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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-05-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186905034
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690503
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690503
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-05
- Tag1869-05-03
- Monat1869-05
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.05.1869
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. m 123. Montag den 3 Mai 1869. Verordnung an sämmtliche Obrigkeiten, die Landtagstvahlen betreffend. Veranstaltung von Mahlen in fämmtlicheu Wahlkreisen angeordpet worden ist, so werden alle Obrigkeiten hierdurch noch besonder- darauf aufmerksam gemacht, die Bildung der Wahlbezirke, soweit die- nicht bereu-geschehen sein sollte, unverzüglich vorzunehmen, auch die Wahlvorsteher rechtzeitig zu ernennen, damit von Letzteren die in §. 43 deS angezogeueu Gesetze- vorgeschriebeue Bekannt machung baldthunlich und mindesten- acht Tage vor der auf den 4. Juni diese- Jahre- festgesetzten Abgabe der Stimmzettel ertasten verden kann. — Dre-den, am 1. Mai 18SS. Ministerium de- Inner». v. Nostitz-Wallwitz Forwerg. Bekanntmachung, die Landtagswahlen betreffend. Die Liste de" in den drei Leipziger Wahlkreisen wohnhaften, für die Landtag-wahl stimmberechtigte» Personen liegt vom ». l. M. bi- 9. l. M. . rend der Stunden von 8—12 Uhr Bormittags und 2—6 Uhr .'Nachmittag- im DirectionSzimmer de- Polizeiarm- Reich-straße 58/54, Etage I. für die Betheiligten zur Einsicht auö. Reklamationen sind nach §. 26 dcS Wahlgesetze- vom 3. December 1868 nur bis zum Ablauf de- 9. Mai zulässig. Leipzig, den 1. Mai 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung, da- Verbot der Mitnahme von Hände» in OmnibnSwage« betreffend. Der Umstand sowohl, daß im Sommer vorige» Jahre- wiederholt und auch im verflossenen Wmter vereinzelt innerhalb uvsere- Stadtbezirkr- »nd besten nächster Umgebung Fälle von Tollwmh vorgekommen sind, al- auch verschiedene an uv- gelaugte Beschwerden mckche» e- un- im Interest« der Fahrgäste zur Pflicht, da- Mitnehmen von Hunden jeder Art in die dem öffentlichen allgemeinen Verkehre dienenden Omnibu-wagen hierdurch bei Geldstrafe bi- zu Zeh« Thaler oder entsprechender Gefängmßstrafe zu untersagen. Für Zuwiderhandlungen gegen vorstehende- verbot, welche innerhalb unsere- Stadtbezirke- Vorkommen, machen wir nicht nur den betreffende» Fahrgast, welcher den Hund mit in den Omnibu-wagen genommen, sondern auch den Couducteur de- letztere» ver antwortlich. so daß Beide der angedrohten Strafe verfallen. Der Rath der Stadt Leipzig. ipzig, den 28. April 1869. v. Koch. vr. Fischer. Ref. de- Bekanntmachung. Der zu dem Ritteraute Stötteritz untern Theil- gehörige, am östlichen Ende de- Dorfe- gelegene s. g. Oberhof, Nr. 112 Braudkataster- für Stötteritz, bestehend auS: einem Wohnhan» mit angebautem Gartensalo», Gärtnerwohuung und Waschhau-, einem Stall- nnd Schuppengebä'nde mit Stallung für 3 Pferde, Wageuremise rc., einem Kegelschub mit Salon und einem groffen -öarte« von 1 Acker 41 ORuthen Flächeninhalt soll sofort auf 3 oder 6 Jahre an den Meistbietenden vereniethet werde». Wn fordern Miethlustige auf Dienstag den 4. Mat d. I. Vormittag- LL Uhr sich an Rath-stell« einzufinde» und ihre Gebote zu eröffnen. Die LieitationS- und Lermietbung-bedivguvgen können ebendaselbst schon vor dem Termine eingeseheu werden. Wegen der Besichtigung de- Grundstück- hat man sich an den z. Z. darin wohnhafte» Gärtner zu wenden. . . Des - - - . . Leipzig, den 26. April Rath- der Stadt Leipzig Oekonomte - Deputation. Lage-geschichtliche »-verficht. Ueber die vielbesprochene Verordnung, die Befreiung der Mi- litair-vouden Eommunalsteuern betr .ist, wiebnannt, dem Vertreter der Stadt Leipzig im Reich-tag, Herrn Bicebüraermeister^ Vr. Stephani, da- Referat übertragen worden. Der Herri Referent hat nun in der Commission folgende Anträge gestellt: I. Die Commission faßt da- Resultat der ihr übertragenen Prüfung in Folgendem zusammen: 1. daß, abgesehen von andern beachtlichen Bedenken, der Art. 61 der Bundesverfassung sich nur auf di« bei Publication der letzter» bereit- vorhanden gewesene preußische Militair grsetzgebung bezieht und beziehen kann, nicht aber auf solche preußische Miltiatrgesetze oder Verordnungen, die erst nach Publication der Verfassung erlaffe» worden sind oder er lösten werden; 2. daß da- verhältniß de- Militair- zu den Eommunalsteuern einer geschlichen Regelung im Sinne der Einheit de» Bsnde-Heere- bedarf; II. And sie beantragt an- diesen Gründen, der Reich-tag wolle beschließ«, de« nachstehenden Sesetzentwnrf seine errheilen: Gesetz, betreffend die Eommunalsteuern der Mili'ai»-. Wir Wilhelm rc. verordnen im Namen de- Norddeutschen Bunde- »ach erfolgter Zustimmung de- Bunde-rath- und de- Reich-tag- wa- folgt: tz. 1. Da- Militair-Dieusteinkommen ist von der BeitragS- pflicht zu den direkten Eommunalsteuern zur Hälfte seine- Betrag- befreit. Die Menageaustalten der Militanmannschaften sigd von der Beitrag-Pflicht zu den commuualen Verbrauchssteuern befreit. tz. 2. Alle andern Befreiungen der Milftairpersoven von der Beilrag-pflicht zu den commuualen Steuern und alle diesem Gesetz entgegen stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. I 3. Diese- Gesetz tritt mit dem 1. Juli ». o. in Kraft. III. Der Reich-tag wolle beschließen, den Antrag de- Abgeord neten Hagen, so wie die auf den Gegenstand sich beziehenden Pe titionen durch die verfassungsmäßige Verkündigung de- obrgen Gesetze- für erledigt zu erklären. So weit vr. Stephani'- Antryg. Sein Gesetzentwurf unter scheidet pch vom jetzigen Zustand dadurch, daß er olle- Privat- einkomme» und da- Diensteiokommen der Penstonaire steuerpfllchtig macht und vom Dieusteinkommen der activen Mtlitair- nur die Hälfte frei läßt. Die Commission har de» Antra- unter l., der die formelle Gültigkeit der Verordnung verneint, angenommen, alle» Andere
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