in der Anmeldung zur Anlage der Privat An nicht im Hause oder nicht in der Abtl überhaupt Wasser zum Verbrauche außerhalb der von ibm ängemeldel« Räume au- der Privatableitung nicht abgeben. Zuwiderhandlung« hiergegen so wie gegen diese- Regulativ und die Bestimmungen des Tarif- überhaupt werd« mit einer Strafe bis zu Fünfzig Thalern geahndet ; mr Wiederholungsfälle zieh« sie die Schließung der Anlage nach sich.
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