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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.03.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-03-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186903033
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690303
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690303
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-03
- Tag1869-03-03
- Monat1869-03
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.03.1869
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Md Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 62. Mittwoch dm 3. März. 186S. Bekanntmachung. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß die über 1. die An- und Abmeldung der hiesigen Einwohner bei eintretenden Wohnungsveränderungen, ferner der Gewerbsgehülfen, Lehrlinge und Dienstboten bei deren Annahme und Entlastung, endlich der Fremden bei der Ankunft, dem Umzuge und der Abreise derselben, 2. die Einreichung der Legitimationen, ;r. die Erholung der Anmeldescheine hier bestehenden Anordnungen nicht allenthalben mit der durch die Sache gebotenen Genauigkeit befolgt werden, so sieht das Unter zeichnete Polizeiamt — geleitet von dem Wunsche, mit Ordnungsstrafen so wenig als möglich verfahren zu müssen, — sich veranlaßt, lene Anordnungen in Folgendem zusammen zu stellen und sie hiermit zur Nachachtung einzuschärfen. ß. 1. So oft eine hier wohnhafte Familie oder einzelne Person ihre Wohnung verändert, ist solches sowohl von demjenigen, zu welchem sie einrieht, als von dem, von welchem sie wegzieht, binnen vierundzwanzig Stunden im Einwohner-Bureau des Polizei-Amtes schriftlich anzuzeigen. 8- 2. Dies gilt auch rücksichtlich solcher Personen, welche eine Wohnung mit einem andern gemeinschaftlich oder blos eine Schlaf stelle inne haben. §.3. Eben so sind verheirathete und beurlaubte Militair-Personen (ungeachtet Letztere sich selbst an- und abmelden müssen), ingleichen alle diejenigen, welche entweder um als bleibende Einwohner sich hier niederzulassen, oder, um eine Zeit lang allhier zu verweilen, Herkommen und in der letzten Beziehung unter andern Zieh- und Pflegekinder, Pensionärs, Lehrlinge, Gewerbsgehülfen, Schüler gleichviel ob sie eine bohe oder Elementarschule besuchen), Schülerinnen, Haushälterinnen, Gouvernanten, Handlungscommis, Buch halter, Studenten, Künstler und Hauslehrer, bei ihrer Ankunft und ihrem Anzuge allhier, sowie bei ihrem Weggange von hier, binnen gleicher Frist, von den Wirthen, Lehrherren, Meistern und Principalen bei dem Einwohner - Bureau schriftlich an - und abzumelden. 8- 4. Kinder und andere Familienglieder hiesiger Einwohner, wenn sie von hier weaziehen, um auswärts in ein bleibendes oder zeitweiliges Verhältniß zu treten, z. B. wenn sie sich verherrathen, auf auswärtige Universitäten, Schulen, in die Lehre, auf die Wanderschaft, in Condition, in Dienst, unter das Mlitcnr u. s. w. sich begeben, müssen von dem Familienhaupte bei ihrem Weg gange ab- und, wenn sie hierher zurückkehren, angemeldet werden. 8- 5. Einwandernde Gewerbsgehülfen haben den Wirthen, bei denen sie einkehren, ihre Wander - Legitimation zu behändiaen und dürfen ohne besondere Erlaubnis nicht über 24 Stunden hier verweilen; treten sie hier aber in Arbeit, so haben sie sich, unbeschadet der §. 3 enthaltenen Bestimmung, binnen gleicher Frist zur Erlangung einer Arbeitskarte an das Einwohner-Bureau zu wenden, ebendaselbst auch, so oft sie hier ihre Condition wechseln, die erhaltene Arbeitskarte zu produciren, wenn sie aber ganz arbeitslos geworden sind, sich zur Empfangnahme ihrer Reise-Legitimation einzusinden. Zeder Herr oder Meister, bei dem ein Gewerbs- gehülfe aus der Condition tritt, es mag derselbe weiter reisen oder hier anderwärts in Arbeit treten, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß solches binnen 24 Stunden zur Kenntniß des Einwohner-Bureau gelange und bleibt im Unterlassungsfälle dafür verantwortlich. Die Wirthe, bei denen einwandernde Gewerbsgehülfen einkehren, sind verbunden, denselben sogleich nach deren Ankunft ihre Wander-Legitimationen abzufordern und solche an das Fremden - Bureau abzugeben, diejenigen Gesellen aber, welche eme Wander-Legitimation vorzuzeigen nicht vermögen, ohne Verzug ebendahin zu bringen. Ueberdies haben sie darauf zu sehen, daß zugewanderte oder arbeitslos gewordene Gewerbsgehülfen ohne polizeiliche Erlaubniß nicht über 24 Stunden hier verweilen. 8- 6. Dienstboten aller Art müssen sich beim Antritte des Dienstes, sowie unmittelbar nach Beendigung desselben unter Vorzeigung ihrer Heimathsscheine, Attestate, Dtenstzeugnißbücher rc. bei der Gesinde - Expedition melden, und eine gleiche Verbindlichkeit zur An- und Abmeldung des Gesindes liegt auch den Herrschaften ob, welche überdies anzuzeigen haben, wenn der Dienstbote vor Ende der Dienstzeit entlasten wird, warum solches geschehe. Nicht gehörig legitimirten Dienstboten kann der Dienstantritt nicht gestattet werden, und es ist als eine vollständige Legitimation keineswegs anzusehen, wenn der Dienstbote nur das letzte Dienstattest beizubringen vermag. Dienstloses, mit einer polizeilichen Aufenthaltskarte nicht versehenes Gesinde aufzunehmen, bleibt schlechterdings untersagt. Dienstherrschaften, welche einen Dienstboten auf Probe annehmen oder einen solchen außerhalb ihrer Wohnung in Schlafstelle bringen wollen, haben davon gleichfalls bei der Gesinde-Expedition binnen der im Allgemeinen bestimmten, 24stündigen Frist Anzeige zu machen. 8. 7. Jeder hier übernachtende Fremde ist, falls er vor 6 Uhr deS Nachmittags ankommt, noch am Tage der Ankunft, trifft er aber erst nach 6 Uhr ein, am folgenden Morgen um S Uhr von seinem Wirthe, gleichviel ob letzterer ein Gastwirth oder eine Privatperson ist, im Fremden-Bureau des Polizei-Amtes schriftlich anzumelden. Als Fremder wird Zeder angesehen, welcher sich nicht wesentlich hier aufhält, und es kann demnach hierbei keinen Unterschied begründen, ob derselbe ein Bekannter oder Verwandter des Wirthes ist und ob er einem nah oder fern gelegenen Orte des Inlands- oder Auslandes angehört. ^ 8-8. Zur Anmeldung kann man sich der hierzu bestimmten Formulare bedienen, welche im Einwohner- und Fremden-Burea« pnentgeldlich verabreicht werden. Die auf diesen Formularen befindlichen Spalten sind gehörig auszufüllen, und es ist dabei stets zu
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