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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.07.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-07-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186907159
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690715
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690715
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-07
- Tag1869-07-15
- Monat1869-07
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.07.1869
- Autor
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und Anzeiger. UmtSMt dkS KSmzl. Brjiikkjllicht« und dlS RW der Studt Schm. M IW. Donnerstag den 15. Juli. 1869. Bekanntmachung. Das 29. Stück des diesjährigen Bundes - Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes ist bei uns eingegangeu und wird bis zum 26. d. Mts. auf dem Rathhauösaale zur Einsichtnahme öffentlich cmshängen. Dasselbe enthält: Nr. 323. Gesetz, betreffend die Gewährung der RechtShülfe. Vom 21. Juni 1869. Leipzig, den 13. Juli 1869. » Der Rath der Stadt Leipzig. l>eru Bekanntmachung. vr. Koch. Cerutti. Die neuen Glocken der Nicolaikirche werden, soweit nöthig, am 15. d. M. und den folgenden Tagen zur Probe geläutet werden, was zur Venneidung von Mißverständnissen hierdurch bekannt gemacht wird. Leipzig, am 14. Juli 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Michaelisineffe beginnt am 27. September und endet mit dem 16. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle in- und ausländische Handelsleute, Fabrikanten und Gewerbtreibende öffentlich hier feilhalten. 3) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 4) Jedoch ist das Au Spacken der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden aus- stehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Einpacken die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 5) Jede frühere Eröffnung sowie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. 6) Den DetailhLndlern, welche auf Straßen und Plätzen feilhalten, ist das AuSpacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 23. September, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 7) DaS Hausiren jeder Art bleibt auf die Meßwoche beschränkt. 8) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtlichen Lösung des WaarenverschluffeS an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwoche das Speditionsgeschäft hier gestattet. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 12. Juli 1869. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Auf Antrag der hiesigen Handelskammer hat das Königliche Ministerium des Innern angeordnet, daß künftig der Zahltag der Leipziger Reujahrmeffe auf den 12. Januar und, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, auf den 13. Januar festgestellt wird Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Leipzig, am 12. Juli 1869. Nachdem brachte übrigen Leipzig, am 13. Juli 1869. Bekanntmachung. Bekanntmachung. Es wird hiermit in Erinnerung gebracht, daß vom 21. d. M. bis zum 31. August Gerichtsferien ftattsinden, während deren in nicht dringlichen Sachen der Geschäftsbetrieb bei dem Bezirksgerichte und dessc- — — nur Anbringen und Anträge in solchen Sachen, welche keinen Aufschub erleiden, Leipzig, den 13. Juli 1869. ^ " dessen gerichtsamtlichen Abtheilungen ruht, daher auch angenommen werden können. Das Direktorium des Königl. Bezirksgerichts. i. V. v. Lincke. Finanzieller Wochenbericht. Der Börse fehlt Dasjenige, was ihr nach großen Hausse- Eruptionen am meisten wünschenswertst: Käufer, die zu den hoch gestiegenen Coursen in Hoffnung noch weitern Gewinns ihr die Effecten abnehmen. Die Einbildung spielt zwar im Börsenleben eine bedeutende Rolle, vielleicht eine ebenso wichtige wie die Be rechnung, indeß die Zauberschlösser, welche sie zu schaffen vermag, sind sehr gebrechlicher Natur und verwehen vor zeder nüchternen Anschauung in Nichts. Die Speculation mag sich »auch noch so erhitzt avfteüen, jo gläubig erfüllt von dem, was sie laut bekennt, den Kern ihres Gottvertrauens bildet doch die Hoffnung auf die Hausse - Consortien. Dieser äeng ex maedina ist es, welcher in allen Börsen - Komödien der Gegenwart die Hauptrolle spielt. Auf diese Vorsehung verläßt fich der Spieler; mit diesem Amulet ver sehen zieht er in den Kampf. Leider gelten die Götter innerhalb des Börsentempels, nicht auch außerhalb desselben; das allgemeine Publicum verhält sich allen hochgepriesenen Neuen von Franzosen, Lombarden und Credit gegenüber gleichgültig. Es ergötzt sich zwar an den Turnierspielen der Börse, aber es fällt ihm nicht em den Siegespreis aus seiner Tasche zu bezahlen. — Die Speculation fühlt, daß ihr der Boden unter den Füßen glüht, daß sie in einer schwülen Atmosphäre athmet; ist eS da ein Wunder, wenn sie zögert ihre Schritte in der erquickungslosen, vom Sonnenbrand ausgedörrten Wüste fortzusetzen, fast erliegend unter der Last her Engagements, ohne Aussicht sich ihrer Bürde entledigen zu können - Von Wien erschallte der Mahnruf: „Geldnoth"; und das zu einer Zeit, wo man von den Millionen der Semestralzmsen Wunder erwartete. In dem stürmischen Gedränge der Vorwärtsbewegung hatten sich die Leiter nach hinten verloren und ließen die Kleinen
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