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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.05.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-05-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186905042
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690504
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690504
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-05
- Tag1869-05-04
- Monat1869-05
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.05.1869
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. HO 124. Dienstag den 4. Mai. 1869. Bekanntmachung. Der am LS. April d. I. fällige erste Termin der Gewerbe- und Persoualstener ist nach der zum Gesetze vom 26. Mai vor. I. erlassenen Ausführungs-Verordnung von demselben Tage nach einem -albe« JahreSbetrage, sowie einem Fünftheile de- ganzen Ja-re-betragS der ordentlichen Steuer als Zuschlag zu entrichten, und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbeiträge nebst den städtischen Gefalle« au SL Ngr. auf jeden Steuerthaler der ordentlichen Gewerbe- und Persoualstener bei den Bürger«, und an LS Ngr. auf jede« Steuerthaler dergl. bei den Schutzverwandten binnen LL Tage« au die Stadt-Steuer-Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Säumigen eintreten müssen. Gleichzeitig wird jeder Coniribuent, dessen Steuerzettel von dem Hausbesitzer resp. dessen Stellvertreter wegen Wegzugs de- AbmietherS nicht zurückgegeben worden, und somit nicht zur Aushändigung gelangen konnte, zur Keuntnißnahme setue- SteuersatzeS und Empfangnahme eines anderweiten Steuerausweises an o-gedachte Hebestelle (Rath- hauS, IL. Etage, Zimmer -Tr. LS) verwiesen. Leipzig, am 14. April 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube. Bekanntmachung. Der am L. Mai d. I. fällige zweite Termin der Grundsteuer ist nach der zum Gesetze vom 26. Mai deS vor. IahreS erlassenen AuSführuvgS-Verorduung von demselben Tage mit Zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit zu entrichten, und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbeittäge nebst den städtischen Gefällen an 2., Pfennigen von der Steuereinheit von diesem Tage ab bis spätestens IL Tage nach demselben an die Stadt- Steuer-Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Säumigen eintreten müssen. Leipzig, den 29. April 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube. Bekanntmachung. Der unter dem 13. d. MtS. zur Submission ausgeschriebene Schleustenba« in der Seitenstraße der Pfaffeudorfer Straße ist vergebe«. — Leipzig, den 30. April 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. Der Neubau der Rosenthalbrücke und eine- neuen Schützenwehres daselbst, so wie die neu zu errichtenden Ufermauern unterhalb de- WehreS sollen in Accord vergeben werden. Diejenigen, welche diesen Bau zu übernehmen beabsichtigen, werden veranlaßt, die AvschlazSformulare im RathSbauamte, wo auch die Zeichnungen und Bedingungen ausliegen, in Empfang zu nehmen und die kuSgefüllten Formulare bis Dienstag den L8. Mai Abends « Uhr daselbst versiegelt einzureichen. Leipzig, den 4 Mai 1869. DeS Raths Bau-Deputation. Postwese« des Norddeutschen Lundes. Vostverbtndnng mit Konstautinopel. — Beför derung telegraphischer Depeschen durch die Post. Beruhigende Aufklärung über die neue« Be stimmungen betreffSder Abholungen der Briefe. v. Leipzig, 2. Mai. Die Douaudampser gehen von Mittwoch dem 5. April wieder regelmäßig dergestalt, daß sich diePostverbtuduug zwischen Wien und Konstantinopel über Pest, TemeSvar, Baziasch und Barna bis auf Weitere- folgendermaßen ordnet. AuS Wien wird Montag und Freitag 2*/, Uhr Nachmittags mit dem Eilzuge nach Baziasch expedirt (in Leipzig also den Abend vorher mit dem 10 Uhr-Zuge). Die Sendungen treffen dann nach beiläufig 3 Tagen Donnerstag und Montag um 1lp/, Uhr vormittags in Covstanttuvpel ein. Nach Wien werden die Postsendungen in Konstantinopel Dienstags und Freitag- 4 Uhr Nachmittag- abgefertigt, sodaß sie »ach vier Tagen etwa, also zum Sonnabend und Dienstag 1 Uhr 50 Minuten Nachmittag- iu Wien (Sonntag und Mittwoch 5 Uhr 30 Minute« Nachmittag- in Leipzig) eiutriffe» können. ES ist diese Verbindung die schnellste, wird daher für die Sendungen nach Konstautinopel vorzugsweise benutzt werden. Die andern Route» gehen über Triest, beziehentlich über Belgrad «nd Semli«. Ja Bezug auf Porto uud Bestellgeld für Briefe, ent- haltend telegraphisch beförderte Depeschen, sind fol gende »rue Bestimmungen getroffen worden. „Telegraphische Depeschen, welche dem Adressaten von der letzten Telegraphen-Station (Staat-- oder Eisenbahu-Telegraphen- Station) durch Vermittelung der Post zugeführt werden, unter liegen denselben Porto- und Gebührensätzen, wie andere Brief- post-Senduvgea. „Derartige Depeschen werden von der betreffenden Telegraphen- Station in der Regel recommandirt und bei der BestimmungS- Postanstalt durch expreffe Boten zu bestellende Gegenstände franktrt eingeliefert. „In diesen Fällen sind bei der Aufgabe-Postavflalt da- ge wöhnliche Franco und die RecommaudattonS-GebÜhr, daS Expreß- Bestellgeld aber nur dann zn erheben, wenn die Expreß-Bestellung im OrtS- (Stadt) - Bestellbezirke der Bestimmung-- Postanstalt auszuführen ist. Hat die expreffe Bestellung bei der BestimmuvgS- Postanstalt nach deren Land-Bestellbezirke zu erfolgen, so bleibt die Zahlung de- Expreß-BestellgeldeS dem Adressaten überlaffen. „Sind die Depeschen mit der Bezeichnung „koste restante" versehen, nach dem L)rte der Aufgabe-Postanstalt bestimmt (mit andern Worten also, wenn die Aufgabe-Postavstalt zugleich BestimmungS-Postavstalt ist), sollen dieselben mithin bei dieser bi- rur Abholung durch den Adressaten aufbswahrt werden, so ist an Franco einschließlich der RecommavdaiiouSgebühr nur der Betrag von 2 Ngr. zu erheben, (koste-restant«-Depeschen-AnWei sungen werden davon nicht berührt. Diese zahlen nur die vor- geschriebeueu Gebühren. Die Worte „koste restante" sollen daher nicht in der Adresse, sondern im Texte der Depesche hinter dem Namen de- Geldempfänger- angegeben werden.)
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