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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.01.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-01-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186901138
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690113
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690113
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-01
- Tag1869-01-13
- Monat1869-01
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.01.1869
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und Anzeiger. UrMatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 13. Mittwoch den 13. Januar. MS. Bekanntmachung, die Anmeldung znm einjährige» Frelwilligeiidienst dctr. Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund von 8- 148 in Verbindung mit §§. 154 slg. der Militair-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868, beziehentlich §. 12 der Ausführungsverordnung dazu Anspruch auf die Vergünstigung machen wollen, ihrer activen Dienstpflicht im stehenden Heere durch einjährigen Dienst genügen zu dürfen, werden hiermit wegen ihrer Anmeldepflicht auf die unter D abgedruckten Vorschriften, insbesondere auf daS Präjudiz in §. 151 der Militair-Ersatz-Instruction, aufmerksam gemacht. Die Prüfungstermine der Unterzeichneten Königlichen PrüfungS - Commission finden zwischen dem 10. und 25. März diese-IahreS statt, und werden die Betheiligten, soweit nöthig, dazu besondere Vorladung erhalten. Leipzig, den 9. Januar 1869 Königliche PrüfungS-Commission für einjährig Freiwillige i« Regierungsbezirke Leipzig. von Lindeman, Major. von Schönberg, RegierungSrath. D Milttairersatzinstructio«. §. 149. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienste ertheilen die Prüfung-- Commisstonen (§. 15, 5), und zwar in jedem speciellen Falle diejenige Prüfung--Commission, in deren Bezirk der die Berechtigung Nachsuchende nach §. 20 gestellungs pflichtig ist. tz. 151. 1. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienste darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre, und muß bei Verlust de- Anrechts spätesten- bis zum 1. Februar de- Kalenderjahre- nachgesucht werden, in welchem da- 20. Lebensjahr vollendet wird. § 152. 1. Wer die Berechtigung zum einjährigen Dienste nachsuchen will, hat sich schriftlich bei der 8. 149 bezeichnten PrüfungS-Commission zu melden. — Der Meldung sind beizufügen: a) ein Geburt--Zeugniß (Taufschein); . d) ein Einwilligungsattest de- Vater-, beziehungsweise Vormunde-; e) ein UnbescholtenheitSzeugniß. welche- für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Director, beziehungsweise Rector der betreffenden Lehr-Anstalt, für alle übrigen jungen Leute von der Polizei-Obrigkeit auszustellen ist. Ausführung- - Verordnung. 8- 13. Diejenigen jungen Leute, mit Ausnahme der den altpreußischen LandeStheilen angehyrenden, welche die Berechtigung zum einjährigen Dienste auf Grund der Ausnahmebestimmungen in 8- 12 nachsuchen wollen, haben ihren Antrag unter Beifügung der vorgefchriebenen Atteste und etwaiger Schulzeugnisse an die PrüfungS-Commission ihres DomictlS zu richten. Bekanntmachung, die Anmeldung Mitairpslichtiger znm Eintrag in die Stammrollen betr. Nach den Bestimmungen der Militair-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 sind für jeden Ort im Königreich Sachsen Verzeichnisse aller Militairpflichtigen (Stammrollen) zu führen und eS liegt für die Stadt Leipzig die Führung dieser Stammrollen der Unterzeichneten Behörde ob. In die Stammrollen sind einzutragen: 1) Militairpflichtige, welche in Leipzig geboren sind; 2) Militairpflichtige, welche, ohne in Leipzig geboren zu sein, daselbst ihren ordentlichen, bleibenden Aufenthalt haben ; 3) Militairpflichtige, welche, ohne in Leipzig geboren zu sein und ohne ihren ordentlichen, bleibenden Aufenthalt daselbst zu haben, als Studenten, Gymnasiasten oder Zöglinge anderer Lehranstalten, als Dienstboten, HauS- und WirthschaftS- beamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder al- andere in ähnlichem Verhältniß stehende Personen, sich nur vorübergehend am hiesigen Orte aufhalten. Dergleichen Militairpflichtige haben sich im betreffenden Gestellungsjahre, soweit sie in Leipzig anwesend sind, in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar bei der mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörde zum Behuf der Eintragung in dieselbe unter Vorzeigung ihrer Geburtsscheine oder Taufzeugmffe persönlich anzumelden. Sind solche Militairpflichtige während der Anmeldungsfrist überhaupt nicht in Leipzig anwesend oder nur zeitweilig abwesend, so hat die Anmeldung in der nämlichen Zeit zu gedachtem Zwecke durch deren Aeltern, Vormünder, Dienstherren, Principale, Lehr herren oder Arbeitgeber zu erfolgen. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung wird mit Geldstrafe bi- zu 10 Thalern, im Falle de- Unvermögen- mit entsprechender Gefängnißstrafe bestraft. Auch können Militairpflichtige, welche die Anmeldung verabsäumen, nach Befinden unter Verlust der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen und unter Verlust de- au- etwaigen ReclamationSgründen erwachsenden Anspruch- auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienste, vorzugsweise zu demselben herangezogen werden. Wir fordern demgemäß unter Androhung der vorerwähntin Strafen und unter Hinweis auf die außerdem eintretenden Nach theile alle obenerwähnten Militairpflichtigen, soweit sie im Jahre 1849 . geboren sind, beziehentlich im Falle der Abwesenheit, deren Aeltern, Vormünder, Dienstherren, Principale, Lehrherren oder Arbeitgeber hiermit auf: * in der Zeit vom 15. Januar bi- zum 1. Februar gegenwärtigen IahreS auf hiesigem Rathhause, im Quartieramt, eine Treppe hoch, in den Stunden von Vormittag- 9 bis 12 Uhr und Nachmittag- 2 bis 6 Uhr unter Vorzeigung der Geburtsscheine oder Taufzeugnisse die vorgeschriebene Anmeldung zu bewirken. Sollten Personen au- früheren Geburtsjahren, welche ihrer Mililairpflicht noch nicht Genüge geleistet, sich hier aufhalten, so haben auch diese in der nämlichen Weise sich arnumelden. Gleichzeitig bringen wir zur allgemeinen Kenntniß, daß diejenigen Militairpflichtigen, welche im Laufe de- IahreS, in dem sie zur Aufnahme in die Stammrolle sich anzumelden haben, ihren Wohnort oder Aufenthaltsort in einen andern MusterungSbeznk verlegen, die- sowohl der betreffenden Behörde deS Ort-, welchen sie verlassen, al- der Behörde ihre- neuen Wohn- oder Aufenthalts orte- bebuf- Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug spätesten- innerhalb drei Tagen bei Vermeidung der obenerwähnten Strafen onstigei und sonstigen Nachthelle avzuzeigen verbunden sind. L ' - eipzig, den 11. Januar 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Lai amprecht.
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