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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.02.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-02-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186902056
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690205
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690205
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-02
- Tag1869-02-05
- Monat1869-02
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.02.1869
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. HO 36. Freitag den 5. Februar. 1869. Bekanntmachung. ES wird hiermit in Erinnerung gebracht, daß die Theilnahme der schulpflichtigen Kinder an dem Carnevalzuge der Gesellschaft Klapperkasten und den sonstigen öffentlichen Lustbarkeiten derselben nicht gestattet ist. Für Zuwiderhandlungen werden Aeltern, Bor münder und Erzieher der betr. Kinder verantwortlich gemacht und bestraft werden. Leipzig, am 29. Januar 1869. Me Schul-Hnspection. Der Superintendent. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Lechler. vr. Koch. Wilisch, Res. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Oftermefse beginnt am 12. April und endet mit dem 1. Mai. 2) Während dieser drei Wochen können alle in- undß ausländische Handelsleute, Fabrikanten und Gewerbtreibende öffentlich hier feilhallen. 3) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thatern verboten. 4) Jedoch ist das Aus packen der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden aus stehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Einpacken die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 5) Jede frühere Eröffnung sowie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. 6) Den Detailhändlern, welche auf Straßen und Plätzen feilhalten, ist das Auspacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 8. April, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 7) DaS Hausiren jeder Art bleibt auf die Meßwoche beschränkt. 8) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtlichen Lösung des WaarenverschluffeS an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwoche das Speditionsgeschäft hier gestattet. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 2. Februar 1869. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Das 3. Stück deS diesjährigen Bunde--Gesetzblattes deS Norddeutschen Bunde- ist bei unS eingegangen und wird bis zum 20. dieses Monats auf dem RathhauSsaale zur Einsichtnahme öffentlich auShängen. Dasselbe enthält: Nr. 230. Verordnung, betreffend die Einberufung de- BundeSratheS deS Norddeutschen Bundes. Vom 29. Jan. 1869. - 231. 232. Die Namen- de- Norddeutschen Bunde- erfolgte Ernennung eines GeneralconsulS in Bukarest und von Viceconsuln in Oran, Bona und Philippeville. Leipzig, den 3. Februar 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. Diejenigen Grundstücksbesitzer, welche einen BeischleuHen-Lanon an die Stadtcaffe zu zahlen haben und damit pr. Termin Weihnachten 1868 im Rückstände geblieben sind, werden zu dessen sofortiger Berichtigung aufgefordert. Leipzig, den 30. Januar 1869. DeS RathS Finanz-Deputation. Bekanntmachung. Wiederum sind dem Theater-Pension-fond- reiche Gaben zugeflossen. Zwei Theaterfreunde, welche nicht genannt sein wollen, haben, erfteut darüber, daß Herr vr. Laube die Leitung unsere- Theaters übernommen hat, dem gedachten Fonds Gin Tausend Thaler beziehentlich Fünf Hundert Thaler in Schuldscheinen der Theater-Anleihe zum Geschenk gemacht. Den edlen, von so regem Interesse für die Kunst und die Künstler beseelten Gebern sei unser innigster Dank hiermit dargebracht. Leipzig, den 3. Februar 1869. Der Verwaltung--Ausschuß des Theater-PensionSfondS. Der künstlerische Nachlaß von Cornelius.') Von Hermann Riegel. Nach dem Tode von Cornelius hatte ich Gelegenheit, seine Mappen genauer als bis dabin durchzufehen, und hierbei hatte ich das Glück, mehrere werthvclle Zeichnungen zu finden, von deren Vorhandensein Niemand etwa- wußte, ja die zum Theil Cornelius selbst für verschollen gehalten hatte. Die nun so vervollständigte Sammlung seiner hinterlassenen Zeichnungen habe ich gänzlich neu geordnet und genau verzeichnet, und ich glaube e- dem deutschen Publicum schuldig zu fein, ihm von den wesentlichsten Bestand- 1 heilen derselben Mittheilung zu machen. Die in einer Mappe vereinigten Zeichnungen erreichen die Ziffer von 274 Nummern. Außer denselben gehören zum Nach- *) Auf besondere Veranlassung der „Köln. Ztg " entnommen. D. Red. laß zwei größere Umriß-CartonS, eine Luschzeichnnng und ein kleine- Skizzenbuch in Quarto, welche bereit- von mir in meinem CorneliuS-Buche S. 412, 421, 423 und 426 verzeichnet wurden. Mehrere Acte und Gewandstudien, die der Düsseldorfer Akademieschüler Peter Cornelius gezeichnet hat, eröffnen die Reihe; ihre akademische Herkunft verläugnet sich nicht, doch erregen sie lebhaften Antheil besonders durch die überaus saubere und feine Ausführung. Jugendarbeiten,-einige Entwürfe zum Faust, einige biblische Compositionen kann ich nur nennen, auch einzelne Com- posttiouen der römischen Zeit nur im Allgemeinen erwähnen. Unter den römischen Studien befinden sich Acte und Gewänder, die dem Fleiße jene- edlen MalerkreiseS entsprangen, welcher in den Jahren von 1811 bi- etwa 1815 in der Siebenhügelftadt „die Bahnen von Jahrhunderten durchkreiste" und ein unvergleich liche- Schauspiel brüderlicher Hingabe an die Kunst darbot. Diese Arbeiten zeichnen sich ebenfalls durch eine bewundern-werthe Fein heit und Sauberkeit der Zeichnung a«S. Einige Gewandfiudien
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