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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.04.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-04-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186904142
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690414
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690414
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-04
- Tag1869-04-14
- Monat1869-04
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.04.1869
- Autor
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Franz comS.) 70.90; 'Acuen beragio rüge- lnlehn akacü« .Wchd. ; Mo- i Pan« MqUtS aliovai- 128.10'; 12470; l 5 86; ; Lowd. k. - 56.20; seubahu. tk. 94^. Tabaks- arkt.) ffuele w keisi be> 0 BaUcn olle. — ag: fefin , Mibdl. ptiav 13, na loy,, aa lor/,, )0 Ballen r. Früh;, zgen loco 8 G.; , pr.Iull. cituS loco 15-/8«-; r/. G. »ii/za-G.; G., pr. ?r. Frühj. irituS 15; uS 157/i,; i Wahl i« Seiler'- ichtnstann iuberufuig. georduetev. ordern, er nttag wiro olguug be ut. — Dir Zession de mentritt der akpartei hat die Croarea meldet: Die Gesandte» in arlistev ver- vpanieo be- n. mmagS j 4v. » Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. 104. Mittwoch den 14 April 1869. Bekanntmachung. Die Königliche KreiS - Direktion hat dem Briefträger Friedrich Wilhelm Frommhold von hier für die von ihm mit Mmh und Entschlossenheit bewirkte Rettung eines Dienstmädchens vom Tode des Ertrinken- in dem Pleißenfluffe Hierselbst eine Gtldbelohnung erihetlt, waS andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Leipzig, am 7. April 1869. Königliche Kreis-Direktion. v. BurgSdorff. Bekanntmachung. Bon der Königlichen Kreis - Direktion ist dem Dienstmann Carl August Kießling von hier für die von ihm mit Muth und Entschlossenheit bewirkte Rettung eine- Knaben vom Tode deS Ertrinkens im Elsterflufse Hierselbst eine Geldbelohnung ertheilt morden, waö andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Leipzig, am 7. April 1869. Königliche KreiS-Direetion. v. Burgsdorff. Bekanntmachung. Die Erstehn von Hölzern in den städtischen Forsten werden hierdurch aufgefordert, ungesäumt die erstandenen Hölzer nach erfolgter Bezahlung deS Kaufpreise- abzufahren, widrigenfalls wir gegen die Säumigen den AuctionSbedingungen gemäß Vorgehen werden. - Leipzig, am 3. April 1869. DeS VkathS Forstdeputatiou. Erste Bürgerschule. Die Aufnahme der für die unterste Clafse avgemeldeten Kinder wird Montag den Itt. April stattfinden, die der Knaben Vormittag- 10 Uhr, die der Mädchen Nachmittags 3 Uhr. An demselben Tage früh 8 Uhr werden auch für die Schüler und Schülerinnen der Clafsen 7 8 die Lehrstunden wieder ihren Anfang nehmen. Den 10. April 1869. Dir. vr. MöbiuS. Die Landes - Synode.. — Kl— Leipzig, 12. April. Heute ist hier eine Broschüre zum buchhändlerischen Versandt gekommen, die für Jeden, der an den wichtigen Fragen der Zeit Antheil nimmt, von höchstem Interesse sein muß. Die Schrift führt den Titel: „Die bevor stehende sächsische LandeSsynode in ihrer Bedeutung für eine Neugestaltung der evangelischen Kirche durch die Gemeinde" und stammt aus der Feder des Sub- diakonuS an der Nicolaikirche, Herrn vr. pdil. Karl Bin kau. Verfasser geht zunächst von dem tatsächlichen Umstande auS, daß gegenwärtig zwischen dem Buchstaben der kirchlichen Bekenntnisse und dem tatsächlichen Glauben der Gemeinde eine weite, nur nvthdürftig überbrückte Kluft vorhanden, und sich die evangelische Kirche Deutschlands zur Zeit in einer überaus bedeutungsvollen, gefahr- und hoffnungsreichen KrisiS befinde. Dieser Zwiespalt zwischen Bekenntniß und Glaube, zwischen Theologie und Ge meinde müsse »othwendigerweise den größten Schaden stiften. Daß dickem Zustande ein Ende gemacht, der vorhandene Widerspruch aufgehoben, die herrschende Thrilnahmlofigkeit beseitigt werden müsse, darüber sei unter Einsichtigen kein Zweifel; die ungelöste Frage sei nur die nach der Art und Weise dieser Beseitigung. Die- Eine stehe indeß fest, daß die Theologie allein den Uebelstavd nicht zu heben vermöge. Eine Vorbedingung zur end lichen Heilung deS Schaden- sei hingegen in einer auf der Grund lage de- GemeindeprincipS erneuerten Kirchenverfassung zu suchen. Man möge den Gemeinden nur erst wieder das Christenihum Christi in seiner Reinheit und unvergänglichen Schönheit bieten, und man werde erfahren, wie dasselbe noch heute seine befreiende und beseligende Kraft bewähre. Bon diesem GrsichtSpunkte auS könne man nur aufrichtige Freude darüber empfinden, daß durch die neuerlich inS Leben getretene KirchenvorstandS- und Svnodalordung endlich auch für die Kirche im Königreich Sachsen ein Anfang zu der so überaus dringlichen BerfafsungSreform gemacht worden sei. Die erste demnächst zu berufende Synode sei von ganz besonderer Wichtig keit und müsse eine ganz hervorragende Bedeutung erhalten, da ja in ihr zum ersten Male die Kirche selber zum Worte gelange, während ihre Angelegenheiten bisher lediglich durch die Staatsgewalten verwaltet wurden. Die erste und vornehmste Aufgabe der Synode be stehe nun darin, daß sie die erlassene KirchenvorstandS- und Synodal ordnung einer eingehenden Revision unterwerfe und sodann dieselbe durch die zu einer vollständigen Kirchenverfassung fehlenden Abschnitte ergänze. Hauptsächlich aber seien eS drei Punkte, welche einer Abänderung bedürften. Ersten-, daß die Synode jenen an dern Wirkungskreise de- KtrchenvorftandeS unuöthigerweise ge strichenen Punkt, die Mitwirkung bei der Fürsorge für leiblich Bedrängte und sittlich Bedrohte, wieder aufnehme, und zwar in erweiterter Gestalt. Die- ser um so mehr eine unvermeidliche Aufgabe für die Kirchengemeindevertretung, da die staatliche, die polizeiliche Fürsorge sich hierbei als unzureichend erweise. Ein zweiter Mangel bestehe darin, daß unter den Befugnissen de- KirchenvorstandeS da- Recht fehle, Kirchenanlagen auszuschreiben, für dessen nachträgliche Ertheilung die Synode ebenso eintreten möge, wie für den dritten Punkt, nämlich daö Recht der selbst ständigen Besetzung der geistlichen Stellen. In letzter Beziehung seien nachweislich vielfache Mißgriffe, ja sogar Mißbräuche vor- gekommen, da die Wahl der Seelsorger für einzelne Gemeinden nicht selten in den Händen völlig Unberufener liege. Die Synode möge daher da- Privatpatronat auffordern, sein Coll^turrecht an den Kirchenvorstand zu übertragen und da- Ministerium de- CultuS und öffentlichen Unterricht- hierin deu übrigen Collatoren mit einem guten Beispiele vorangehen. Diese drei Cardinalpunkte beleuchtet der Verfasser nach allen Seiten und sucht alle etwaigen Einwände und Bedenken gegen seine Vorschläge zu entkräften. Dann fährt er in der Aufzählung der Aufgaben einer LandeSsynode fort nvd sagt, ihr liege eS aber auch ob, daß sie die KirchenvorstandS- und Synodalordnung durch die zu einer vollständigen Kirchenverfassung noch fehlenden Ab schnitte, welche hauptsächlich von der Organisation der kirchlichen Behörden handelten, ergänze. ES folgt auch dieser These eine längere DiScusfion, die unS bezeugt, wie gründlich und eingehend Herr vr. Binkau seine Wünsche und Vorschläge durchdacht hat. „AuS allem Gesagten — schließt endlich die treffliche Abhandlung — dürfte nun wohl die große Bedeutung der demnächst zu be rufenden ersten Synode für eine Neugestaltung der evangelischen Kirche im Königreich Sachsen, ja, sofern alle dergleichen bedeut samen Vorgänge auf weitere Kreise eine Einwirkung auSüben —
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