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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.04.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-04-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186904201
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690420
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690420
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-04
- Tag1869-04-20
- Monat1869-04
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.04.1869
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— . Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 11V. Dienstag den 20. April. 1869. Bekanntmachung. DaS 5. Stück de- diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes ist bei uuS eivgegangev und wird bis zum 7. Mai d. I. auf AathhanSsaale zur Einsichtnahme öffentlich auShängen. Dasselbe enthält: Ar. 24. Bekanntmachung, eine Aenderung in dem Notenprivilegium der Leipziger Bank betreffend; vom 31. März 1869. - 25. Bekanntmachung, die Aufhebung der Stempelpapierverwendung betreffend ; vom 2. April 1869. - 26. Verordnung, die RichtungSlini« der Chemnitz-Leipziger StaatSeisenbahn betreffend; vom 8 April 1869. - 27. Bekanntmachung, die RichtungSlinie der CottbuS - Großenhainer Eisenbahn innerhalb deS Königlich Sächsischen Landes gebiets betreffend; vom 8. April 1869. » 28. Verordnung, die von Seiten der Civilbehördeu an die Militärbehörde» über Todesfälle von beurlaubten Soldaten und überhaupt Mannschaften deS BeurlaubtenstavdeS zu machenden Mittheilungen betreffend; vom 8. April 1869. - 29. Verordnung, die Canalordnung für den Grödel'Elsterwerdaer Canal 'betreffend; vom 8. April 1869. Leipzig, den 19. April 1869 Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. Koch. Cerutli. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf die Verordnung deS Königl. Ministeriums de- Innern vom 1. December 1864, welche wir hierunter !» beidrucken lassen, fordern wir hiermit alle hiesigen Einwohner, welche Nachtigallen halten, auf, die darauf gelegte ZahreSsteuer »e Verzug au die in der ersten Etage de- Rathhause- befindliche Hundesteuer-Einnahme zu bezahlen. Ja die angedrohte Strafe deS dreifachen Betrag- der Steuer verfallen Diejenigen, welche bis zum 1 Mai d. IS. nicht die abgeführt Häven. Leipzig, den 3. April 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Lamprecht. Verordnung, die Besteuerung der Nachtigallen betr., vom t. December L8K4. Auf Antrag der Ständeverfammlung wird hierdurch Folgende- verordnet: Wer eine Nachtigall gefangen hält, Hai dafür vom 1. Mai 1868 an eine jährliche, der Armencasse seine- Wohnort- zufließende von vier Thaler und zwar in der Regel am 1. Mai jeden Jahre- zu entrichten. Die Sprosser, d. h. die großen, sogenannten ungarischen oder polnischen Nachtigallen (Nachtschläger), sind jedoch dieser Abgabe ! unterworfen. Ueber die erfolgte Abeutrichtung der gedachten IahreSsteuer ist in den Städten eine von dem Stadtrathe auSzufertigeude, auf dem ten Laude eine von dem Armencassen-Einnehmer de- betreffenden Orte- unter Beidrückung de- GcmeindesiegelS auSzustelleude Kimg zu erlheilen, die in jedem Falle auf den Namen de- SteuererlegerS zu lauten hat. Geht innerhalb de- vom 1. Mai bi- zum nächsten 30. April laufenden StcuerjahreS eine auf da- letztere bereit- versteuerte "zall in den bleibenden Besitz einer anderen Person über, so kann sich die Letztere von der außerdem selbst für die betreffende igall zu leistend»« Entrichtung der Steuer auf da- biS zum nächsten 30. April noch laufende Steuerjahr nur durch den VorweiS auf da- letztere lautrnden, von dem betreffenden Stadtrathe, beziehentlich den Armencassen-Einehmeru, auf ihren Namen über- un Quittung über die Seiten de- vorigen Besitzer- der Nachtigall auf da- laufende Steuerjahr bereit- bewirkte Zahlung der n befreien. Die volle Steuer ist auch von Demjenigen zu entrichten, welcher eine erst während de- laufenden SteuerjahreS eingefangene zall hält. terziehungen der Nachtigallensteuer sind mit dem ebenfalls der OrtSarmencaffe zufließenden dreifachen Bettage derselben zu ahnden, ten der in dieser Angelegenheit cowpeteuten Armenpolizeibehörden ist dabei, insoweit eS sich nicht um Conttaventiouen und t, allenthalben ^ Bestrafung handelt, Dresden, den 1. December 1864. kostenfrei zu expediren. iernach haben sich Alle, die e- angeht, gebührend zu achten. Insonderheit haben die Stadttäthe, sowie die GerichtSämter und devorstände dafür, daß dem Vorstehenden genau nachgegangeu werde, gehörige Sorge zu tragen. M inisteriu« de- Inner«. Frhr. v..Beust. Lehmann. Bekanntmachung. Uuter den unter unserer Collatur stehenden zu Ostern d. I. vacant gewordenen beziehentlich zu Johanni- d. I. vaeant werdende» dien für Studirende auf hiesiger Universität sind demnächst zu vergeben: 1) zwei von Ada« Müller (oder Möller), Bürger zu Leipzig, 1554 gestiftete, jede- von 13 Thlr. 14 Ngr. 6 Pf. jährlich, an Verwandte de- Stifter-, in deren Ermangelung an Merseburger Stadtkinder und, wenn deren keine auf hiesiger Universität vorhanden, beliebig zu vergeben; 2) da- von Nicola«- Schlantitz, Bürger zu Leipzig, 1512 gestiftete Stipendium von jährlich 13 Thlr. 1 Ngr. 2 Pf. an Stndirende au- dem Geschlechte der Schlautch, in " " ^ ^ « "" 3) ein von deren Ermangelung au hiesige BürgerSsöhve; in au- der Stiftung von Heinrich Wteder-ehrer, sonst Probst genannt, vom Jahre 1511 herrührende- Stipendium ron jährlich 10 Thlr. 12 Ngr. 8 Pf., wobei nach einander zu berücksichtigen sind: ») Wiederkehrer'sche verwandte au- Willaud-Heim, Iphofen oder Ochsenfurt, b) dergleichen au- dem Bi-thmue Würzburg, o) Studirende au- den Ländern, deren Angehörige die ehemalige Bayersche und Meißnische Nation auf hiesiger Universität bildete». SLmmtliche vorgedachte Stipendien werden jede-mal auf zwei Jahre eonferirt. Wir fordern diejenigen Herren Studirenven, welche sich in einer der angegebenen Eigenschaften um ein- dieser Stipendien inerbe» wollen, hierdurch auf, ihre Gesuche sammt den erforderliche» Bescheinigungen bi- zum LS. Mat d. I schriftlich bei «»- stpretche», widrigenfalls sie für die-mal unberücksichtigt bleiben müßte». Leipzig, de» 15. April 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleiß»«.
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