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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.03.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-03-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186903296
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690329
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690329
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-03
- Tag1869-03-29
- Monat1869-03
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.03.1869
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 88. Montag den 29. März. ^ 1869. Bekanntmachung. Die Gontroll-Dersarunrluuqen am 3V. Marz finden statt: Auf dem Garnifon-Gxereierplatze: Vormittag- 9 Uhr Jahrgang 1863 und 1864. Nachmittag- 2 Uhr Jahrgang 1865. Reserve Königl. Sachs. Infanterie-Regimenter. Auf dem Paradeplatze Vormittag- 9 Uhr Jahrgang 1862, Norddeutsche 1863. Nachmittag- 2 Uhr Jahrgang 1864 und 1865. Reserve der Lavallerie, Artillerie, Pioniere und des Train. Leipzig, den 29. März 1869. Bekanntmachung, die Regulirung der Schornsteinfeger-Arbeiten hier betreffend. Nachdem durch die ueuere Gewerbegesetzgebuug die Freigebung auch de- Schornsteinfegergewerbes zulässig geworden ist, haben wir beschlossen, die zur Zeit hier bestehenden Schornsteinfegerdistricte, so wie die für Schornstemfegerarbeiten festgestellten Taxen aus zuheben, derart, daß die Annahme der Schornsteinfeger dem Belieben der Hausbesitzer, die Höhe der denselben zu zahlenden Arbeits löhne der freien Vereinbarung unterliegt, jedoch behufö wirksamer Controle de- rechtzeitigen Kehren- und einer Garantieleistung für die sachgemäße Ausführung desselben, um feuerpolizeiliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, nachstehende Bestimmungen getroffen: 1) Jeder Schornstein, in welchen eine Küchenfeuerung mündet, muß in der Regel allmonatlich wenigsten- einmal — 2) jeder Schornstein, in welchen bloS Stubenofenrohre führen, muß in der Zeit vom 1. October bi- Ende April jeden Monat ebenfalls mindesten- einmal — 3) jede WaschhauSeffe in der Regel alle 12 Wochen wenigsten- einmal gekehrt werden. 4) Nach jedesmaligem Reinigen einer Esse ist der Ruß au- derselben zu entfernen und nach einem sicheren Aufbewahrungs orte zu bringen oder au- dem Gebäude fortzuschaffen. 5) Bei Gelegenheit der Reinigung ist genau nachzusehen, ob die Esse sich in gutem baulichen Stande befindet und jede die-fallsige Schadhaftigkeit dem Hausbesitzer, so wie beim Bauamte auzuzeigen. Dafür, daß letztere Anzeige vorschriziö- mäßig erstattet wird, ist der Hausbesitzer verantwortlich. 6) Die bisherigen regelmäßigen halbjährlichen Feuervisitatiovev werden beibehalten. 7) Jeder Hausbesitzer ist verpflichtet, den Namen und die Wohnung de- von ihm angenommenen Schornsteinfeger-, so wie jeden Wechsel in der Person desselben innerhalb drei Tagen bei unserem Bauamte schriftlich anzuzeigen. 8) Diese Bestimmungen treten am 1. Juli laufenden Jahre- in Kraft und ist die Anmeldung der von den Hausbesitzern angenommenen Schornsteinfeger spätesten- bi- zum 1. Juni laufenden Jahre- zu bewirken; dagegen sind vom 1. Juli laufenden Jahre- an unsere Bekanntmachungen vom 21. Juni 1841, 18. Mai 1844, 20. December 1849, 14. Juni 1852, 12. Juni 1858 und 25. August 1864, so wie Punct 2 der Bekanntmachung vom 6. Februar 1829 aufgehoben. 9) Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen Seiten der Hausbesitzer, beziehentlich der mit dem Kehren der Schorn steine Beauftragten, welche die bestehenden feuerpolizeilichen Bestimmungen auf da- Sorgfältigste in Obacht zu nehmen haben, werden für jeden einzelnen Fall mit einer Geldstrafe bi- zu 100 Thlr. oder angemessenem Gefängntß geahndet. Leipzig, am 19. März 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Kock. Jerusalem. Bekanntmachung. Herr Friedrich Hahne, Bürger und Kaufmann hier, ist heute^von unS als Agent der Deutschen FeuerversicheruugS- Aetien-Gefellschast in Berlin für den Bezirk der durch die Weststraße, den Grimma'schen Steinweg, die Dresdner Straße und Promenade begrenzten PeterS- und DreSdner-Vorstadt hiesiger Stadt bi- auf Widerruf bestätigt und vorschriftsgemäß verpflichtet worden, wogegen Herr Paul Otto Steche die bisher von ihm innegehabte Agentur für den gedachten Bezirk aufgegeben hat. Leipzig, am 20. März 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Rietscher, Aff. Bekanntmachung. Der Abbruch der jetzigen Gerberbrücke und der Neubau einer steinernen Brücke daselbst sollen in Accord vergeben werden. Die jenigen, welche diesen Bau zu übernehmen beabsichtigen, werden veranlaßt, die Anschlagsformulare auf dem Rathöbauamte, wo auck die Zeichnungen und Bedingungen ausliegen, in Empfang zu nehmen und die au-gefüllten Formulare bi- zum Montag den LS. April d. I. Abend- 6 Uhr daselbst versiegelt einzureichen. Leipzig, den 29. März 1869. DeS RathS Bau - Deputation. Bekanntmachung. Zur Herstellung de- StraßenkörperS der mit der Gerberstraße parallel laufenden Straße (Blücherstraße) wird auch fernerhin Schurr angenommen und da- volle zveispännige, 8 Kubik-Ellen haltende Fuder mit 7 -Uf 5 vergütet. Leipzig, den 27. März 1869. Des RathS Bau-Deputation. Bekanntmachung. Die Kreuzstraße soll auf der Strecke von der Langen Straße bis zur Stadtgrenze mit einer Schleuß« versehen und die dabei vorkowmenden Arbeiten au den Mindestfordernden vergeben werden. Diejenigen, welcke diesen Bau zu übernehmen beabfichtien, werden veranlaßt, die von ihnen auszufüllenden AnschlagSsormulare bi- zum 1. April 1869 Abend- 6 Uhr auf dem Bauamt, woselbst Zeichnungen und SubmisfionSbedinguugeu au-liegen, versiegelt abzu- geben. — Leipzig, den 27. März 1869. ^ DeS RathS Dan Deputation.
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