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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.11.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-11-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186511164
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18651116
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18651116
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-11
- Tag1865-11-16
- Monat1865-11
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.11.1865
- Autor
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AmtrWI des BeziilSserichl« md des ««AS der Stadt LetzM. »I? »A>. Doimerstag dm 16. November. MS. Bekanntmachung, die Bicncrsche Stiftnng für blinde Kinder betreffend. Wir bringen da- Regulativ der Bienerschen Stiftung für blind« Kinder hierdurch zur öffentlichen Kenntniß mit dem Bemerken, daß Anmeldungen zur Aufnahme bei uns oder bei dem in der Anstalt (im Waisenhaus«) wohnenden Director Herrn Freiherrn von Ste. Marte anzubringen find. — Leipzig, de» 3. November 186k. Der -Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleiß Regulativ. H. 1. Die Biener-Stiftung für blinde Kinder hat den Zweck, heilbaren und vnheilbaren blinden Kindern (vergl. §. 2) vom zurückaelegten sechsten Lebensjahre an bis zur Confirmation Unterkommen, Erziehung und Unterricht zu gewähren. Als blind gelten nur Diejenigen, welche mittels des Gesichtssinnes Gegenstände wahrzunehmen nicht vermögen und bei ihrem Thun und Bewegen wesentlich auf die Benutzung des Tastsinnes hingewiesen find. Ausgeschlossen sind jedoch geisteskranke, epileptische, bildungsunfähige und mit ansteckenden Krankheiten oder schweren körperlichen Gebrechen behaftete blinde Kinder. ner. §. 2. Die Stiftung ist, als eine städtische, an sich nur für Leipziger Kinder bestimmt und zu Aufnahme von Nicht-Leipzigern nicht verpflichtet. ES sollen jedoch, soweit es, nach Berücksichtigung der Leipziger, die Verhältnisse der Anstalt gestalten, auch Nicht- Leipziger aufaenommen werden dürfen. H. 3. Die Aufnahme hängt von der Genehmigung de- Stadtraths zu Leipzig ab und sind Gesuche um Aufnahme bei diesem oder dem Director der Anstalt anzubringen. Dm Gesuch« find beizulea«: es Zeugniß über dm gesammtea körperlich« and geistigen Zustand de- Auszunehmenden, nebst Geburtsschein. 3m Uebrigen behält der Rath sich vor zu verlausen, daß der Aufzuuehmmde vor der Aufnahme sich der AnstaltSdirection vorstelle. Jede- Kind hat außer dem Anzuge, dm es trägt, mitzubringm: 2 Paar Strümpfe, 2 Hemden, 1 3acke, 1 Paar Beinkleider, 1 Weste die Knaben, 1 Rock die Mädchen. §. 4. Der jährliche normalmäßige Berpflegbeitrag für einen Zögling der Anstalt beträgt bis auf Weitere- für Inländer (Sachs«) Bier und SechSzig Thaler und für Ausländer (Nicht-Sachs«) Ein Hundert Fünfzig Thaler. Dafür gewährt die Anstalt Aufsicht und Unterricht, Wohnung, Kost, Heizung, Lagerstätte, Bekleidung und Wäsche, ärztliche Pflege und Medici«. 8- 5. Die Berpflegbeiträge sind im Voraus in vierteljährlichen Theilzahluugm den 1. Januar, 1. Avril, 1. Juli und 1. Oetober jeden Jahre- an die AnstaltSdirection zu entrichten. Der Beitrag für die Zeit vom Tage der Aufnahme bis zum nächsten der vor erwähnt« Zahlungstermine ist bei der Zuführung zu zahl«. §. 6. Der Stadtrath zu Leipzig wird, so weit die Kräfte der Stiftung hierzu auSreichen, zunächst für Leipziger eine oder mehrere Freistell« gewähren. 8. 7. Auch kan« unter Umständen und so weit die Kräfte der Stiftung es gestatten, der Erziehungsbeitrag, jedoch nur für Inländer (§. 4), ermäßigt werden, und gebührt auch diesfalls den Leipziger Kindern vor andern Inländern der Vorzug. 8. Die Giltigkeit jeder Aufuahmezusicherung ist auf drei Monate beschränkt. Wird die Zuführung de- Aufzunehmenden binnen derselben unterlassen, so ist um die Aufnahme anderweit nachzufuchen. 8- 9. Die Entlastung de- Zögling- kann vor der Eoufirmation verfügt werden ») wenn die Vorauszahlungen (H. 5) nicht pünetlich erfolg« ; b) wmn eS sich zeigt, daß der Zweck der Aufnahme an dem Zöglinge nicht erreicht werden kan» ; o) wenn die Entfernung desselben wegen unsittlichen Verhalten- nöthig wird, oder die längere Beibehaltung wegen hervortretender geistiger oder körperlicher Gebrechen oder sonst mit d« Verhältnissen der Anstalt nicht länger vereinbar erscheint. Auch wird di« Entlastung verfügt ä) wmn die zur Erziehung des Zöglings verpflichte m Person« beziehentlich dessen rechtliche Vertreter darauf antragen. 8. lv. Jedem Zögling« werden bei der Entlastung diejmigeu von ihm mitgebracht« Effecten, welche noch nicht verbraucht find, zurückgestellt; auch werden ihm diejeuig« Bekleidungsstücke, welche er zur Zeit seine- Abganges im Gebrauche hat, unmtgeldlich überlast«. 8 11. Wmn Zöglinge in der Anstalt versterben, so ist der auf da- Nothwendigste zu beschränkende BeerdiaungSaufwand, insoweit solcher. nicht aus den Nachlässen der Verstorbenen, oder dm Ueberschüsten der str sie eingezahlte» Berpflegveiträge gedeckt wird, von der« Angehörigen oder dm sonst Verpflichteten zu erstatten. 8- 12. Der Stadtratb zu Leipzig behält sich die Erhöhung der 8- 4 gedacht« Beiträge vor, und tritt die die-fallfige Bestimmung für die in der Stiftung bereit- befindlichen Zöglinge von Ablauf de- nächst« Quartal- in Kraft. Bekanntmachung. Die nächste Leipziger Neniahrmeffe beginnt «» 27. Deceueber L8VS und «det mit dem läl. Januar 188«. Die in Aussicht genommme Verlegung der hiesig« Neujahrmeffe in die Zeit vom 2. bis 15. Januar hat, da laut einer uns zugegavgeven Verordnung de- Königlich« Ministerium- de- Innern vom 15. d. MtS. die deshalb erforderlich« Erklärung« der Zollvereinsstaaien noch nicht eingegang« sind, für die nächste Neujahrmeffe noch nicht in Ausführung gebracht werden könn«. Leipzig, am 21. October 1865. Der -Rath der Stadt Leipzta vr^Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Die za den Vorbaut« am Börsengebäade erforderlichen Tischler-, Schlosser-, Wlaser- und Laökirer-Vlrkeite» solle» im Ganz« in Submission vergeben werde». Diejenigen, welche sich hierbei zu betheilig« gesonnen find, werde» ersucht, die Zeichnungen und Bedingung« hierüber auf dem Rath--Bauamte einzuseh« und hiernach ihre Preisforderungen bi- zm» 27. d. M. ^d- 6 Uhr daselbst versiegelt einzureich«. — Leipzig, d« 14. November 1865. Des Maths Wan-Deputation.
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