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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.08.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-08-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186508203
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650820
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650820
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-08
- Tag1865-08-20
- Monat1865-08
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.08.1865
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4-,« Nach dem Wassermess« ist zu bezahlen : ». für je 100 Cubikfuß Master Lei einem täglichen Verbrauch von weniger als 1000 Cubikfuß ....... 2«/, Ngr. zu ». Erreicht der Verbrauch die Höhe von 100 Cubikfuß täglich nicht, so ist das Waffergeld doch nach diesem Tarifsätze zu berechnen und zu entrichte». d. für jede 100 Cubikfuß bei einem täglichen Verbrauch von 1000 Cubikfuß und darüber 2 Ngr. Bei einem 300 Cubikfuß täglich überschreitenden Wasserverbrauch« bleibt der Verwaltung freie Vereinbarung mit den Cousumenten über Preis und Bedingungen Vorbehalten. IV. Wasser zu« Speisen von Vorrichtungen gegen Feuersgefahr. Hierunter find Vorrichtungen verstanden, welche aus Rohrleitungen Leftchen, die mit einem oder mehreren Hähnen zum An schrauben von Schläuchen eingerichtet versehen find und zwar stets gestalt gehalten, aber nur bei Feuersgefahr geöffnet werden dürfen. Waffergeld ist für diese Vorrichtungen nicht zu bezahlen. V. Wasserbedarf für Garteuarrlageu. » Für jede Quadratruthe Gartenland --- 57,5 m Ellen find — 3 Ngr. 5 Pfg. zu bezahlen. d. Der Wasserverbrauch für größere Gärten, wenn derselbe einen Bedarf von mindestens 100 Cubikfuß täglich umfaßt, kann nach Wahl des WafferempfängerS nach einem Waffermeffer und zu den unter AbtheUung III. dieses Tarif- angegebenen Sätzen bezahlt werden. o. Für den Wasserbedarf in Gewächshäusern ist jährlich — 1 Ngr. — für jede Quadratelle des vom Gewächshause einge- schloffenen Raumes zu bezahlen. VI. Wasserbedarf für Springbrunnen. Für Springbrunnen, bei welchen eine Sprunghöhe von 8 Fuß angenommen worden ist, wird jährlich bezahlt: , bei i/8 Zoll Durchmesser 8 Thlr. ° i/s - -- 15 - - 1/4 - - 33 Bei größeren Springbrunnen bleibt eine besondere Vereinbarung Vorbehalten, eventuell muß die Bezahlung auf Grund eines Waffermeffer- nach Abtheilung III. dieses Tarifs erfolgen. Zu diesen Sätzn gelangt man bei der Zugrundelegung de- NormalwafferzinseS von 20 Ngr. für je 1000 Cubikfuß, wenn man annimmt, daß die Springbrunnen fünf Monate im Jahre — 150 Tage und jeden Tag 12 Stunden, also jährlich 1800 Stunden 8 Fuß hoch springen. Daraus ergiebt sich bei den verschiedenen Durchmessern der Mundstücke der nachstehende Wasserverbrauch: bei i/z Zoll Durchmesser jährlich . . . 12556 Cubikfuß. - - ... 22361 , 1/4 - - - . - 1/, ' '/» * */s 49496 88830 201600 352615 Da sich aus der Sprunghöhe und der Stärke de- Strahle- in allen Fällen leicht das richtige Wafferquautum ermitteln läßt, so ist es angezeigt, daß bei Springbrunnen, welche ununterbrochen am Tage springen, keine Waffermeffer angebracht werden, da dieselben theuer sind und einen sehr lästigen VerwaltungSapparat bilden. VH. Wasserbedarf für bestimmte vorübergehende Zwecke. ». Für jede 100 Cubikfuß Wasser, welche aus einem öffentlichen Wafferpfosten an eine Privatperson verabfolgt und in große» Gefäßen dergestalt aufgefangen werden, daß sie darin gemessen werden können, sind — 5 Ngr. —, und b. Für Wasser zum Kalklöschen pro Scheffel 6 Pfge. zu entrichten einschließlich de- Vorhalten- eines Schlauches von 30 Ellen Länge, wenn solcher gewünscht wird. Allgemeine Bedingungen für die Bewilligung von Privatableitungen. Die Anschaffung und Aufstellung der Waffermeffer besorgt für Rechnung der Privatableitungsbesitzer, in deren Eigenthum sie sofort übergehen, die Stadtwasserkunst. Die Herstellung jeder Privatableitung bis zur Grenze des damit zu versehenden Grundstücks erfolgt gegen Entrichtung von 25 Thlr. ebenfalls durch die Stadtwafferkunst. Die Leitung geht nach ihrer Herstellung in da- Eigen- thum und somit auch in die Unterhaltung der Stadt über. Innerhalb de- Grundstücks wird die Privatableitung unter der Coutrole der Wasserkunst von demjenigen, welcher dieselbe angemeldet hat, hergestellt und unterhalten und verbleibt im Privateigenthum. Bekanntmachung. DaS 15. und 16. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend: Nr. 78. Verordnung, die Publication der Verträge über die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handel-Verein- rc. betreffend, vom 4. Juli 1865; Verordnung, die Publication der vom Zollvereine mit Belgien und Großbritannien abgeschlossenen Handels verträge betreffend, vom 18. Juli 1865; Decret wegen Bestätigung de- Regulativs für die Sparcasse der Stadt Schöneck, vom 17. Juni 1865; Decret wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Bank zu Dresden, vom 18 Juli 1865; Verordnung, die Publication des am 26. Mai 1865 in Paris mit der Kaiserlich Französischen Regierung abgeschlossenen Vertrags wegen gegenseitigen Schutze- der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, vom 10. Juli 1865; Bekanntmachung, die telegraphische Beförderung von Postanweisungen betreffend, vom 28. Juli 1865; Bekanntmachung, die Richtungslinie der BorSdorf-Döbeln-Meißner Eisenbahn betreffend, vom 28. Juli 1865 find bei uns eingegangen und werden bis zum 8. September d. I. auf hiesigem Rathhaussaale zur Kenntnißnahme öffentlich auShängen. — Leipzig, am 18. August 1865. Der Math der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Cerutti. 79. 80. 81. 82. - 83. - 84. Bekanntmachung. DaS Mufeum wird Montag de« 2L. d. M. von Vormittag- 10 bis Nachmittags 4 Uhr für alle Theilnehmer am Feuerwehrtage, welche sich als solche durch Uniform oder Festkarte legitimiren, unentgeltlich geöffnet sein. Der Slath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Schleiß»«. Leipzig, am 18. August 1865. Bekanntmachung. In Gemäßheil §. 1 der Instruction für die Ausführung von Wasserrohrleituugeu und Wafferanlageu in Privat- grundftücken vom 7. Juli d. I. machen wir hindurch bekannt, daß Herr Zinngießermeistn Moritz Kraufe, Ho-pitalßrÄr^, stch zur Uebernahme solcher Arbeiten bei uns angemeldet und den Besitz dn dazu «forderlichen Vorrichtungen nachgewiesen hat. Leipzig, den 18. August 1865. Der Math der Staat Leipzig. . vr. E. Stephani. Cerutti. In Bezug de- traurigen Vorfalls der Verunglückung de- Feuermanns Schubert sieht sich das Unterzeichnete Commando veranlaßt za berichten, daß nach strengster und genau« Untersuchung und Prüfung durch Sachverständige derjenigen Leine, durch welche da- Unglück herbeigeführt worden ist, sich «geben bat, daß dieselbe eine Tragkraft von circa 8 Centn«» erreichte und das Zerreißen der Leine lediglich durch die heftige und starke Aufstauchung de- Manne- in d« Fenfterbrüstung und durch den damit ver bundenen Stoß entstanden rst. Da- Sommaudo -er Feuerwehr. Dost, RitthS-Baudirector. Schindler, Brandmeister.
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