Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-04-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184704065
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18470406
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18470406
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1847
- Monat1847-04
- Tag1847-04-06
- Monat1847-04
- Jahr1847
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
379 1847.^j X. Beschlossen sei ferner, daß wenn irgend ein Verleger eines solchen Buches oder einer zweiten oder folgenden Strafe wegen unterlasse« Ausgabe eines solchen Buches unterlassen sollte, dasselbe dieser Acte gemäß abzuliefern, er für jede solche Unterlassung >ur Ucbergabe der zum außer dem Werthc des Exemplars welches er hatte überliefern sollen noch eine Summe welche Fünf Pfund Sterling ^,^^bcstimmn,?^Ercm' nicht übersteigt, verwirkt hat, welche durch den Bibliothekar oder einen andern dazu autorisirtcn Beamteten der ^ ^ Bibliothek für welche das Exemplar hätte überliefert werden sollen, auf summarische Weise, bei der Schuldigsrklärung vor zwei Friedensrichtern der Grafschaft oder des Ortes wo sich der säumige Verleger befindet, oder auf Schuldklage oder andere Proceduren gleicher Art, auf Ansuchen solchen Bibliothekars oder andern Beamteten in jedem Gerichtshöfe (6ourt ok Ueeorcl) des Vereinigten Königreichs in Streitsachen über vierzig Shillings einzutreiben sind, in welchem Proceß der Kläger, wenn er ein ihm günstiges Eckenntniß erhält Anspruch auf die Wiedererstattung der ihm durch das Rechtsverfahren erwachsenen Kosten hat, und zwar sollen diese eben so taxirt werden als wenn das Verhältniß des Sachwalters zu dem Clienten stattgefunden hätte. XI. Beschlossen sei ferner, daß auf der Buchhändlerbörse (zu London) eine Registrande von einem den Registrande welche auf Zwecken dieser Acte gemäß von genannter Corporation bestimmten Beamteten geführt werden soll, worin, wie hierin der Buchhändlerbörse ge- später beschlossen, der Besitztitel an dem Verlagsrechts von Büchern, und von dramatischen oder musikalischen Werken, werden soll, gleichviel ob im Manuscript oder nicht, und Concessioncn welche das Verlagsrecht betreffen, eingetragen werden sollen; welche Registrande zu jeder passenden Zeit zur Einsicht irgend Jemandes oder zur Eintragung offen sein soll unter Ent richtung eines Shillings für jede Einsicht so wie für jede Eintragung; und wenn es verlangt wird, soll der Beamtete eine mit seiner Handschrift beglaubigte Copie irgend einer Eintragung geben, welche mit dem Stempel der besagten Corporation, der zu diesem Ende anzuschaffen ist, versehen sein muß, wofür ihm fünf Shillinge zu bezahlen sind; und so beglaubigte und gestempelte Copien sollen als Beweisurkundcn in allen Gerichtshöfen und bei allen summarischen Verfahren gelten, und sollen die Kraft haben, den Besitztitcl an dem Verlagsrecht oder die darin crtheilte Concession, je nachdem der Fall sein mag, sofort und ohne Weiteres zu bescheinigen, jedoch so daß ein Gegenbeweis dagegen zulässig ist, und im Falle daß es dramatische oder musikalische Werke sind, sollen sie als sofortige Bescheinigung des Rechtes der Aufführung oder Darstellung gelten, jedoch der möglichen Widerlegung durch andere Beweisurkunden unterworfen sein wie vorerwähnt. XII. Beschlossen sei ferner, daß wenn Jemand absichtlich eine falsche Eintragung in die Registrande der Eine falsche Eintragung Buchhändler-Corporation machen läßt oder Veranlassung giebt daß sie gemacht werde, oder wenn er absichtlich einen ^ Schein beibringt oder veranlaßt daß ein Schein beigebracht wird, mit dem fälschlichen Vorgeben daß er eine Copie irgend einer Eintragung in besagter Registrande sei, so soll er eines klagbaren Vergehens für schuldig erachtet und demgemäß bestraft werden. XIII. Beschlossen sei ferner, daß es nach Erlaß dieser Acte dem Eigenthümer des Verlagsrechtes an irgend Es können das Lerlags- einem früher herausgegcbenen oder an einem später zu erscheinenden Buche gestattet sein soll, dasselbe in die Registrande recht betreffende Eintra der Buchhändler-Corporation cintragen zu lassen, und zwar, den Titel des Buches, die Zeit der ersten Herausgabe ^ desselben, den Namen und Aufenthaltsort des Eigenthümecs des Verlagsrechtes oder irgend eines Antheils an dem Verlagsrechts, in der Form welche dieserhalb als Anhang dieser Acte beigefügt ist, wofür dem Beamteten der besagten Corporation fünf Shillinge zu entrichten sind; und daß es jedem der Art registrirten Eigenthümer erlaubt sein soll, seinen Antheil oder einen Theil desselben zu cediren, indem er solche Cession und den Namen und Aufenthaltsort des Cessionars in der Form welche diesem Anhänge zu dem Behufs beigegeben ist, in die besagte Registrande gegen Bezah lung der gleichen Summe eintragen läßt; und eine derartig eingetragene Cession soll in jeder Hinsicht im Proceß wirksam erachtet werden ohne irgend einem Stempel oder einer Abgabe unterworfen zu sein, und soll dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben, als wenn solche Cession durch Conlract bestimmt worden wäre. Diejenigen welche sich XIV. Beschlossen sei ferner, daß wenn Jemand durch irgend eine unter angeblichem Schutze dieser Acte durch irgend eine Eintra- in die Registrande gemachte Eintragung sich für beeinträchtigt halten sollte, es ihm erlaubt sein soll sich mittelst f^^e'üiträchtigt haUm^ eines Communicats während der Sitzungszeit an das Oberhofgericht, an das Civilgericht oder an das Finanzgericht, können sich während der oder in der Zwischenzeit der Sitzungen durch Citation an irgend einen der Richter von diesen Gerichten zu wenden um Sihungözeit an einen Ge eilten Befehl zu Annullirung oder Abänderung solcher Eintragung zu erhalten; und daß nach solcher durch Communi- richtshof, oder in der cat oder Citation an die besagten Gerichte oder einen der Richter ergangenen Aufforderung das Gericht oder der Richter solche Befehle zur Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung derartiger Eintragung, entweder mit oder ohne Kosten, sicher bcfchlen kann,' erlassen soll, wie es das Gericht oder der Richter für gesetzmäßig erachtet; und daß der von der Buchhändler-Corpora- daß solche Eintragung tion zum Behuf dieser Acte bestimmte Beamtete bei Eingabe eines solchen Befehles zur Aufhebung oder Abänderung abgcändcrt oder aufge- einer Eintragung dieselbe der Requisition des Befehles gemäß aufheben oder abändern soll. werde. XV. Beschlossen sei ferner, daß wenn Jemand in irgend einem Theile des Britischen Gebietes nach Erlaß Regreß wegen literari- dieser Acte irgend ein Buch für welches ein Verlagsrecht besteht ohne die schriftliche Erlaubniß von dessen Eigen- Diebstahls durch thümer selbst drucken sollte oder die Veranlassung zu dessen Druck sein sollte, oder wenn er ohne besagte Erlaubniß danil^r ein solches in überseeischen Ländern ungesetzlich gedrucktes Buch zum Verkauf oder Verleihen einführt, oder wissentlich ein derartiges unrechtmäßig gedrucktes oder cingeführtes Buch verkaufen, verbreiten, feil bieten oder verleihen, oder dessen Verkauf, Verbreitung, Feilbietung oder Verleihung veranlassen, oder wenn er ein so unrechtmäßig gedrucktes oder eingeführtes Buch zum Verkauf oder durch Verkauf oder Verleihung in seinem Besitz haben sollte, der Uebertretec auf Ansuchen des Eigenthümers des Verlagsrechtes einer Special-Klage deshalb unterworfen sein soll, welche in jedem Gerichtshöfe in Streitsachen über vierzig Shilling in dem Theile des Britischen Gebietes wo das Vergehen begangen worden ist, angebracht werden kann; stets mit dem Vorbehalt, daß in Schottland ein solcher Uebertretec einer 55 *
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder