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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.01.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-01-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186901248
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690124
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690124
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-01
- Tag1869-01-24
- Monat1869-01
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.01.1869
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8. 6. Wird ei» Hund, welcher Hui gültig» Marie betroffen und vom Caviüer weggesanaett worden ist, binnen der , Frist von 3 Tagen von fernem Besitzer reclamirt, so find von letzterem, abgesehen von der dieHall- geordneten Strafe, 5 Ns gebühr und 10 Ngr. Futtergeld für jede» Tag cm den Caviüer zu zahlen. Die Rückgabe des HundeS darf nur gegen Vorzeigung der Quittung über die bei unserer Hrmdesteuer-Einnahme zu bewirkend« Zahlung der gesetzlichen Strafe von 1 Thlr. erfolgen. Jeder nicht reclamirte Hund wird nach Ablauf der dreitägigen Reklamationsfrist getödtet. Die Tödtung befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vorerwähnten Strafe. Unser Regulativ, die Abgabe von Hunden betreffend, vom 25. November 1842 und die Bekanntmachung vom 1. December 185z treten von heute an außer Gültigkeit. Leipzig, den 15. Januar 1869. DeS Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. O Auszug aus dem Gesetz vom 18. August 18S8, die allgemeine Einführung einer Hunde steuer betreffend. §. 4. Wer innerhalb deS SteuerjahrS einen Hund anschafft, für welchen die Steuer auf diese- Jahr, beziehentlich auf den laufenden Termin noch nicht entrichtet worden ist, hat für denselben binnen 14 Tagen den vollen, beziehentlich terminlichen St«rr. betrag zu erlegen. Dasselbe gilt rücksichtlich solcher bereit- versteuerten Hunde, welche ohne die Steuermarke in den Besitz eiue- andern Herrn übergehen. §. 5. AlS äußere- Zeichen der erlegten Steuer dient eine mit a) dem Namen der Stadt, beziehentlich d»S GerichlSamts, d) der laufenden IahreSzahl, e) einer in jedem Stadt» und jedem Amtsbezirke fortlaufenden Nummer versehene, alljährlich in den Farben weiß und gelb, und zwar in der nurgedachten Reihenfolge, wechselnde Blechmarke, mit welcher alle Hunde ohne Ausnahme am HalSbande stet- versehen fein müssen. Die Marken gelten auf die Zeit, auf welche sie lauten, al- Nachweis der entrichteten Steuer. Wird ein steuerpflichtiger Hund auS einem Orte, wo niedrigere Sätze bestehen, in einen anderen Ort übergeführt, wo höhere Sätze bestehen, so ist für denselben vom nächsten Termine an der höhere Steuersatz zu entrichten. 9n dem Falle deS unverschuldeten Verluste- der Steuermarke ist dem Verlustträger, gegen Erlegung der Häfte de- einfachen Steuersätze-, eine neue Marke auszuantworten. 8- 6. Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschloffenen Lokalitäten ohne die für daS laufende Jahr gültige Marke am HalSbande betroffen werden, sind durch den Caviller wegzufangen. Werden solchergestalt eingefangene Hunde nicht binnen 3 Tagen unter dem Nachweise der erfolgten Erlegung der im H. 7, alinea 1 angedrohten Strafe reclamirt, so ist über dieselben zum Besten der §. 1 gedachten Cassen zu verfügen oder nach Befinden mit ihrer Tödtung zu verfahren. ß. 7. Die Besitzer solcher Hunde, welche außerhalb der im 8 6 gedachten Lokalitäten ohne die für da- laufende Jahr gültige Steuermarke am HalSbande betroffen werden, sind, insoweit keine Steuerhinterziehung vorliegt, um Einen Thaler zu bestrafen. Hinterziehungen der Hundesteuer find mit dem dreifachen Betrage der letzteren zu ahnden. Die vorgedachten Strafen und der am Schluffe de- 8- 5 gedachte Betrag fließen, nach Abzug der aufgewendeten Regie- und VerwaltungSkosten, in diejenigen Cassen, welchen die Hundesteuer al- Zufluß zugewiefen ist. Bekanntmachung. Die bei dem hiesigen Leihhaufe in den Monaten Januar, Febtuar, März und April 1868 versetzten oder erneuerten Pfänder, die weder zur Verfallzeit noch bis jetzt eingelöst wurden, sollen den I. März d. I. irn Parterre-Locale deS Leihhauses öffentlich versteigert werden. ES können daher die in den genannten Monaten versetzten Pfänder spätestens den 4. Februar d. I. und nur unter Mitentrichtung der AuctionSkosten an 12 Pfennigen von jedem Thaler des DarlehnS eingelöst oder nach Befinden prolongirt werden. Born 5. Februar d. I. an, an welchen, Tage der AuetionS-Katalog geschloffen wird, kann die Gin- löfung derselben nur unter Mitentvichtung der AuctionSkosten an 12 Pfennigen von jeden, Thaler der aanzen Forderung deS Leihhauses stattfindeu und zwar nur bis 24. Februar n. «.» von welchem Tage ab AuctionS - Pfänder unwiderruflich weder eingelöst noch prolongirt werden können. ES hat also vom 23. Febimar dt I. an Niemand Mehr daS Recht, die Einlösung solcher Pfänder zu verlangen und können sie daher von den Eigenlhümern nur auf dem gewöhnlichen Wege deö' Erstehen- wieder erlangt werden. Dagegen nimmt da- Geschäft de-' Einlösen- und Versetzen- anderer Pfänder während der Auktion in den gewöhnlichen Localen seinen ungestörten Fortgang. Leipzig, am 19. Januar 1869. Die Deputation deS Leihhauses. Bekanntmachung. Mittwoch den 27. dieses MouatS sollen Vormittag- von 10 Uhr an im Hofe der städtischen Wasserkunst bei Connewitz daS von einem Bau übrig gebliebene Bauholz, Bieter, Wafferrinneu u. f. w. in einzelnen Haufen meistbietend gegen sofortige Zahlung und den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen öffentlich verkauft werden. Leipzig, am 18. Januar 1869. DeS Raths Vau-Deputation. Holz-Auktion. Montag, den 25. d. M., sollen Vormittag- von 10 Uhr an in Kuhthurmer Revier und zwar an der s. g. Linie und dem Schteußiger Wege 13'/» Klafter buchene, 1 Klafter Maßholder, 77 Klaftern eichene, 18'/» Klafter rüsterne, 3 Klaftern erlene, 3'/» Klafter aöpene und 2^ Klafter liridene Brennholzscheite gegen übliche Anzahlung und unter den übrigen, im Termine an Ott und Stelle öffentlich angeschlagene« Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig, am 9. Januar 1869. DeS Raths Forst-Deputation. Aufforderung. Von den Zinsen der Winkler-Pöppig'schen Stiftung zur Unterstützung der Wittwen hiesiger Abvocate« oder Ge« richtSdtreetoren soll die eine, mit Anfang d. IS. frei gewordene Hälfte auf 5 Jahre vergeben werden. Diejenigen, welche sich darum bewerben wollen, mögen ihre Gesuche bis zum 1. Februar dies. JahreS auf dem Bureau der Stadtverordneten — Katharinenstraße, alte Waage, H. Etage — einreichen. Lchyig, den 20. Januar 1869. Joseph, Vorsitzender de- Verfassung-»Ausschusses. Realschule. Die bisher angemeldeten hiesigen Schüler haben nicht schon am 3., sondern erst am 17. Februar früh 8 Uhr zur Aufuahmeprüfung zu erscheinen. Weitere Anmeldungen werden bis dahin an den Wochentagen zwischen 11 und 12*/, Uhr angenommen. Prof. Vr. 38agner, Direktor. Achum Spielra ihrer A rechtlich sondern Genosse Gesetz ' dem F< Vegünj In alS da bureau unsere, einer 1 Vie Geoossenschaftsgksetze. Fast gleichzeitig sind zwei wichtige Gesetze über denselben Gegen stand erschienen, daS Bunde-gesetz über die Erwerbs- und Wirth- schaftögenoffenfchaften, da- . auf dem preußischen Gesetze vom 29. März 1867 beruht, und da- sächsische Gesetz über die juristi schen Personen. Beide Gesetze bekunden einen wesentlichen Fort schritt in der Gesetzgebung-Politik. Sie verlassen den bureaukratisch-
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