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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.07.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-07-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186907087
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690708
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690708
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-07
- Tag1869-07-08
- Monat1869-07
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.07.1869
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und TagMM Anzeiger. AMMM dck Kimgl. BqirkkgmchlS und drs Ruth« drr Stadt WM W I8S. Donnerstag den 8. Juli. 1869. Bekanntmachung. Nach 8. 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1868, die Abänderungen mehrerer Bestimmungen des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 betreffend, sind Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter verpflichtet, zu einer baffe Beitrage zu zahlen, deren Zweck die Unterstützung in brkrankrrngSsallen, sowie die Bestreitung von Beerdigungs kosten ist, und wird dieser Verpflichtung durch den Nachweis der Betheiligung bei irgend einer der zur Erreichung der bezeichnten Zwecke bestehenden Eassen genügt, welche den allgemeinen Voraussetzungen der Sicherheit nach Einrichtung und Mitgliederzahl entspricht. Da nun nach der Erläuterungsvervrdnung des Königlichen Ministerium des Innern vom 27. Februar 1866 diese Bestimmungen auch auf das weibliche Arbeitspersonal Anwendui^ erleiden, so veranlassen wir das gesarnrnte gewerbliche HülfS- personal ohne Unterschied des Geschlechts hierdurch, einer den obigen Erfordernissen entsprechenden Casse, soweit dies nicht bereits geschehen ist, bei 5 Thlr. Geld- oder entsprechender Gefängnisstrafe beizutreten, indem wir den jetzt in Arbeit Stehenden dazu eine vierwöchentliche Frist von Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, den künftig in Arbeit Tretenden aber eine solche von acht Tagen vom Arbeitsantritt gerechnet einräumen. Zugleich werden sämmtliche Arbeitgeber und insbesondere die Obermeister der Innungen hiermit aufgefordert, daS Arbeitspersonal Vorstehendem entsprechend anzuweisen. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 5. Juli 1869. vr. Koch. Jerusalem. Bekanntmachung. Die Vergebung der unterm 20. vor. Mon. zur Submission ausgeschriebenen Arbeiten bei Herstellung der neuen Fahr straffe und Freitreppe am Reukirchhofe ist erfolgt und werden daher die unberücksichtigt gebliebenen Herren Submittenten hiermit ihrer Offerten entlassen. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 5. Juli 1869. vr. Koch. Eerutti. Iu den Schwurgerichts - Verhandlungen. * Leipzig, 5. Juli. Mehrere der bei den letzten Quartals- Sitzungen des hiesigen Schwurgerichtshofs von den Geschwornen ertheilte Wahrsprüche sind sowohl von Seiten des juristischen als des Laienpublicums Gegenstand lebhafter Anfechtung geworden, insbesondere hat man den Geschwornen den Vorwurf gemacht, bei der am 23. vor. Mts. stattgefundenen Verhandlung gegen den Armenhausbewohner Höhle aus Hopfgarten einen geständigen Brandstifter im Widerspruch mit seinem auch durch die übrigen Ergebnisse der Untersuchung unterstützten Geständnis freigesprochen zu haben, blos weil es dem Angeklagten aus Furcht vor der ihm drohenden Strafe beliebt habe, das abgelegte Geständnis; unmotivirt zu widerrufen. Wir sind in der Lage, auf Grund eines sachverständigen, mit den tatsächlichen Unterlagen jenes Wahrspruchs völlig vertrauten Urtheils diesen Vorwurf als einen durchaus unbegründeten zu be zeichnen, und zu versichern, daß die in der erwähnten Untersuchung ertheilte Entscheidung eine ganz sachgemäße gewesen ist, wie sie namentlich auch von rechtsgelehrteu Richtern bei unserem früheren Verfahren nicht anders gegeben worden sein würde. — Wir halten uns, da das Ansehen unserer neuen Errungenschaft durch der gleichen unbesonnene Kritiken leicht geschädigt und den ehrenhaften Männern, welche ihren ernsten Beruf nnt redlichem Willen und nach ihrer besten Einsicht zu erfüllen bestrebt gewesen sind, dadurch eine unverdiente Kränkung bereitet werden kann, nachträglich zu einer kurzen actenmäßigen Darstellung des Falles verpflichtet, um so mehr, als die bisherigen Referate m den öffentlichen Blättern, ihrer durch den Zweck möglichst schneller Mickheiluna gebotenen Kürze halber, genügenden Anhalt zu einer erschöpfenden Beurtheilung nicht gewähren. Nachdem am Abend des 7. Februar d. I., eines Sonntags, in dem in der Nähe von Borna gelegenen Dorfe Hopfgarten mehrere Gebäude durch Schadenfeuer zerstört und ein Schaden von über 4000 Thlr. angerichtet worden war, ohne daß irgend eine auf die Ursache der Entstehung deutende, namentlich auch eine die bloße Verwahrlosung ausschließende Spur vorlag, und wahrend ein sofort aufgetauchtes allgemeines Gerücht den Besitzer emer in ruinen- hastem Zustande befindlichen Scheune, in welcher das Feuer aus gekommen war, als de:, auf die ihm auch wirklich ausgezahlte Versicherungssumme speculirenden Brandstifter bezeichnte, meldete sich ein bereits am folgenden Abend in Frohburg verhafteter, aus hem Bezirksarmenhause zu Methau am Tage der Brandstiftung entwichener Vagabund, aber nicht sofort bei seiner Verhaftung, sondern als ihm nach mehreren Tagen seine bevorstehende Wieder- cinliefernng nach Methau angekündigt wurde, freiwillig mit dem Bekenntniß, daß er der Urheber des Schadenfeuers in Hopfgarten sei. Er betheuerte unter den unzweideutigsten Zeichen emer ernst lichen Abneigung gegen die fernere Enthaltung m der durch ener gische Zucht gegen arbeitsscheue Herumtreiber sich auszeichnenden Anstalt, daß er sich unter keiner Bedingung nach Methau zurück bringen lasse, daß er vielmehr m das Arbeitshaus nach Zwickau eingeliefert zu werden wünsche, wo die Sträflinge, wie er gehört habe, menschlicher behandelt würden. Eigens zu dem Zwecke, um nach Zwickau zu kommen, was, wie er ebenfalls erfahren habe, init allen Brandstiftern geschehe, habe er die Brandstiftung verübt, gleichzeitig habe er aber auch an den: Besitzer des zunächst in Brand gesteckten Gutes wegen einer zwei Jahre vorher in seinem Dienste erlittenen schlechten Behandlung und weil er geglaubt habe, daß derselbe die von ihm, Höhle, erbetene Entlassung aus dem Armenhause, durch seine Weigerung, ihn wieder in Dienst zu nehmen, verhindert hätte, sich rächen wollen. An Ort und Stelle geführt, wußte er durch eine den Schein der Wahrhaftigkeit erweckende Erzählung glaubhaft zu machen, daß er ein zu diesem Zwecke erkauftes Bündel Feuerschwamm, welches er an Streichhölzchen entzündet, durch ein in der hintern Wand der Scheune befindliches Loch in dort aufgespeichertes Stroh ge steckt und dadurch das Feuer verursacht habe. Auch fand die be hauptete defecte Beschaffenheit der Scheune und die Aufbewahrung von Stroh an der bezcichneten Stelle in den, obschon nicht völlig übereinstimmenden, Aussagen des auch seinerseits nicht unverdächtigen Ealamitosen und seiner Angehörigen und Dienst- leute Bestätigung. Es wurde ferner auf einem durch die nasse Witterung erweichten Ackerfelde, über welches Höhle nach der Thal in ein nahes Gehölz geflohen sein wollte, bei der eine Woche später vorgenommenen Local-Besichtigung eine Fußspur wahrgenommen, in welche, wie in dem darüber aufgenommenen Protokoll constatirt war, Höhle's Fuß „ziemlich genau" paßte. Endlich wurde festgcstellt, daß der Angeklagte, welcher die nächstfolgende Nacht in einer, -'/i Stunde von Hopsgarten entfernten Waldhütte zugebracht haben wollte, mehreren in deren Nähe beschäftigten Waldarbeitern bereits am frühesten Morgen des TageS nach dem Brande auf Befragen Auskunft ertheilt hatte, daß „Leube's Gut" abgebrannt sei. So pflegte aber nach seinem früheren Besitzer nur das zuerst abgebrannte Gut genannt zu werden, zu welchem die erwähnte Scheune gehörte, während das Feuer auch noch benachbarte fremde
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