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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.11.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-11-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186511126
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18651112
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18651112
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-11
- Tag1865-11-12
- Monat1865-11
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.11.1865
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Auzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Sonntag dm 12. November. I86S. SSV Bekanntmachung. Wegen Ausführung von Privatwafferrohrleitungen wird di« Halle'fche StraH« für Montag den 13. d. M. für Fuhr werk gespant. — Leipzig am 10. November 1885. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Schlnßner. Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten Mittwoch den 15. November n. v. Abends r/,7 Vhr. LageSordnnng: 1) Fortberathung des Budget- z>r. 1866. — Eventuell: 2) Gutachten der Ausschüsse zum Verfassung-- und Finanzwesen, die zeitweilige Fortsetzung de- mit dem FiScuS wegen Erhebung de- Damm- und Brückengeldes abgeschlossenen Vertrags. Heber bürgerliche Ehre hielt am vergangenen Donnerstag Abend Prof. Or. Höck im ge wöhnlichen Locale de- kaufmännischen Vereins einen interessanten Vortrag, den wir in seinen Hauptpunkten skizzirt in Folgendem wiederzvgebeu versuchen wollen. Der Begriff „Ehre" ist, so sicher jeder Mensch Ehre empfindet oder doch empfinden soll, sehr schwer festzustellen; denn als Pro duct der öffentlichen Meinung, des Bolkscharakters, ist sie den stet- wechselnden Einflüssen der Zeitrichtung unterworfen. Wir finden Ehre nur bei „persönlichen" Nationen. Als da- Bewußtsein und lebendige Gefühl de- eigenen Werths in Verbindung mit dem An spruch auf dessen vollständige Anerkennung und Geltung zunächst derjenigen Kreise, in welchen ein Mensch vorzugsweise sich bewegt, äußert sich die Ehre zunächst in der Person und hiernach in alle« ihren Eigenschaften re. und was damit in Verbindung steht. Die Persönlichkeit aber als Grund alles und jeden Recht- fällt noch wendig mit der Rechtsfähigkeit zusammen. Die Ehre ist, wie die Geschichte klar au die Hand giebt, den mannichfachsten Wandlungen unterworfen. Da- klassische Alterthum unterscheidet sich in seiner Auffassung hier wesentlich von der der germanischen Nationen. Bei den antiken Völkern mit republika nischer Verfassung galt der Staat als da- Höchste, die Ausstoßung aus diesem wurde dem physischen Tode gleichgestellt. DaS Exilium ist der Ertödtung der Persönlichkeit und mithin Rechtsfähigkeit gleich. Au- seiner Beziehung zur BolkSgemeinde schöpfte der Bürger seine Ehre ; daher konnte man auch dieselbe nur durch den Staat verlieren. Am ausgeprägtesten zeigt sich diese Auffassung in Rom, wo rin eigeuthümlicheS Sittengericht bestand, verwaltet von dem obersten Finanzbeamten, dem Censor. Diesem stand kraft gesetzlicher Bestimmung die Gewalt zu, selbst dem Höchstgestellten die Ehre abzusprechen. Unsere subjektive Auffassung war dem Allerthum völlig fremd. Die- ergiebt sich au- dem Verfahren bei erfolgten Ehrverletzungen recht klar. Früher wurde nicht bestraft, wer den andern nicht achtete, sondern nur, weil er auf ungesetzliche Weise diese seine Mißachtung a» de» Tag gelegt hatte. In dem 12 Tafelgesetz (419 vor Christi Geb.) war da- Wiedervergeltungsrecht (Talion) vorgeschrieben; wer Jemande- Glieder zerschmetterte, dessen Glieder sollten wiederum zerschmettert werden, die Strafen waren also absolut bestimmt; wegen anderer geringerer Verletzungen waren geringere Strafen festgesetzt, bi- man schließlich in Folge eine- be sonder« Vorgang- (kvratiu») zur arbiträren Strafe überging. Die Römer haben de« Begriff Ehre nicht au- fich selber her- auSgearbeitet. Mit dem Abhandenkommen de- strengen Begriffes der vivitu» wurde auch der Begriff Ehre ein anderer, weniger strenger. Mit der Verwilderung der Sitten mußten nothwendig auch die Ansprüche der Menschen hinsichtlich ihrer inner« und äußer» Achtung finke». Der römische Staat zerfiel mit dem Audräuge» der germanische» Völker. Äm Germanenthum macht fich der Individualismus gel tend; nicht die öffentliche Stellung der Person verleiht ihr hier durch die Ehre, ste steckt vielmehr m der Person selbst. Während dem Allerthum der Staat Alle- war und der Einzelne darin auf- ging, liegt »ach germanischer Auffassung die Persönlichkeit in selbst ständiger Berechtigung. Anfänglich half sich der Verletzte selbst oder unter Beihülfe seiner Blutsverwandten. Das verletzte Selbstgefühl de- Germanen forderte unabweislich eine mannhafte Genugthuung (Fehde). In den GotteSurtheilen wollte fich Jeder sein Recht gleichsam vom Himmel selbst herabholen. In Civilsachen gab die Anzahl der Schwurmänner den Ausschlag. Dadurch, daß Jemand fich als Mitglied einer besonder« Bereinigung ansah, bildete sich nach und nach «ine besondere Ehre, die sogenannte Standesehre, aus (Adel, Ritterschaft, Zunft, Honoratioren). ES kam darauf an, was die nächsten Blutsverwandten oder Staudesgenossen von ihren Mit gliedern hielten. Im Falle einer Verletzung der Ehre defftlben mußte er selbst, nach feststehenden Grundsätzen, Schritt« thun, die ihm angethane Schmach von sich abzuwälzen. Die Verletzlichkeit de- individuellen Gefühls und StandeSvorurtheilS erreichte seine höchste Spitze im Adel, von welchem sie auch auf andere Stände (Officiere, Studenten) überging und im Duell ihre Sühne fand. Der Zweikampf — den Redner zum Gegenstand eines seiner nächsten Vorträae zu machen gedenkt — ist jetzt glücklich in den Hafen der Strafgesetzgebung eingelaufen. Mit unserer gegenwär tigen gerichtlichen Entscheidung bei verhangenen Ehrverletzungen ist Niemandem gedient. Früher begnügte man fich auch in den jenigen Fällen, wo man auf da- Duell verzichtete, nicht mit einer bloßen Abzahlung oder Bestrafung in Geld, sondern es mußte auf Abbitte und Widerruf mit erkannt werden. Da den Verurtheilten Solches nicht immer angenehm sein mochte, oder sie sich hierzu nicht Herbeilaffen konnten, griff man zu den wunderlichsten Aus kunft-Mitteln. Nach altem Sächsischen Recht bediente man sich hierzu des Schinders. Die neuere Strafgesetzgebung hat die Unmöglichkeit, daß auf die vorgedachte Weise unfern Ansprüchen auf Genugthoung Genüge geleistet werde, vollkommen anerkannt (Bekanntmachung des Ur- theils durch öffentliche Blätter, AuShängung an öffentlichen Or ten, bloße Abschrift de- StraferkenntnisseS, je nach der Art, Oert- lichkeit und Schwere der Ehrverletzung re.). Eine- hat unser VolkSthum mit dem antiken gemein: die Ehren winderung als Strafe. Noch jetzt giebt «S Ehrenstrafen z. B. Absprechuug derZeugnißfähigkeit, Verlast der akademischen Grade re., jedoch nur als Folge erlittener schwerer Criminalstrafe (Zuchthaus); in geringen Fällen schon die Entziehung der politischen Ehrenrechte. Die Strafe soll aber nach gegenwärtiger Auffassung weniger ein Uebel sein, denn Besserung herbeiführen. Mit der erlittenen Strafe soll die verletzte Gesellschaft, der Staat, versöhnt sein — da- ist die Forderung der heutigen Humanität. In manchen Staaten ist die Ehrenbeschränkung eine auf Zeit auSaesprochene; auch in Sachsen werde dieselbe vorbereitet rc. rc Die gediegene Ausführung der vorstehend entworfenen Skizze sollte nach Redners Schlußbemerkung nur als Grundlage seiner demuLchstigen Besprechung de- altgermanifchen Institut- des Zwei kampfe- dienen, der zwar den Griechen und Römern als Emschei- dung-mittel im Bölkerkriege dekannt war. nicht aber als ein Mit tel zur Wiederherstellung der verletzten Ehre. Leipziger Luustvereiu. Allen Verehrern der Richtung neuerer deutscher Kunst, welche sich an die römisch-deutsch« Schul« vom Anfang diese- Jahrhundert-
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