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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.04.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-04-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186904277
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690427
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690427
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-04
- Tag1869-04-27
- Monat1869-04
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.04.1869
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8liw«, Kronpr. Vrußk. rchh lß. -rtmm«, 'ststr.lt. schortai, »am-urz. Anzeiger. WMM dkS Kömgl. BrzirWiichlS md W RW der StM?cW. M 117. Dienstag den 27. April. MS. e Prüfst, ürnderz. Kronpr. »dlr. ai« 67. instr. 28. misch, rüht 32. inn-dorf, , Zettzn -erq. 6. irchstr. K. erstr. 31. halstr. N. 4b. er Bau«. Sonne.. t Ha«8. er Hof. LS. L- l,ich«g.lS. könne. ttnstr. l3. in- Dirn/ Bekanntmachung. Wegen Neubaues der Pfafferrdorfer Brücke wird vom Montag den 26. d. MtS an auf 6 bis 8 Tage der Fährverkehr über diese Brücke gesperrt. — Leipzig, am 24. April 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Der von unS unterm 29 vor. Mon. zur Submission ausgeschriebene Abbruch der jetzigen Gerberbrücke und Neubau einer steinernen Brücke an deren Stelle ist vergebe«. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 23 April 1869. . vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. DaS Salougebavde auf dem Grundstücke zum Knhthnrrrr allhier soll auf den Abbruch versteigert werden. Die Ver- ngerung findet Sonnabend den l. Mai d. I., Vormittag- 1L Uhr im Universität s - Ren tarnte statt. Die Ent- hlteßung über die abgegebenen Gebote bleibt Vorbehalten. Leipzig, am 22. April 1869. Universität- - Rentamt. Graf. . Silber' auf PA ftrrt a/V. ltt 69.7b. . v. ss»/i. 55 42"/i» Ibckriheve. tvechitt «g rsbnrg—. 1e 56.10; n 696.2b; Anfang-- l. Tamb i Eröffn»« old 108'/,; !». 1865er aw.Miwl. tL. Metzl ddervöch Gewerbekammer. Die in der letzten Sitzung der Gewerbekammer in Betreff der norddeutschen Gewerbeordnung von Herrn Zinpgießcr- «eister M. Krause eingebrachten Anträge lauten folgender Gestalt: AuS den Zeitungen ist bekannt geworden, daß dem Reichstag de- Norddeutschen Bunde- vor Kurzem der Entwurf einer Gewerbe ordnung für das gesammte Bundesgebiet vorgelegt worden ist, und daß der Reichstag bereit- in die Berathung diese- Entwürfe- ein zetteten ist. Ebenso ist au- derselben Quelle bekannt geworden, daß gegen diesen Entwurf bereit- bei der GeneraldiScusflon von den ver schiedensten Seiten erhebliche Bedenken geltend gemacht worden Pud, und daß mau namentlich von Seiten sächsischer ReichStaaS- adgeordneten ihn als einen Rückschritt im Vergleich zu dem Königreich geltende» Gewerbegesetze bezeichnet hat. ES Uegt nun wohl auf der Hand, daß eS für eine Nord deutsche Gewerbekammer kaum einen wichtiger» Gegenstand der Beschäftigung geben könnte, als eine Norddeutsche Ge- »erbeordnung, und eS war deshalb »der Unterzeichnete der Meinung, daß jedenfalls schon früher, bevor man im BundeSrath« den Entwurf zu dieser Gewerbeordnung festgestellt hatte, derselbe drhufS gutachtlicher Aeußerung über denselben den Handel-- und Vewerbekammern der Länder deS Norddeutschen Bunde-, wo man diese- Institut besitzt, vorgelegt und vou ihnen begutachtet worden ,1/ > sei. ES schien mir namentlich mit Rücksicht auf die kurze Zeit de- - > Bestehens der hiesigen Gewerbekammer alS wahrscheinlich, daß die- dneit- vor deren Organisation zu der Zeit geschehen sei, als die estgru Handels hief -elskammer cauSsetzung al- irrig er- 1- und Gewerbekammer ze Gerwerbekammer noch mit der »igt war. Inzwischen hat sich diese meine Vor Niesen; der früheren hiesigen Handel- wenigsten- ist der Entwurf nicht zugegangen, vielmehr scheint der srlde auch im BunpeSrath zu einer Zeit festgestellt worden zu sä», vo bereit- die neue Organisation der hiesigen Kammer in- Leven ptteten war. Gewiß ist eS aber sehr zu beklagen, daß man dem Rei ei» so wichtige-, tief eingreifende- Gesetz vorlegt, ohne über rher denen da- Wort vergönnt zu haben, welch« doch — Mer der Kreis« anerkannt sind, für welche dg- Gesetz be st ist und welch« am besten die Bedürfnisse dich? Kreis- müssen. Rach unserem sächsischen Gewerbegesetz (§ 25 de- Gesetze- p Ure 1861, § 17 Nr. 12 de- Gesetze- vom 23 Juni 1868) sin die Handel-- und Gewerbekammern vestinzmt, der Regierung al sachverständige Organe in Fragen zu dienen, welche Kandel up Tuverh« de- ganzen Lande- augehen, und sie sollen, soweit e< die Verhältnisse irgend gestatten, bei jeder wichtigen An- Plegenheit dieser Art gehört werden. die Daß der Erlaß einer Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund eine die Gewerbe unsere- Lande- angehende Frage über haupt, und daß sie eine der wichtigsten Fragen dieser Art ist, brauche ich wohl nicht erst zu beweisen. ES könnte sich also — nach dem Wortlaut der angeführten sächsischen Gesetze — nur noch darum handeln, daß die Verhält nisse eS nicht erlaubt Härten, diese Gewerbeordnung den Kammern zur Begutachtung vorzulegen. Mein e- will mir doch fraglich erscheinen, daß die- wirklich nicht möglich gewesen wäre, und jedenfalls können doch wohl die Gewerbekammern, da sie nun einmal gesetzlich al- die sachver ständigen Organe anerkannt sind, auch soviel Beachtung in An spruch nehmen, um zu erwarten, daß sie in einem derartigen Falle, wo ausnahmsweise die Verhältnisse ihre Befragung umhunltch machten, mindesten- davon unterrichtet werden, waS da- für eigenrhümliche Verhältnisse waren. Die Zeitfrage kann eS doch wohl allein nicht sein, welche hier entscheidet. Wohl ist eS würüchenSwerth, daß eine gemeinsame Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund möglichst bald geschaffen werde. Allein eL fragt sich nur, ob ein größerer Zeitverlust entstand, wenn der Ent wurf der Gewerbeordnung dem Reichstag erst einige Wochen später, vielleicht erst der nächsten Session, vorgrlegt wurde -- oder wenn man äligst einen Entwurf vorleat, welcher von den sachverständigen Organen nicht geprüft worden ist, deshalb vou sachverständigem Standpunct au- vielleicht erhebliche Einwendungen ei fährt, und damit der Gefahr auSgesetzt ist, vom Reichstag nochmal- abgelehnt zu werden. Auf diese Weise könnte also der Zeitverlust eher vermehrt, al- verringert werden, und den schlimmsten Uebelständen im Gewerbe- weseu de- norddeutschen Bunde- war ja bereit- durch da- soge nannte Nothgewerbegesetz vom 8. Juni 1868 abgeholfen. Daß in der That der jetzt dem Reichstag vorliegende Entwurf erhebliche Mängel hat, daß er namentlich für unser Land in vieler B«ftchrvrg einen Rückschritt bedeuten würde, da- wird Vielen schon au- de« Inhall diese- Entwürfe- erkennbar geworden sein. Es wird in dieser Beziehung genügen, darauf hinzuweisen, daß nach diesem norddeutsche» Entwürfe dem Ermessen und Belieben der Polizeibehörden ei» ungewöhnlich großer Spielraum eingerämm ist, welcher gauz sicher wieder dazu führe» wird, die Gewerbefreiheit illusorisch zu machen. Bei einer Menge von Gewerben, namentlich auch bei Gast- wirlhsr, Restaurateuren, Fechilehrern, Badeanstalt-Unternehmern, ja -Übst bä denjenigen HavdelStreibenden und Gewerhleuten, welche außerhalb ihre- Wohnsitze- Bestellungen auffvchen. wird t, daß der Betreffende sich über seine Zuverlch-ji, verlangt, daß der Betreffende sich über seine ZuverlH-s.igkeit in Beztehßng auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb au-wetse. Wie mau diese sogenannte Zuverlässigkeit zu beweisen habe, ist nicht mit einem Worte angedeutet und damit den Verwaltung-«
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