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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.01.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-01-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186901248
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690124
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690124
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-01
- Tag1869-01-24
- Monat1869-01
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.01.1869
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.40; ' » .71; !om-- Fest. iener Jtal. ^.50; «Leute ^seo- !5V». 0.15. S.20; 5.-; t5i,,; 3 50; Z5r/«; 6 0/0 1865r Mvbl. Mehl cd der 7.40. ert.) :te in Preise lmerik. eite- nung: IN/«, ian 13, , Fair , Fair nkauft. ringne Stücke d. M, r»/. G. n-Iuni -piritu- H/« G., . Iuli- d. M. V». G. !2ViG7 50 V»; Rüböl Januar .Früh- lgie«, ht, »ach Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Ratbs der Stadt Leipzig. W 24. Sonntag den 24. Januar. 1869. Bekanntmachung, die Landtagswahlen betreffend. Wegen Ausstellung der Wahllisten für die Landtagswahlen werden vom.25. lauf. MonatS ab in die einzelnen Grundstücke der Stadt von uns Fragebogen gesendet werden, in welche alle diejenigen hier wesentlich wohnhaften, wenn auch vorübergehend abwesen den, männlichen Perionen nach Bor- und Zuname, Stand und Gewerbe einzuzeichnen sind, welche daS 25. Lebensjahr erfüllt haben und sächsische Staatsbürger sind. Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter haben diese Fragebogen den Abmiechern, letztere aber ihren etwaigen Aftermiethern zuzustellen. Die Fragebogen sind genau nach der denselben vorgrdruckten Anweisung auSzufüllen und bei einer unnachsichtlich einzuziehenden Geldstrafe von 3 — 5 Thlr. längstens binnen 3 Togen vom Tage der Zusendung an gerechnet von 8—12 Uhr und von 2-6 Uhr in dem DirectionS- zimmer deS Polizeiamts ReichSstraße 53/54, Etage I. von den HauSeigenihümern und deren Stellvertretern entweder persönlich oder durch Beauftragte, welche über die Hausbewohner genaue Auskunft zu erlheilen vermögen, abzugeben. Jeder Wähler hat sich übrigen- nur in dem Fragebogen deS Hause-, welche- er bewohnt, einzutragen. Leipzig, den 23. Januar 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten, Mittwoch, den 27. Januar l869, Abends V,7 Uhr im Saale der I. Bürgerschule. Tagesordnung: 1) Gutachten de- Finanzausschusses über: a) Conto 24 unv 46 der Stadtroffenrechnung für 1866; d) Gratification für einen Beamten. 2) Gutachten deS Ausschusses zur Gasanstalt über: Beleuchtungsanlagen auf der nördlichen Hälfte de- AugustuSplatzeS. 3) Gutachten de- Ausschusses zu den Kirchen, Schulen und Stiftungen über:- u) Uebernahme der Jahres beiträge für den LehrerpeusionSfondS auf die Stadtcafse; d) Gehaltserhöhung für einen Lehrer; e) Rechnung deS GeorgenhauseS für 1865; ä) Erhöhung der Verpflegungsbeiträge für Kinder im Pestalozzistift. 4) Gutachten de- Bau- und OekonomieauSschufseS über: u) WiefenverPachtungen an die Garnison; d) Herstellung einer Futtermauer am Kollmannschen Grundstücke; e) Theaterreparaturbauten; ä) Rosenthalbrückenbau und Ankauf einiger Häuser in der Rosenthalgaffe. Bekanntmachung, die Hundesteuer betreffend. Unter Bezugnahme auf die im Gesetz vom 18. August 1868 enthaltenen (nachstehend sud D im AuSzug anaefügten) allgemeinen ige Vorschriften bringen wir fotzende, beziehentlich mit Zustimmung der Herren Stadtverordneten für hiesige Stadt getroffene Be stimmungen zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung. Z. 1. Für jeven allbier gehaltenen Hund ist ohne Unterschied de- Geschlechts und der Verwendung eine jährliche Steuer von 3 Thlr. zu entrichten, welche in die Stadtcafse fließt. Diese Steuer ist bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Strafe in Einem Termine und zwar für jeden consignirten Hund längstens bis zum 31. Januar jeden Jahre-, für jeden im Laufe de- Jahre- angeschafften Hund binnen 14 Tagen an unsere Hunde steuer-Einnahme gegen Gewährung der IabreSmarke und einer Quittung zu bezahlen. Bis zum 31. Januar jeden Jahre- bleibt die vorjährige Steuermarke in Gültigkeit. §. 2. Die Erlegung der Steuer befreit Niemand von Befolgung der bezüglich der hier gehaltenen Hunde ergangenen oder noch ergehenden wohlfahrt-polizeilichen Anordnungen und ebensowenig von der gesetzlichen Verpflichtung zum Ersatz de- Schaden-, den seine Hunde anrichten. §. 3. Befreit von der Steuer sind nur junge Hunde, so lange sie gesäugt werden. Besitzer von Hündinnen, welche geworfen haben, sind verpflichtet, über die Zahl und da- Geschlecht der geworfenen Hunde binnen 14 Tagen der Hundesteuer-Einnahme schriftliche Anzeige zu erstatten. , Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden einer Hinterziehung der Hundesteuer gleich geachtet und mit dem dreifachen Bettage der letzteren für jeden nicht angezeigten Hund bestraft werden. Z. 4. Wird ein steuerpflichtiger Hund au- einem Orte, wo niedrigere Steuersätze bestehen, bleibend hierhergebracht, so ist zwar für denselben erst vom nächsten Steuertermine an der hiesige Steuersatz zu entrichten; der Besitzer desselben ist aber verpflichtet, auch für da- begonnene Jahr gegen Zahlung von 2V, Ngr. ein hiesige- Steuerzeichen zu lösen. Die lleberlassung dieses Steuerzeichen- au Andere ist verboten und wird ebenso, wie eine Hinterziehung der Steuer, mit dem dreifachen Bettage der letzteren geahndet werden. §. 5. Hin durchreis! Orte jeden zpunv «n Steuer»« «ach der Dauer ihre- hiesigen ^Aufenthalt- bemessenen Theil- der drpovirten Summe rurückerstattet. Dieser Abzug beträgt, je nach dem der Aufenthalt nach Taaen, Wochen odn Monaten zu berechnen ist, für 1 bi- 6 Tage 2 Ngr., für jede Woche ebenfall- 2 Ngr., für jeden Monat 7 Ngr. 5 Pf. Bei Berechnung der Wochen und Monate wird die begonnene Woche bez. dn begonnene Monat . voll «rechnet. Besitzer von in einem anderen Orte Sachsen- bereit- versteuerten Hunden, welche sich nur zeitweilig hin ausbalten, haben gegen Erlegung von 2»/, Ngr. ein hiesige- Steuerzeichen zu lösen, dessen Ueberlassung an Andere verboten ist und ebenso wie eine Hinter ziehung der Stenn bestraft wird. Die kiesigen Gasthaltn und Logi-wirthe find bei eigener Vertretung verpflichtet, die bei ihnen wohnenden Fremden zur Be folgung dieser Anordnung auzuhalten.
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