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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.11.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-11-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186511147
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18651114
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18651114
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-11
- Tag1865-11-14
- Monat1865-11
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.11.1865
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' »- ! TagMatt Anzeiger. AMMlitt dcS SImal. B«irkS»mchI« Md drs MM dkl St»dt Lkitzziß. M Z18. Dienstag den 14. November. MS. Bekanntmachung. Wir haben beschlossen, den Frühgottesdienst in der Peterskirche vom 19. d. M. an um v Uhr beginnen zu lasten, so zwar, daß im Sommer und Winter die Stunde die gleiche bleibt. Leipzig, den 9. November 1865. Die Kirchen-Inspektion. Der Superintendent Der -Rath der Stadt Leipzig. v Lechler. vr. Koch. vr. Landgrast. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Verordnung vom 9. October d. I. ist die katholische Mirchenanlage ans das Jahr L8BS nach den durch die Verordnung vom 12. October 1841 §8. 7 8. 10. und 11. bestimmten Sätzen, von denen jedoch die in §. 7. sud b. e. und ä. bestimmten Sätze auch für diesmal auf drei Biertheile, mithin auf resp. >/», V» und »/,« des von den betreffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe- und Personalsteuersatzes, herabgesetzt siud, ausgeschrieben worden und somit fällig. Die hiesigen katholische« Beitragspflichtige« werden daher aufgefordert, die auf sie fallenden Beiträge bis zum IS. -koveivber dieses Jahres a« hiesige Grundsteuer-Ginnahme (RathhauS 2 Treppe», Zimmer 17) Der-Rath der Stadt Leipzig. Dr ««erinnert abzusnhren. — Leipzig, den 23. October 1865. Vr. Koch. rube. Verhandlungen der Stadtverordneten am 11. October d. I. (Auf Grund deS Protokolls bearbeitet und veröffentlicht ) (Schluß au- Nr. 304.) Der Vorsteher theilt der Versammlung mit: In zweierlei Hin sicht habe er neuerdings Anlaß genommen, Anträge an den Rath in seiner Eigenschaft als Vorsteher des Collegiums zu stellen- ein mal, um die Einsicht in die Protokolle über diejenigen Erwägun gen zu erlangen, welche der Rath nach seiner Versicherung über die Vorbereitung eines localstatutarischen Entwurfs in Hinsicht auf eine wirkliche Vertretung der Kirchengeweinde und die an das CultuSministerium zu stellenden Anträge angestellt hat, wobei er sich nebenbei auch auf §. 117 der Städteordnung berufen habe — und dann, um die Ansicht des Raths über den Antrag des Herrn Rehn bezüglich der Anpflanzung schattiger Bäume an der Chaussee nach Eutritzsch zu ermitteln. Solche Anfragen seien üblich, ja in noch oft loserer Form ge stellt und berücksichtigt worden, als in der hierbei gewählten Nicht nur sei ein Einwand Seiten des Rath- nie erfolgt, sondern mit-, unter sogar ein Vorwurf ausgesprochen worden , wenn jener Weg der GeschäftSabkürzung nicht betreten worden sei. Hierauf sei Seiten des Raths die Antwort ergangen: „Von dem Herrn Stadtverordnetenvorsteher ist an uns unter dem 6. d. M. die Anfrage gerichtet worden, welche Ansichten wir über den wieder beiliegenden Antrag des Herrn Stadtverordneten Reh», die jetzt an der Eutritzscher Chaussee stehenden Pflaumen bäume zu entfernen und durch schattengebende Bäume zu ersetzen, hegen." „In der Voraussetzung, daß diese Anfrage Ihres Herrn Vor stehers auf einem Beschlüsse Ihres geehrten Collegiums beruht, theilen wir den Herren Stadtverordneten hierdurch ergebenst mit, daß re. rc. In ganz gleicher Weise antwortete der Rath auf die Frage nach den Protokollen. Er habe hierauf geantwortet, daß seine an dev Rath gerichteten Anträge nicht auf einem Beschlüsse des Collegiums beruhen, daß die Voraussetzung, unter welcher der Rath seine Antworten darauf gegeben, nicht «treffen und er daher die Zuschriften des Raths als nicht bestehend zu betrachten habe. Hierauf nun habe der Rach an das Collegium eine fernere Zuschrift gerichtet, in der es heißt: »In Veranlassung der Communicate, welche wir unter dem 20. und 25. September ». e. an das Collegium der Herren Stadt verordneten gerichtet haben, ist uns unterm 3. dH. das hier in Abschrift beiliegende Schreiben Ihres Herrn Vorstehers «gegangen. Da die Unterschrift dieses Schreibens ausdrücklich den Beisatz hat: »Vorsteher der Stadtverordneten", so sehe» wir uns dadurch, in dem wir Ihne« Kenntniß von der Sache geben, zu unserer gegen wärtigen Zuschrift an die Herren Stadtverordneten veranlaßt. Wir bemerken, daß wir ein Recht haben zu verlangen, daß die von uns an die Herren Stadtverordneten gerichteten Schreiben wirklich zur Kenntniß Ihres Collegiums gebracht und der Beschluß fassung desselben unterstellt werden; nicht aber kann ein Einzelner unsere an Ihr Collegium gerichteten Schreiben von sich aus be antworten oder, wie hier geschehen, für nicht bestehend erklä ren. Wir haben daher zu verlangen, daß unsere an Ihr Collegium gerichteten Schreiben vom 20. und vom 25. September ». e. wirklich der Beschlußfassung Ihres Collegiums unterbreitet werden und daß Seiten Ihres Collegiums uns eine Antwort hierauf ec-> theilt wird, insoweit nach dem Inhalt unseres Schreibens eine Antwort erforderlich ist; eine solche Antwort ist sicher erforderlich in Bezug auf unser Schreiben vom 25. September s. o., worin wir Ihre Zustimmung zu einer von uns beschlossenen Verwendung von 1152 Thlr. beantragt haben. Wir sehen demgemäß Ihrer Beschlußfassung, resp. Ihrer Antwort bezüglich unserer beiden er wähnten Schreiben vom 20. und 25 v. M. entgegen. Da aber Herr vr. Joseph in seiner Eigenschaft als Vorsteher Ihres Col legiums in seinem Schreiben an uns erklärt hat, daß er unsere beiden erwähnten Schreiben als nicht bestehend betrachtet, so haben wir insbesondere Ihre ausdrückliche Erklärung hierüber und Ihre Beantwort»^ unseres gegenwärtigen Schreibens uns zu er bitten. Bei der Wichtigkeit der Sache für unseren gegenseitigen geschäftlichen Verkehr haben wir Ihre Antwort uns baldigst za erbitten." Der Vorsteher füate hinzu: Wenn der Rath schreibt: er gebe dir Antwort unter der Vor aussetzung, daß die Anfrage auf einem Beschlüsse des Collegiums beruhe, so heiß« dies nichts anderes als: wenn das Collegium nicht einen solchen Beschluß faßte oder es nicht war, welches unter der eine Antwort gegeben worden, falle die Antwort selbst. Hätte er die ausdrückliche vom Rath erklärte Voraussetzung des Gebens seiner Antwort ignoriren und gewissermaßen unterdrück« und die Antwort als eine voraussetzungslos und unbedingt gege bene betrachten wollen, so würde er es mit der Loyalität und Red lichkeit des Verkehrs mit dem Rath sehr leicht genommen haben; er erwarte aber zum Rathe, daß dieser ihn nicht ein« Augenblick für fähig hielte, daß er eine nur vorau-setzungSweise gegebene Antwort als eine voraussetzung-lose oder bei der Hinfälligkeit der mng als gegeben betrachten oder behandeln werde. Der Rath habe so gewiß, daß es kaum noch erwähnenSwerlh sei, ein Recht zu erwart«, daß auf diejenigm seiner Vorlagen, welche ein« Beschluß des Collegiums erheisch«, Beschluß gefaßt und der gefaßte Beschluß ihm milgetheilt werde. Es gebe aber viele an die Stadtverordneten gerichtet, Schreib« des Raths, VorauSsetzu Der Rc
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