Anzeiger. Amtsblatt dcS König!. Bezirksgerichts nnd des Rathö der Stadt Sechzig. M 1L1. Sonnabend den 1. Mai. MS. Zm gefälligen Beachtung Unsere Expedition ist morgen Sonntag den 2. Mar nur Bormittags bis Uhr ,«öffnet. üipvSttloi» Ne« Lelpnlxer Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf die Verordnung deS Königl.zMinistniumS deS Innern vom 1. December 1864, welche wir hierunter habe» beidrucken lassen, fordern wir hiermit alle hiesigen Einwohner, welche Nachtigallen halten, auf, die darauf gelegte IahreSsteuer ohne Verzug an die in der ersten Etage deS RathhauseS befindliche Hundefleuer-Smnahme zu bezahlen. Ja die augedrohle Strafe de- dreifachen Betrag- der Steuer verfallen Diejenigen, welche b*S zum L. Mat d. IS. nicht die Steuer abgeführt Häven. Leipzig, den 3. April 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. . . vr. Koch. Lampreä'i. Verordnung, die Besteuerung der Nachtigallen betr., vom 1 December 1864. Auf Antrag der Ständeversammluna wird hierdurch Folgende- verordnet: Wer eine Nachtigall gefangen hält, hat dafür vom 1. Mai 1868 an eine jährliche, der Armencaffe seine- Wohnort- zufließende Abgabe von vier Thalcr und zwar iu der Regel am 1. Mai jeden Jahre- zu entrichten. Di, Sprosser, d. h. die großen, sogenannten ungarischen oder polnischen Nachtigallen (Nachtschlager), sind jedoch dieser Abgabe nicht unterworft». lieber die erfolgte Abeutrichtung der gedachte» Jahre-steuer ist iu den Städten eine von dem Stadtrache auszufertigende, auf dem platte» Laude eine von dem Armemaffen-Eiuuehmer de- betreffende« Orte- unter Beidrückung de- Gemeindesiegels auszustellende Quittung zu ertheileu, die in jedem Falle auf den Namen de- SteuererlegerS zu lauten hat. Geht innerhalb de- vom 1. Mai bi- zum nächsten 30. April laufeudeu Steuerjahre- eine auf da- letztere bereit- versteuerte Nachtigall in den bleibenden Besitz einer anderen Person über, so kann sich die Letztere von der außerdem selbst für die betreffende Nachtigall zu leistenden Entrichtung der Steuer auf da- bi- zum nächste« 30. April noch laufende Steuerjahr nur durch den Vorweis der auf da? letztere lautenden, von dem betreffenden btadtrarhe, beziehentlich den Armencaffen-Einehmern, auf ihren Namen über tragenen Quittung über die Seiten des vorigen Besitzer- der Nachtigall auf da- laufende Steuerjahr bereit- bewirkte Zahlung der Steuer befreien. Die volle Steuer ist auch von Demjenigen zu entrichten, welcher eine erst während de- laufenden SteueriahreS eivgefanqene Nachtigall hält. Hinterziehungen der Nachtigallensteuer sind mit dem ebenfalls der OrtSarmencaffe zufließevden dreifachen Betrage derselben zu ahnden. Seiten der in dieser Angelegenheit competenten Armenpolizeibehördeu ist dabei, insoweit c- sich nicht um Comraventionen und deren Bestrafung handelt, allenthalben kostenfrei zu rxpedireu. Hiernach haben sich Alle, die e- anaeht, gebührend zu achten. Insonderheit haben die Stadträthe, sowie die Gerichl-ämter und Gemetnvevorpande dafür, daß dem Vorstehenden genau nachgegangen werde, gehörige Sorge zu traäeu. Dresden, den 1. December 1864. Ministerium de» Inner«. nisterium Frhr. v. Beu Lehmann. Bekanntmachung. . DK diesjährige Ostermeste endet mit dem I. Mai. An diesem Tage sind die Buden und Stände iu den Straßen und ans de» öffentlichen Plätzen der innere« Stadt bi- RachmittagS 4 Uhr gänzlich zu räumen und spätesten- bi- Tagesanbruch de- 2. Mai zu entfernen. Auf dem AngnstuSplatze sind die Buden und Stände am 1. Mai bi- SLbendS 8 Uhr vollständig zu räumen, deren Wegschaffaug ist am 3. Mai Morgen- zu beginnen und bi- zum Abend de- 4. Mai zu beendigen. Die und Schänkbudeu dürfe» »och am 2. Mai geöffnet werden und sind längsten- am 7. d. Mon. von den ihnen angewiesenen K» vollständig zu beseitigen, die Plätze selbst aber wieder zu ebnen und herzustellen. Zuwiderhandlungen gegen Vorsteher e rachsichtlich mit Geldstrafe bi- zu 10 Thlr. oder entsprechender Gefängnisstrafe belegt werden. Vorschriften werde« unuachfichtlich mit Geldstrafe Leipzig, den 27. April 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. WMfch, Ref. Bekanntmachung. ^ 2* fällige zweite Termin der Grundsteuer ist nach der zum Gesetze vom 26. Mai be vor. Jahre- erlassenen AuSführuagS-Serordu, . - - - - - - entrichten, und werde» die hiesigen Srnrerps 2.» Pfennigen von der Steuereinheit vp» di . ^ ... ,^ «nähme allhier ^ bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist'die gesetzlichen Maßregeln ge^eu tte säumigen eintretenmüffen. ^Lchzig, de« 29. April 186g. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube.