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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.04.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-04-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186904195
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690419
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690419
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-04
- Tag1869-04-19
- Monat1869-04
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.04.1869
- Autor
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Ital. 3.50; 0.-; S2'/^ alle». Iredit- rbard. Ital. fest. Schluß lmeri. 865«r Mdl. (erd, Börse k-t.) uhign Preis. öalleu hl»ß. oo -ö; 7'/,ck; . Pst M«. G. >/. G , »». - «/, S„ d. M. »r. k. 6»0. b"/u! »V.! il dn »MM», lttllche» «achev, rtheill; Nach- wobei Sitz«»« rderzahl eschloß: ZuudeS- >er Be- mwiffar ffeu ein chauden treffen, lliv die pleuer'S ng zum :aukreich mrvurfS rg uichl en Ber- frage sei . so daß zeu der ffen. - Neapel !.t. Anzeiger. Amtsblatt -es Kvmgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M M. 18K9. Montag den 19. April. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Stlpendiatenordnung vom 1. September 185S wird denjenigen mit einem MaiuritätSzeugniß versehenen Herren Studirenden, welche um ein von der Collatur des Köuigliche» Hohen Ministern de- CultuS und öffentlichen Unterricht- abhängige- Stipendium nachfuchen wollen, hiermit bekannt gemacht, daß sie Hre de-fallfigen Gesuche, welchen dre § 2 der Stlpendiatenordnung md a-k specificirten Unterlagen beizufügen sind, btS LS. Mat L8SS bei der Universität--Quästur (Expedition de- Universität-- Gericht-) einzureichen haben. Diejenigen Herren Studirenden, welche um Verlängerung der Genußzeit der ihnen verliehenen Stipendien, oder um Verleihung eine- Stipendium- zu höherem Betrage, oder endlich um außerordentliche Unterstützung vacbfuchen, haben ihre Gesuche unter Bei fügung der in der Stlpendiatenordnung unter 2 Lätt. e—k angegebenen Zeugnisse bis LS. Mat L8«8 an da- Königliche Ministerium de- CultuS und öffentliche« Unterricht- direct einzusenden. Später eingehende Gesuche können nicht angenommen resp. berücksichtigt werden. Die Namen derjenigen Studirenden, welche bereit- in früheren Semestern um Verleihung eine- dergleichen Stipendii vachgesucht haben, deren Gesuche aber noch nicht berücksichtigt worden sind, werde» in dem Berzeichniß der Bewerber fortgeführt, we-halb ein wiederholte- Anhalten nicht erforderlich ist. UebrigenS wird auf die an dem schwarzen Bret im Augusteum und in dem Convict befindlichen Anschläge verwiesen. Leipzig, den L5. April 1869. Die Ephoren der Königliche« Stipendiaten. Bekanntmachung. Da- 11. Stück de- diesjährigen Bunde--Gesetzblattes de- Norddeutschen Bunde- ist bei un- eingegangen und wird bis zum L. Mai d. I. auf dem RathhauSsaale zur Einsichtnahme öffentlich au-hängen. Dasselbe enthält: Nr. 263. Gesetz, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. Vom 7. April 1869. - 264. Die Ernennung de- König!. Preußischen Legation-rathe- Guido v. Grabow zum Generalconsul de- Nord deutschen Bunde- für die Republik Venezuela und dessen Beglaubigung al- Geschäftsträger de- Norddeutschen Bunde- bei der Regierung der genannten Republik. - 265. 266. Die Ernennung von Consuln de- Norddeutschen Bunde- zu Zanzibar und Cincinnati. - 267. Die Ernennung eine- Generalconsul- de- Norddeutschen Bunde- für die Republik Chili.' - 268. Die Ernennung eine- Biceconsul- de- Norddeutschen Bunde- zu Ponce (Portoriko). Leipzig, den 16. April 1869. Bekanntmachung. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Nach H. 7 de- Gesetze- über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. October 1868 muß Jeder, welcher die Fischerei auSüben will, ohne an der Stelle, wo er die- thut, entweder al- Fischereiberechtigter, oder al- Pachter, oder als av- gestellter Fischer zur Ausübung der Fischerei befugt zu sein, mit einer, von der Polizeibehörde beglaubigten Ftschkarte versehen sein, und hat dieselbe bei Au-übung der Fischerei stet- mit sich zu führen. Zuwiderhandlungen sind mit Geld bi- zu 5 Thalern oder ent sprechendem Gefängnisse zu bestrafen. Die von der hiesigen Fischerinnung für die fließende» Wasser i» der Stadt und der Umgegend, soweit derselben da- Fischrecht darin zusteht, ausgestellten, aber nur zum Angeln und unter Au-schluß de- Gebrauch- von Hechthaken berechtigenden, für da- laufende Jahr gültigen Fischkarten werde» in der Registratur unsere- CommifsariaiS am Naichmarkte Nr. 2 gegen Erlegung von 1 Lhaler au-gegeben. Da- Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Leipzig, den 10. April 1869. vr. Rüder. Bekanntmachung. Diejenigen Grundstücksbesitzer, welche einen Beifchleußerr - Canon an die Stadtcasfe zu zahlen haben und damit pr. Termin Oster» L8SS im Rückstände geblieben find, werden zu dessen sofortiger Berichtigung aufgefordert. Leipzig, den 17. April 1869. De- AkathS Finanz - Deputatto«. llniverfität. Die neue VibllothekSordnung und das Verwaltung-personal. l v. Leipzig, 18. April. Die neue Bibliothek-ordnuvg weist die Universitätsbibliothek unter die Leitung eine- Oberbibliothekar-, der d« höchste» Behörde für da- Ganze derselben verantwortlich ist, an diese seine Berichte erstattet und von dieser die »öthi-e» Anordnungen in Bibliotheksachen empfängt (§. 1). -. r führt außerdem mehrere Uurerbeamte, Bibliothekare und Cusioden a», in welch« nach Möglichkeit die vier Facultäten vertreten find, Beamte, denen speciell die Sorge für da- Lu-leihe» »nd Znrück- erhalten der Bücher obliegt §. 4 nennt eine den Beamten zuhändigende Instruction, die da- Nähere über ihre Obliegen heit« enthalte. §. 5 räumt dem Oberbibliothekar die Befnaniß ein, „noch mehrere geeignete Gehülfe», vorzüglich au- der Zahl der Studirenden anzunehmeu und verpflichten zu lassen", dir für ibrr Beihülfe „auf sein« Vorschlag bet der höchst« Behörde mit eine« Stipendio bedacht werden sollen." Nach 8- 6 sind auch »och zwei Bibliochek-diever avgestellt, denen die Aufsicht im Lesezimmer und sonstige aufgetragrne Ar beiten im Innern der Bibliothek u. s. w. obliegen. TagesgeschichUiche Ilrberstcht. Nachträglich haben wir noch über eine der letzten Sltzungep de- Reich-tag- zu bericht«. Bei der Berathung der Gewerbe ordnung entspann sich ein lebhafter Streit darüber, ob die AuS- übnng der ärztlichen Gewerbe gänzlich srei zu geben sei oder wie weit. Die medicinische Gesellschaft in Berlin, der viele Auto ritäten der Wissenschaft angehören, sprach sich für gänzliche Frei- aebung au-, die höchste staatliche Autorität, die wissenschaftliche Deputation sür Medicmalangelegeuheiteu, für Aufrechthaltung der Bestimmungen gegen Medicinalpfuscherei. E- handle sich, sagte diese Behörde, nicht um den Schutz der ärztlichen Gewerbe, son der» um de» Schutz de- Publicum-. Beim Arzte handle eS sich »m eine Menge von Kenntnissen au- der Naturwissenschaft, über-
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