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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.07.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-07-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186507168
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650716
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650716
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-07
- Tag1865-07-16
- Monat1865-07
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.07.1865
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts Md des Raths der Stadt Leipzig. M 1S7. Sonntag dm 16. Juli. 1865. Bekanntmachung, de» Waffergeldtarif u«d die Anmeldung von Privatwafferableitarrge« betreffend. Die Vollmdung der neuen Stadtwafferkunst wird mit Bestimmtheit noch in diesem Jahre erfolgen. Wir bringen daher mit dem Vorbehalte jederzeitiger Revision den Waffergeldtarif, nach welchem die Benutzung derselben zu veranlagen ist. hierdurch zur öffentlichen Keuntuiß und fordern alle Diejenigen, welche die Stadtwafferkunst für ihren Privatbedarf zu benutzen beabsichtigen, hrermit auf, bei unserem Bauamte ihre dießfallsigen Anmeldungen durch Ausfüllung der bei demselben vorrathigen Anmeldungsformulare zu bewirken. Diese Anmeldungen haben entweder von dem Eigentümer de- mit einer Privatwafferableitung zu versehenden Grundstücke- selbst oder von besten Abmiether oder Abpachter unter Hinzutritt de- Grundstücksbesitzer- zu erfolgen. Wegen der Benutzung der Privatwafferableitungen für WaterclosetS und insbesondere wegen de- Wasserabflüsse- au- denselben in die öffentlichen Schleusten behalten wir uns noch weitere Bestimmungen vor. Allen denjenigen, welche noch im Laufe diese-Jahre- die Herstellung von Privatwafferableitungen für den gewöhnlichen Hausbedarf in ihren Grundstücken anmelden, wird eine Ermäßigung von fünfzig Proceut de- nach dem beifolgenden Tarife Abtheilung I. zu entrichtenden WaffergeldeS für da- erste Jahr der Benutzung, jedoch nicht über da- Jahr 1866 hinaus, gewährt. Die bereit- vorläufig auf Grund unserer Bekanntmachung vom 11. Juli 1864 bei unserem Bauamte erfolgten Anmeldungen bedürfen der Bestätigung durch Ausfüllung der obengedachten Anmeldungsformulare. Dir Veröffentlichung de- Regulativs für die Benutzung der Stadtwafferkunst behalten wir uns demnächst vor. Leipzig, den 27. Juni 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. Landgraff. Waffergeldtartf I. Waffer zu« gewöhnliche« Hausbedarf. Da- zu dem gewöhnlichen Hausbedarf erforderliche Waffer wird in der Weise bezahlt, daß alljährlich ». von jedem bewohnten Raume — Thlr. 18 Ngr. — Pfg. d. - jeder Küche (sowohl Koch- als Waschküche) — - 18° — - o. - «dem Badezimmer — - 18 - — - ck. - Pissoir-, je nach dem Wasserverbrauch 1—4 - — - — - « - Waschküchen, die für den gemeinsamen Gebrauch aller Bewohner eine- Hause- bestimmt find 3—6 — — - L - jedem Watercloset. 1- 15- — - entrichtet wird. x. Wasserabflüsse (Ständer) zu gemeinsamen Gebrauche eine- Hause- können im Hofe desselben mit verschließbaren Hähnen versehen aufgestellt werde». Der WafferzinS dafür wird mit einer Ermäßigung von 33r/,o/<» nach dieser Abtheilung (I.) de- Tarifs so berechnet, als ob da- Waffer für alle einzelne» Räume de- betreffenden Hause- abgegeben würde, zu ». Räume von weniger als 25 Quadratellea Grundfläche werden als bewohnbare nicht angesehen, daher zur Bezahlung nicht veranlagt. Daß ein Raum nicht heizbar oder nicht benutzt ist, schließt denselben von der Veranlagung nicht aus. Werkstätten jeder Art werden, insofern Ne eine Größe von 25 Quadratellen erreichen und in ihnen da- Waffer nicht vorherrschend und als zum Gewerbebetrieb wesentlich nöthig erachtet wird, gleich den bewohnten Räumen veranlagt, zu d. Bloße in den Fluren uud EorridorS angebrachte Kochkamine werden nicht zur Bezahlung veranlagt. » Waffer für de« Diehffarrd »«d Zubehör. Von jedem Pferde, d. - - Rindvieh, o. - - zum Personentrau-port bestimmte» Wagm wird jährlich . 1 Thlr. entrichtet. Leiter-, Roll- und andere Arbeit-Wagen werden zur Bezahlung nicht veranlagt. Ist der Biehstand ein wesentlicher Tyeil de- Gewerbebetriebs wie bei Fuhrherr«, Oekouomen u. f. w. uud erreicht der Wasser verbrauch eine Höhe von durchschnittlich mindesten- 100 Cubikfuß täglich, so bleibt e- den Consameuten überlaffen dm Bedarf durch einen Wafsermeffer nachzuweisen und nach Abtheilung m. dieses Tarifs zu bezahlen. m. Waffer z« gewerbliche« Zwecke«. Wer Waffer zu gewerblichen Zwecken bedarf, hat für dasselbe mindesten- denjenigen Bettag zu bezahl«, welch« seine Veranlagung nach Abtheilung I. diese- Tarifs ergeben würde. Zm Eontrole de- Wasserverbrauchs für dm Gewerbebetrieb muß auf Verlangen de- RatheS ei» Wafsermeffer aufgestellt werden und e- erfolgt die Bezahlung de- Waffer- nach dem durch letzter« festgestellt« Wasserverbrauch« in dem Falle, wenn die Berechnung de- WaffergeldeS nach den Sätzen der Abtheilung m. einen hoher« Betrag ergiebt al- die Veranlagung nach Abtheilung I. diese- Tarifs. Die Aufstellung eine- WassermefferS wird Bedingung, wmn der tägliche durchschnittliche Bedarf 100 Cubikfuß und darüber beträgt. Nach dem Waffermeffer ist zu bezahl«: ». für je 100 Cubikfuß Waffer bei einem täglich« Verbrauch von weniger als 1000 Cubikfuß 2»/, Ngr. z« ». Erreicht der Verbrauch die Höhe von 100 Cubikfuß täglich nicht, so ist da- Wassergeld doch nach diesem Tarifsätze zu berechn« und zu entricht«. b. für jede 100 Cubikfuß bei einem täglich« Verbrauch von 1000 Cubikfuß uud darüber . 2 Ngr. Bei einem 300 Cubikfuß täglich überschreitenden Wasserverbrauch- bleibt der Verwaltung freie Vereinbarung mit dm Confumenten über Preis und Bedingung« Vorbehalt«. IV. Waffer z«« Speise« vo« Vorricht««ge« gege« AerrerSgefahr. Hierunter find Vorrichtung« verstand«, welche au- Rohrleitung« besteh«, die mit einem öder mehreren Hähnen zum Lu- schraubeu von Schläuche» eingerichtet versetz« find und zwar stets gefüllt gehalten, aber nur bei Feuer-gesahr geöffnet werden dürfe«. Waffergeld ist für diese Vorrichtung« nicht zu bezahlen. V. Wasserbedarf für Garteuaulageu. » Für jede Quadratruthe Gartenland — 57,5 ^ Ellen sind — 8 Ngr. 5 Pfg. zu bezahlen. b. Der Wasserverbrauch für größere Gärt«, wenn derselbe ein« Bedarf von mindest«- 100 Cubikfuß täglich umfaßt, kann nach
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