Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.04.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-04-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186904122
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690412
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690412
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-04
- Tag1869-04-12
- Monat1869-04
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.04.1869
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 1V2. Montag dm 12. April. 186S. Bekanntmachung. Nach H. 7 de- Gesetze- Über die Au-übuug der Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. October 1868 muß Jeder, welcher die Fischerei au-übev will, ohne an der Stelle, wo er die- rhut, entweder als Fischereiberechtigter, oder als Pachter, oder als an- gestellter Fischer zur Au-Übung der Fischerei befugt zu sein, mit einer, von der Polizeibehörde beglaubigten Frschkarte versehen sein, und hat dieselbe bei Ausübung der Fischerei stet- mit sich zu führen. Zuwiderhandlungen sind mit Geld bi- zu 5 Thalern oder ent sprechendem Gefängnisse zu bestrafen. Die von der hiesigen Fischerinnung für die fließende» Wasser iu der Stadt und der Umgegend, soweit derselben da- Fischrecht darin zusteht, ausgestellten, aber nur zum Angeln und unter Ausschluß de- Gebrauchs von Hechthaken berechtigenden, für da- laufende Jahr gültigen Fischkarten werden in der Registratur unsere- EommissariaiS am Naschmarkte Nr. 2 gegen Erlegung von 1 Thaler auSgegeben. Leipzig, deu 10. April 1869. Das Polizei-A«t der Stadt Leipzig. vr. Rüder. > Bekanntmachung, die Bezahlung der Jmmobiliar-Brandcaffenbeiträge betr. Den 1. April d. I. sind die für den ersten halbjährigen Termin laufende« Jahre- fälligen BrandversrcheruugSbeiträge nach H. 49 de- Gesetze- vom 23. August 1862 mit 2 Pfennigen von der DeitragSeinheit zu entrichten und werden die hiesigen Hausbesitzer und deren Stellvertreter hierdurch aufgefordert, ihre Beitrage von diese« Tage ab spatesten- binnen 14 Lagen bei der Braudcasfeugelder-Einuahme (RathhauS 2. Etage) zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetz lichen Maßregeln gegen die Restanten eintreten müssen. Leipzig, den 1. April 1869. Der Nath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Rothe. Bekanntmachung, die Sregnlirung der Schornsteinfeger-Arbeiten hier betreffend. Nachdem durch die neuere Gewerbegesetzgebung die Freigebung auch de- Schornsteinfegergewerbe- zulässig geworden ist, habe« wir beschlossen, die zur Zeit hier bestehenden Schornsteinfegerdistricte, so wie die für Schornftemfegerarbeiten festgestellten Taxen auf zuheben, derart, daß die Annahme der Schornsteinfeger dem Belieben der Hausbesitzer, die Höhe der denselben zu zahlenden Arbeits löhne der freien Vereinbarung unterliegt, jedoch behufs wirksamer Controls de- rechtzeitigen KehrenS und einer Garantieleistung für die sachgemäße Ausführung desselben, um feuerpolizeiliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, nachstehende Bestimmungen getroffen: 1) Jeder Schornstein, in welchen eine Küchenfeuerung mündet, muß in der Regel allmonatlich wenigsten- einmal — 2) jeder Schornstein, in welchen bloS Stubenofenrohre führen, muß in der Zeit vom 1. October bis Ende April jede» Monat ebenfalls mindestens einmal — 3) jede WaschhauSeffe in der Regel alle 12 Wochen wenigsten- einmal gekehrt werden. 4) Nach jedesmaligem Reinigen einer Esse ist der Ruß au- derselben zu entfernen und nach einem sicheren Aufbewahrungs orte zu bringen oder au- dem Gebäude fortzuschaffeu. 5) Bei Gelegenheit der Reinigung ist genau vachzusehen, ob die Esse sich in gutem baulichen Stande befindet und j,d« dieSfallstge Schadhaftigkeit dem Hausbesitzer, so wie beim Bauamte anzuzeigen. Dafür, daß letztere Anzeige vorschrifts mäßig erstattet wird, ifl der Hausbesitzer verantwortlich. 6) Die bisherigen regelmäßigen halbjährlichen Feuervisttationeu werde» beibehalten. 7) Jeder Hausbesitzer ist verpflichtet, den Namen und die Wohnung de- von ihm angenommenen Schornsteinfeger-, so wie jeden Wechsel in der Person desselben iuuerhalb drei Tagen bei unserem Bauamte schriftlich anzuzeigen. 8) Diese Bestimmungen treten am 1. Juli laufenden Jahre- in Kraft und ist die Anmeldung der von den Hausbesitzern angenommenen Schornsteinfeger spätesten- bi- zum 1. Juni laufenden Jahre- zu bewirken ; dagegen find vom 1. Juli laufenden Jahre- an unsere Bekanntmachungen vom 21. Juni 1841, 18. Mai 1844, 20. December ^849, 14. Juni 1852, 12. Juni 1858 und 25. August 1864, so wie Punct 2 der Bekanntmachung vom 6. Februar 1829 aufgehoben. 9) Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen Seiten der Hausbesitzer, beziehentlich der mit dem Kehren der Schorn steine Beauftragten, welche die bestehenden feuerpolizeilichen Bestimmungen auf da- Sorgfältigste in Obacht zu nehmen haben, werden für jeden einzelnen Fall mit einer Geldstrafe bi- zu 100 Thlr. oder angemessenem Gefängniß geahndet. Leipzig, am 19. März 1869. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Koch. Jerusalem. Bekanntmachung. Die zum Neubau de- St. Johanni- - Ho-pital- bi- zur Fertigstellung de- Rohbaues erforderlichen Schmiede-, Schlosser- und div. Eisenarbeiten sollen im Wege der Submission an den Mindestsorderndeu, mit Vorbehalt der Auswahl, vergeben werden. Hier auf bezügliche Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift versehen: Johanni- - Po-pital - Atenba« betreffend Offerte ans Schmiede-, Schlosser- nnd diverse Giseuarbeiten, b» spätesten- de» 20. April a. e. Abend- 6 Uhr auf dem Rathhause iu der Expedition de- Herrn Assessor Cerutti portofrei abzugeben. RHere Auskunft wird im Bau-Bureau auf de« Bauplatz ertheilt, woselbst auch die Bedingungen gegen Erlegung der Eoptalteu zu erhalt« flud. Leipzig, den 9. April 1869. De- Aat-S Dan-Deputation.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite