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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.02.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-02-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186902189
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690218
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690218
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-02
- Tag1869-02-18
- Monat1869-02
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.02.1869
- Autor
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r, ; ftst. reise ckleu re- rait. ling S»/e, Fair ruft. »v.r KO/» rVs; voll. «Hl der opa. eicht. liche lch-- rden G.; M. l pr. und Anzeiger. AnMM dii KömzI. BkMzmchtS md drS RM drr Stadt ttch;!,i. M 49. Donnerstag den 18. Februar. M9. Bkkanntmachmg. Zu dem großen Schaden, welcher durch den in den letzten Monaten deS vergangenen IahreS in den Waldungen statt- gefundenen Schnee- und Wtndbruch verursacht worden ist, tritt auch noch die Gefahr einer Insectencalamilät hinzu, wenn nickt allgemein und energisch die geeigneten Mittel in Anwendung gebracht werden, um derselben durch möglichst schnelle Aufbereitung und rechtzeitige Entrindung der gebrochenen und geworfenen Hölzer thunlichst vorzubeugen. Da durch die Unterlassung der Anwendung solcker Mittel nicht nur die betreffenden Waldbesitzer, sondern auch die benachbarten Waldungen dieser Gefahr auSgesetzt werden, so sicht sich daS Ministerium des Innern im öffentlichen Interesse veranlaßt, hierdurch die Prioatwaldbesitzer auf die gedachte drohende Gefahr aufmerksam zu machen und zur Ergreifung der erforderlichen Maaßregeln Behufs deren Abwendung aufzufordern. DaS Finanzministerium hat die Königlichen Forstbeamten angewiesen, den Privatwaldbesitzern wegen der in ihren Waldungen zu treffenden Vorkehrungen auf Ersticken mit ihrem Rache an die Hand zu gehen. Ministerium deS Innern. Dresden, am 11. Februar 1869. v. Noftitz-W allwitz. Fomm. Bekanntmachung, das Verfahren bei Ginwendung von Reklamationen Seiten Militairvflichtiger betreffend. In Ausführung §. 78 der Militair-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund hat das Königliche Kriegs-Ministerium über das formelle Verfahren hinsichtlich der Anbringung von Reclamationen Seiten Mtlitairpflichtiger folgende allgemeine reglementarische Bestimmungen getroffen, welche hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden: 1) Zeugnisse, die zum Behufe der Befreiung vom Militairdienste und wegen erbetener Zurückstellung gebraucht und von den Sradlrächen unv GericktSämtern ausgestellt werden, müssen entweder auf eigene genaue Kenntwß der Verhältnisse des darum Nach suchenden, oder auf daS Resultat eingezogener sorgfältiger Erkundigung darüber sich gründen; eine bloße amtliche Beglaubigung gemeinderäthlicher oder ortsgerichtlicher Zeugnisse ist als ausreichend nicht anzusehrn. 2) Die Entscheidungen der Kreis - Ersatz - Commissionen auf Reclamationen, die nach Obigem einige Zeit vor Beginn der Musterung oder spätestens bis 12 Uhr Mittags im MusterungStermine vorzubringen und zu bescheinigen sind, werden den dritten Tag darauf Mittags 12 Uhr als bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reclamant zur Anhörung derselben sich nicht eingefunden hat. 3) Recurse gegen die Entscheidungen der KretS-Ersatz-Commrsfionen an die Departements-Ersatz-Commissionen müssen bei Verlust derselben binnen zehn Tagen, von dem Tage ab gerechnet, wo die Entscheidung der Kreis - Ersatz - Commission für publicirt anzusehen war (s. unter 2) beziehentlich publicirt wurde, und zwar bis Nachmittags 5 Uhr deS zehnten Tages bei der Kreis-Ersatz^ Commission, uiiter Beibringung der nöthigeu Nachweisungen und Bescheinigungen, angebracht werden (H. 108 der Bundes-Militair- Ersatz-Instruction). 4) Die Entscheidungen der Departements-Ersatz-Commissionen, welche nach §. 108" der Bundes-Militair-Ersatz-Instruction mündlich zu ertheilen und in den Listen einzutragen sind, gelten von und mit dem Tage der Eintragung in die Listen als publicirt. Vorstellungen dagegen müssen binnen 14 Tagen, vom Tage der Publication an, bei der OberrecrutirungSbehörde (tz. 15,2 der BundeS- Militair-Ersatz-Instruction) eingereicht werden. Spätere Vorstellungen sind nicht zu berücksichtigen, sowie denn auch gegen die Entscheidung der OberrecrutirungSbehörde eine weitere Berufung nicht statt findet. 5) Diejenigen, welche von der Vorstellung an die OberrecrutirungSbehörde Gebrauch machen, haben jedoch keinen Anspruch darauf, daß mit ihrer Einziehung zum Dienste bis zur Erledigung ihrer Beschwerde Anstand genommen werde. Vielmehr leiden auf sie lediglich die Bestimmungen in tz. 188^ der Bundes-Militair-Ersatz-Instruction Anwendung. Leipzig, den 11. Februar 1869. Königliche Ämtshauptmannschast. vr. Platzmann. Bekanntmachung. Mit Genehmigung der Königlichen KceiS-Direction allhier wird §. 10. deS unter dem 26. October 1861 erlassenen und mittelst Verordnung vom 16. December 1861 bestätigten Regulativ-, die HebammenunterflützungScasse in der Stadt Leivzig betreffend, welcher wörtlich also lautet: , Ferner ist der in Gemäßheit §. 2 und 3 der Verordnung vom 13. Juni 1832 von jeder in hiesiger Stadt wohnhaften Wöchnerin, welche sich einer nicht für den Stadtbezirk verpflichteten Hebamme bedient, zu erlegende Betrag von 10 — 20 Neugroschen an die Hebammen-UnterstützungScafse abzufühcen und haben deshalb die Küster die zu ihrer Kenntniß gelangenden Fälle, wo hier wohnhafte Wöchnerinnen von auswärtigen Hebammen entbunden worden sind, jedeSmal beim Rache anzuzeigen." hiermit wieder aufgehoben. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 12. Februar 1869. vr. Kock. Schleißner. Bekanntmachung, den Handel mit Wildpret betreffend. Unter Hinweis auf die in den §H. 30. und 34. deS Gesetzes vom 1. December 1864, die Ausübung der Jagd betreffend, ent haltenen Bestimmungen bringen wir hierdurch in Erinnerung, vaß alles Wildpret, auf welche- die Vorschriften deS gedachten Gesetze- über Schon- und Hegezeit Anwendung leiden, also namentlich Rehe, Hasen und Rebhühner, „vom 22. Tage nach Beginn der Schon- und Hegezeit unv weiterhin innerhalb derselben (also vom 22. dieses MonatS bis zum 31. August d. I.) weder auf Markten, noch sonst in irgend einer Weise feilgeboten werden darf, selbst wenn eS aus dem Auslande, in welchem die im obgedachten Gesetze vorgeschriebene Schon- «ud Hegezeit nicht einzuhalten ist, herstammt". Zuwiderhandlungen gegen vorstehende landeSgesetzliche Bestimmungen haben wir mit den im obigen Gesetze angedrohten Strafen, die bis 50 Thlr. Geld- oder 6 Wochen Gefängnißstrafe ansteiaen können, zu ahnden, hierneben aber auch noch die gleichfalls gesetzlich angedrohte CovfiScation deS feilgebotenen WildpreiS zu vollziehen. Der Rath der Stadt Leivzig. ^ ^.Fischer, Leipzig, am 1b. Februar 1869. vr. Koch. vr. Re
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