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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.08.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-08-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186908278
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690827
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690827
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-08
- Tag1869-08-27
- Monat1869-08
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.08.1869
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 239.Freitag den 27. August. 1869. Bekanntmachung. Die in dem Gesetze vom 14. September 1868, tz. 20 vorgeschriebene Loosziehuiltz, durch welche für die dritte Sitzung des hiesigen Geschwornengerichts in diesem Jahre Hauptgefchrvorne und 12 Hülfsgeschworne zu ernennen sind, soll Sonnabend, den 28. jetzigen Monats, Vormittags nm 11 Uhr in öffentlicher Sitzung des Unterzeichneten Bezirksgerichts stattfinden. Das Königliche Bezirksgericht. Leipzig, den 26. August 1869. ^' Vr. Rothe. ^ Bekanntmachung. Das 13. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes ist bei uns eingegangen und wird bis zum 11. September d. I- auf dem Rathhaussaale zur Einsichtnahme öffentlich aushängen. Dasselbe enthält: Rr. 61. Decret wegen Bestätigung der revidirten Statuten des katholischen Pensionsvereins im Königreiche Sachsen; vom 12. Juli 1869. - 62. Bekanntmachung, die Bewilligung einer von dem landwirtschaftlichen Ereditvereine im Königreiche Sachsen erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend ; vom 26. Juli 1869. - 63. Verordnung, die Richtungslinie der Chemnitz - Leipziger Staatseisenbahn betreffend; vom 7. August 1869. - 64. Verordnung, die Wirkung der Gleichstellung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht betreffend; vom 12. August 1869. - 65. Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten ordentlichen Landtage betreffend; vom 19. August 1869. Leipzig, am 26. August 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. S tephani. Schleißner. Bekanntmachung. Das ehemalige Thorhaus Gerberstraße Rr. 33/1291 mit seinen vier Anbauen, so wie das im Hofe stehende H»olzschuppen- aebaude, ebenso das inmitten der Straße stehende Wachterhaus sollen zum Abbruche verkauft werden. Die Licttation findet Freitag deu 3. September d. A, Vormittags I I Uhr auf dem Rathhause statt, wo auch schon jetzt die Bedingungen einzu sehen sind. Die Auswahl unter den Licitanten, so wie jede sonstige Entschließung bleibt Vorbehalten. Leipzig, am 26. August 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Schleißner. Erklärung. Am 8. Dccember d. I. soll ein „ökumenisches" Eoncil, nach 300 Jahren wieder das erste, in Rom zusammentreten. Mit den wachsenden Nachrichten über seine Ziele beginnt es mehr und mehr die Schatten schwerer Bedrohung für unsere heiligsten Güter vor sich her zu werfen. Ohne irgend welche Förderung des Friedens und irgend welche Heilung voll Schäden großen Charakters in Aussicht zu stellen, läßt es mehr und mehr die verwirrende Er regung und Zerklüftung fühlbar werden, welche für die weitesten Kreise von ihm ausgehen wird. Zwar betrifft es zunächst nur die römisch-katholische und griechisch-unirte Kirche. Es ist demnach nicht in Wahrheit ein „ökumenisches", die ganze Christenheit umfassendes Concil. Auch dürfen wir, zumal nach den mancherlei Kundgebungen sonst, ab- sehen von der Einladung des Papstes an dre Protestanten, in den „einigen Sck-afstall Christi" zurückzukehren. Gefahr wird diese Einladung nur für solche Protestanten bringen können, welche längst schon ohnedies das Verftändniß für die Segnungen ihrer Kirche verloren haben. Sicher aufrichtig gemeint, ist sie doch nur ein trauriger Beleg mehr für die Selbstüberhebung und Unkennt- nisi der Zeit, welche Rom, einst an der Spitze der Zeit und ihrer Bildung, in fast allen Handlungen jetzt an den Tag zu legen ^ ^lber nur ein verhängnißvoller Jrrthum würde die Größe der Gefahr dieses „ökumenischen" Concils unterschätzen und i» der sorglosen Gleichgiltigkeit beharren wollen, welche im Ganzen und Großen noch immer die Signatur sowohl der katholischen als der evangelischen Gemeinde ist gegenüber diesem Ereignisse. Die durch Gemeinsamkeit des Interesses jetzt mehr als je geschlossene Phalanx des höheren katholischen Klerus, der Bann, unter dem mehr als jeder niedere Klerus liegt, der Ausschluß der katholische« Ge meinde von jeder eingreifenden Mitthätigkeit in kirchlichen Dinge«, die Klarheit und Geschlossenheit der ultramontanen Ziele, wäh rend die Gegner noch unoraanisirt und mehr oder weniger durch eigenen brudermörderischen Streit zerrissen sind, die starre Cou- fequeuz, die rastlose Energie, die Jahrhunderte lange Uebung der römischen Kirchendiplomalte und ihr Sichstützen auf die ungebil deten Mafien, die Großartigkeit ihrer äußeren Mittel, welche einem guten Thelle nach niedergelegt sind in die Hände der unter dem Widerspruche fast der gefammten gesitteten Welt jetzt mehr als je unbedingt für Rom arbeitenden kirchlichen Genossenschaften und Klöster, selbst in protestantischen Ländern, Dieses und Anderes läßt, schon von Außen betrachtet, ein Ereigniß als eine große Gefahr für die evangelische Kirche und für die antijesuitisckM Richtungen in der katholischen Kirche selbst erkennen, das, unge stört zugelaffen, unleugbar eine hohe Kräftigung dieser geschlossenen hierarchischen Einbeit und ihrer rastlosen Bestrebungen sein wird. Aber weit mehr noch muß Geist und Wesen dieser Bestrebun gen uns mit Besorgniß erfüllen. Mit Grund ist zu befürchten, daß ausdrücklich oder thatsächlich, wenn nicht die allein religiösen Bewußtsein widersprechende Lehre der „Unfehlbarkeit" eines Menschen, des Papstes, so doch die Enchclica und der Syllabus vom 8. December 1864 durch das Concil Bestätigung erlangen werden. Den Grundlagen unserer Gesittung und Bildung, sowie unseres gesummten Staatslebens würde dadurch und wenigstens für die katholische Kirche unwider ruflich, das Verdammungsurtheil gesprochen und der Krieg er klärt ftin. Denn sowohl in der Enchclica des Papstes als in dem bei gegebenen Syllabus wird die „Gewissens- und Cultusfreiheit", welche mit Ausnahme Roms jetzt selbst in fast allen katholischen Staaten proclamirt und die geheiligte Grundlage ihres kirchlichen Friedens ist, als „Wahnsinn" bezeichnet. Der römischen Kirche wird ausdrücklich die Macht zuertheilt, für einen Glaubenssatz zu erklären, „daß die katholische Religion die allein wahre sei". Die Gleichheit vor dem Gesetze und dem Richter wird aufgehoben. Dem Staate wird jedes Recht abgesprochen, die Rechtsbeftandigkeit und Sittlichkeit der römischen Erlaffe zu prüfen, sie mit seinen Gesetzen zu vergleichen, zu bestätigen oder zu verwerfen. Ohne , Prüfimgsrecht soll er unter die Willkür des „unfehlbaren Urtheils" der „mittelalterlichen Kirche" gebeugt werden. Die drei wichtigsten
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