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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.01.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-01-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186901157
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690115
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690115
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-01
- Tag1869-01-15
- Monat1869-01
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.01.1869
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iö.10. b.2L> S5./,' Nfer. meri. O.U, 'S'/.: 6«., 865r Kdl. Kehl ^ dn kt.) stigec dreist alle« iteS 'arkl, l»/,, SV«, Fair Ex, 12r - ck; '.ch; Pfd. M. -G., r«Ai cktu- G., 2G.' "/«; j-hr °/.! M 15. Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Freitag den 15. Januar. 1869. Bekanntmachung. Die Herren Professoren und Docenten an hiesiger Universität werden hierdurch veranlaßt, die schriftlichen Anzeigen der Bor» ltsuagen, welche sie im nächsten Sommer-Semester zu halten beabsichtigen, Behuf- der Anfertigung de- LectionS - Kataloge- bald möglichst und spätesten- den 16. Januar 1868 in der Universität-- Canzlei einzureichen. Leipzig, den 29. December 1868. Der Rector der Universität. v. Brückner. Bekanntmachung. Die diesjährige NeujahrSmeffe endigt mit dem 15. d. Mon. An diesem Tage sind die Buden und Stände in den Straßen und auf den öffentlichen Plätzen der inueru Stadt bis Rach, mittag- 4 Uhr gänzlich zu räumen und spätesten- bi- zmn 16. d. M. früh 8 Uhr zu entfernen. Die auf vem AugustuSplatze befindlichen Buden und Stände dagegen sind bi- AbeudS 8 Uhr vollständig zu räumen und spätesten- bi- zum 16. d. M. Abend- 10 Uhr zu entfernen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden mit Geld- oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet. Leipzig, am 8. Januar 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. v. Fischer, Nef. Bauplatz-Versteigerung. Der an der Gcke der Nürnberger und der neuen Brüderstraße (Stadtseite) gelegene, der Stadtcommun gehörige Bauplatz, welcher einschließlich de- dazu geschlagenen alten StraßeuarealeS und eine- TheileS de- vormals Graß'schen Grundstücks so wie eine- in das angrenzende Bauer'jche Grundstück einspringenden kleinen Vierecke- 3388 O Ellen enthält, soll an den Meistbietenden versteigert werden, wozu wir Termin an RathSstelle auf Donnerstag den 28. dieses Monats Vormittags 11 Uhr anberaumen. Die Versteigerung wird in einer dreifachen Weise erfolgen, indem zuerst der Platz im Ganzen und dann derselbe noch zweimal in je 2 Parzellen, von Süden nach Norden und von Osten nach Westen getheilt, auSgevoten werden soll. Die pünctlich zur angegebenen Stunde beginnende Licitation wird bezüglich ssedeS einzelnen der in vorbemerkter Wesse auS- zubietenden Bauplätze geschlossen werden, sobald weitere Gebote darauf nicht mehr erfolgen. Die Versteigerungsbedingungen und der dazu gehörige Plan liegen in unserem Bauamte (RathhauS 2. Etage zur Einsicht» nähme auS. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 11. Januar 1869. vr. Koch. Eerutli. Bekanntmachung. Der auf Dienstag den 18. dieses Monats anberaumte LicirationStermin zur Dermiethung deS Cornmun« hauseS am Barfustberge (Kleine Fleischergasse Nr. 25) wird hierdurch aufgehoben. Leipzig, den 14. Januar 1869. DeS Raths der Stadt Leipzig Finanz-Deputation. Zweite Bürgerschule. Die Anmeldungen zur Aufnahme neuer Schüler und Schülerinnen für nächste Ostern ersuche ich die betreffenden Aeltern Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag den 18., 19., 21. und 22. Januar Nachmittags von 2—4 Uhr bewirken zu wollen und zugleich für die, welche eine Schule noch nicht besucht haben, Geburt-- und Impfscheine beizubringen. Dir. Vr. Reuter. Fünfte Bürgerschule. Die Anmeldung neuer Zöglinge für Ostern l. I. bitte ich Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag den 18., 19 , 20. und 21. Januar in den Vormittagsstunden bewirken zu wollen. Für Schüler, welche noch keine Schule besucht haben, sind Tauf- und Impfschein mitzubrinaen. 14. Januar 1869. » Dir. vr. Bornemann. In Letrrff des Gerichtsschöffenamts, welche- nunmehr auch bei unserm Bezirksgerichte mit dem heutigen Tage thassächlich zur Ausübung gelangt, begegnet man noch häufig, selbst in denjenigen Kreisen der Gesellschaft, welche man im Uebrigen zu den gebildeteren zu zählen gewohnt ist, einer so großen Unklarheit, ja Unkenntniß, daß eS geboten erscheinen dürfte, hier nochmals den Umfang seiner Obliegenheiten in den haupt sächlichstenZügen wiederzugeben. Line Mitwirkung de- Volke- bei Entscheidung von Strafsachen hat bi-ber in Deutschland nach zwei Richtungen hin oder vielmehr bei zwei Kategorien von Verbrechen ftattgefunden: bei den schwereren und schwersteu (Capitalverbrechen) durch Zuziehung von Ge- schwornen (Schwurgerichte) und bei den geringer», sog. einzel richterlichen Verbrechen durch Beiziehung von (zumeist au- der Geschworneu - Urliste gewählten) Schöffen (Schöffengerichte). Die überaus günstige» Erfahrungen, welche man i» letzterer Hinsicht in Hannover, Kurhessen, Oldenburg, Bremen, Baden, wo stch die Schöffengerichte eine- hohen Ansehen- sowohl bei den Richtern als auch bet dem Publicum erfreuten, bez. soweit sie nicht wieder aufgehoben sind (wie seit der Annexion in den beiden zuerst genannten Ländern), noch erfreuen, bestimmten unsere Regierung, dieselben in weiteren Kreisen insofern nutzbar zu machen, daß sie die Mit wirkung diese- LaienelementS (Zuziehung nichtjuristisch gebildeter Richter bei Aburtheilung von Verbrechen) auf eine größere Classe von Verbrechen, auf die zeither bezirkSgerichtl»cken Strafsachen (bi- zu einer gewissen Grenze) auszudehnen beschloß, dagegen von ihrer Erstreckung auch auf unsere einzelrichrerUchen (gericht-amtlichen) Verbrechen und Vergehen zur Zeit absehen, da die Reorganisation de- Strafverfahren- bei den Gerichtsämtern mit der Reorganisation ihrer Emrichtung und Verfassung über haupt verbunden, diese aber noch nicht zum Abschlüsse gediehen sei. Vor da- Bezirksgericht gehören nunmehr alle diejenigen Ver brechen, welche nicht den Geschwornengenchten oder dem Einzel-
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