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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.10.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-10-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186510247
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18651024
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18651024
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-10
- Tag1865-10-24
- Monat1865-10
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.10.1865
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Anzeiger. Amtsblatt des Sönigl. BezttksgtttytS and des Raths der Stadt Leipzig. M LS7 Dienstag dm 24. Oktober. IMS. Bekanntmachung, die Anmeldern« der mllltalrvAledtiaen DtnnnsÄmkten detreiseud. Nach Vorschrift des Gesetze- über Erfüllung der Militairpflicht vom 1. September 1858 werden all« im Königreiche Sachsen militairpflickrtig«, tm Jahre 1843 geborenen Mannschaften, welche bei uns als Stadtobrigkeit sich anzumelden haben, ingleichen auch diejenigen, welche bei der letzten Aushebung wegen noch zu erwartender KörpnlLnge oder zeitlicher Untauglichkeit zurückgestellt worden find, hiermit aufgefordert, im Anmeldungstermine Mittwoch de« 1. November d. I. vor «userm Deputaten, auf dem Rathhause 1 Treppe hoch, bei Vermeidung des nn §. 103 flg. des eingang-gedachten GesetzeS angeordneten Verfahrens sich zu stellen. Die im Jnlande Geborenen haben sich mit Geburtsscheinen, die im Auslande Geborenen, aber nach Sachsen Gehörigen, durch Taufzeuaniffe wegen ihre- Alter- zu legitimiren. Dasern sich Personen au- früheren Geburtsjahren hier aufhallen sollte«, welche ihrer Militairpflicht »och nicht Genüge geleistet, so haben sich dieselben Donnerstag de« 2. November d. I. in derselben Weise wie vorgedacht bei uns ^anzumeld«. Leipzig, den 15. October 1865. Der -Tat- der Stadt Leipzig. vr. Koch. Lamprecht. Bekanntmachung, die bei der Neerutirung im Jahre 18VS nnd 1864 In die Dienftreferve gesetzten Mannschaften betr. In Gemäßheit der Ausführungsverordnung vom 1. September 1858 zu dem unter demselben Tage erlassenen Gesetz üver Erfüllung der Militairpflicht werden die bei der letzten und vorletzten ordentlichen Neerutirung. also im Jahre 1863 und 1864 in die Dienst reserve gesetzten Mannschaften, insoweit sich dieselben hier aufhalten, iuglnchen die bei den Recrutirungen 1859, 1860, 1861, 1862, sich anmelden zu lassen. -zig, den 15. October 1865. Bekanntmachung. Der Nath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Lam precht. In Gemäßheit der Verordnung vom 9. October d. 9. ist die katholische Kirchenanlage ans das Jahr 1883 nach d 11. bestimm den durch die Verordnung vom 12. October 184l §8. 7. 8. 10. und 11. bestimmt« Sätzen, von denen jedoch die in tz. 7. sud d. o. und ä. bestimmten Sätze auch für diesmal auf drei Vieriheile, mithin auf resp. V«,'/«und >/is des von den betreffenden Parochianen za entrichtenden Gewerbe- und Personalsteuersatzes, herabgesetzt sind, ausgeschrieben Word« und somit fällig. Die hiesigen katholische« Beitragspflichtige« werden daher aufgefordert, die auf sie fallenden Beiträge bi- zum 18. November dieses Jahres an hiesige Grundsteuer-Einnahme (NathhauS 2 Treppe«, Zimmer 17) ««erinnert abzufnhre«. — Leipzig, den 23. October 1865. Der Nath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube. FahrMge Lraudstifiuug. ** Leipzig, 21. October. In Nr. 279 d. Bl. brachten wir eine kurze Notiz, nach welcher neunding- da- königliche Ober- AppellattonSgericht zu Dresden (unter dem 28. Juni d. I.) in einem gegebene« Falle den allgemeinen Recht-satz ausgesprochen hatte, daß an dem eigenen Gebäude das Verbrechen der culposen (fahrlässigen) Brandstiftung nicht begangen werden könne. In dem dieser Entscheidung untergelegenen Falle war am 6. Februar d. I. in einem Wohnhause durch die Unbedachtsamkeit de- HauSeigenthümerS ein Schadenfeuer ausgebrochen, durch welche- die uu Parterre gelegene Wohnstube au-gebrannt war und die Thür dieser Stube hell gebräunt hatte. Die erste Instanz hatte unter Bezugnahme aus die in der von vr. Schwarze heraus gegebenen Allgemeinen Gerichtszeitung Bd. VII S. 113 ff. aus gesprochen« Grundsätze eine erimiualrechtlich strafbare Handlungs weise de- angeklagten Hau-eigenthümerS nicht befand« und dies« straffrei gesprochen, dagegen aber der Staatsanwalt, unter um ständlicher Begründung seiner abweichenden Anficht, da- Rechts mittel der Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt. Da- königliche OberappellatioaSgerjicht ist indessen, unter Bezug nahme aus seine früher» gleich« Entscheidung« (vergl. Annalen Pp. VI. S. 4S5 ff. nnd Auge«. Gerichtszeitung vd. VH S, 21 sowie mit Bezug auf Kr«g (Ergänzungen zu semem Lovuywi Heft I P. 29 ff.), »ach welchem daSköuigliche «ins eine Anfrage dieselbe Ansicht gebilligt hat, — der Meinung de- entscheidende» Richters beigetreten und hat die eingewendete Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.' Nach dem neueste» Heft der Gerichtszeitung hat sich der oberste Gerichtshof in dieser Rlchtuvg folgendermaßen ausgesprochen: Allerdings muß man den hiergegen gerichtet« Ausführungen de- Staatsanwalt- darin beitreten, daß, ebenso wie früher da- Criminalgesetzbuch im Art. 182, so auch später da- Strafgesetzbuch im Art. 220 sehr generell gefaßt, und nach dieser Fassung die Meinung mit einigem Schein zu vertheidigen ist, daß in allen in Art. 171 bi- 181 des CriminalgesetzbuchS und in allen im 7. Lapitel de- zweit« TheilS de- Strafgesetzbuchs aufgeführten Fällen, zu denen unzweifelhast der der Inbrandsteckung eigener Gebäude gehört, wie diese Fälle auch immer sich gestalt« möchten, eine Bestrafung der bloßen Unbedachtsamkeit gesetzlich zulässig und geboten sei. Wenn sich jedoch Nachweis« läßt, daß dies nach den Festsetzangen des Art. 174 de- CriminalgesetzbuchS und des Art. 210 de- Strafgesetzbuchs eben nicht ausführbar fei, so muß man wohl, zu Erledigung de- Widerspruchs, zu der Annahme ge langen, daß ein bloße- Versehen in der Fassung von Art. 182 de- CriminalgesetzbuchS und Art. 220 de- Strafgesetzbuch-, welchr- überdieS zu de- Angeschuldigt« Ungunst« gereicht, zu Grunde liege. Die hier berührte streitige Frage batte nach den Bestimmungen de- CriminalgesetzbuchS nicht die gleiche Tragweite, als nach denen de- Strafgesetzbuch-. Da- Criminalgesetzbuch erstreckte, im An- e an die Anstchte» der RrchtSlchrer und die gemeinrechtliche vgl. Archiv d. CriminalrechtS. R. F. Äahrg. 1834, S. 477 «. 51^
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