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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.09.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-09-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186909022
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690902
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690902
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-09
- Tag1869-09-02
- Monat1869-09
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.09.1869
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. ^0 245» Donnerstag den 2. September. 1869» Bekanntmachung und Dank. Fräulein Ernestine Louise Schumann, verstorben am 3. Juni d. I.. hat Eintausend Thaler der durch eine Schenkung ihres Bruders, des Herrn Friedrich Schumann, begründeten Kinderheilanstalt im hiesigen Jacobshospitale und . Eintausend Thaler dem hiesigen Theaterpensionsfonds letztwillig ausaesetzt. Die Entschlafene gehörte einer Familie an, welcher unsere Stadt für zahlreiche und beträchtliche Gaben bereits zu großem Danke verpflichtet ist. Sie hat die edle, auf das Wohl und die Freude Anderer bedachte Gesinnung, welche ihre Verwandten zu solchen Gaben bestimmte, auch ihrerseits durch diese Vermächtnisse bethätigt, und sich dadurch ein bleibendes Andenken unter uns gesichert. Unfern wärmsten und aufrichtigsten Dank dafür rufen wir ihr hierdurch nach. Leipzig, am 30. August 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. — vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Michaelismeffe beginnt am 27. September und endet mit dem 16. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle in- und ausländische Handelsleute, Fabrikanten und Gewerbtreibende öffentlich hier feilhalten. 3) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bi- zu 50 Thalern verboten. 4) Jedoch ist das Aus packen der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden aus- stehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Einpacken die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 5) Jede frühere Eröffnung sowie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. 6) Den Detaühändlern, welche auf Straßen und Plätzen feilhalten, ist das AuSpacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 28. September, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 7) Das Lausiren jeder Art bleibt auf die Meßwoche beschränkt. 8) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtlichen Lösung des WaarenverschluffeS an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwoche das Speditionsgeschäft hier gestattet. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 12. Juli 1869. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Die in hiesiger Gasanstalt producirten Coaks, deren Vertrieb Herr Kohlenhändler Louis Meister commissionsweise über nommen hat, werden, soweit der Vorrath reicht, vom 1. September d. I. an bis auf Weiteres bei Abnahme von 100 Scheffel und mehr zu 8 ^ pro Scheffel, unter 100 9 - - - abgegeben. — Leipzig, den 30. August 1869. Des Raths Deputation zur Gasanstalt. Gewerbekammer. —8 — Die hiesige Gewerbekammer hielt am 23. August a. e. im Saale der ersten Bürgerschule eine öffentliche Sitzung, in welcher 12 Mitglieder anwesend waren, während drei wegen Krankheit resp. Geschäftsreisen sich hatten entschuldigen lasten. Der Herr Vorsitzende, Stadtrath Häckel, erstattete zunächst Vortrag aus der Registrande. Hieraus ist Folgendes zu erwähnen: a. das Gesuch des Instrumentenmachers Zacharias um Gewährung einer Bechülfe zur Herstellung einer auf ganz neuem System beruhenden Saitenspinnmaschine, welche die bis herigen Mängel der Saitenspinnerei abzustellen verspricht, wurde an einen besonderen Ausschuß verwiesen; dasselbe geschah d. bezüglich der neuerdings durch das Stadtverordneten-Collegium angeregten Frage wegen Errichtung eines Gewerbegerichts, für welche Frage bereit- durch das Secretariat Unterlagen gesammelt sind. Ein besonderer Ausschuß wurde auch e. für die Vorberathung des sehr ausführlich und eingehend mottvirten schriftlichen Antrags des Kammermitgliedes Herrn Schneidermeister Franz Farl ernannt, welcher Antrag die Einführung resp. Verbesserung des Zeichen unterrichts in den Land- und Volksschulen, die Trennung des Zeichenunterrichts nach den verschiedenen Gewerben in den Sonn tags- und Gewerbschulen, die Beschaffung tüchtiger, den Geschmack bildender Vorlagen, die Ausbildung der Schüler in dem Ver- ständniß der Farbenharmonie, und mehrere andere auf die prak tischere Einrichtung der gewerblichen Fortbildungsanstalten bezüg liche Fragen betrifft, ä. Eine Anklage des RedacteurS der Wochen schrift „Die Gewerbekammer", vr. Stolp zu Berlin gegen den Reichstags-Abgeordneten von Hennig, weil derselbe in einer Reichs tagssitzung die sächsischen Gewerbekammern geschmäht habe, wurde für unerheblich angesehen, da sich aus der von dem gedachten Ab geordneten eingeholten Erklärung und aus dem stenographischen Bericht ergab, daß derselbe nur eine, überdies aus der Zeit vor Errichtung der hiesigen Gewerbekammer stammende, auf diese also jedenfalls nicht bezügliche Aeußerung eines Dritten referirt hatte. — e. Auf einen in voriger Sitzung eingebrachten Antrag des Kammer mitgliedes Herrn M. Krause gelegentlich der Besprechung der nord deutschen Gewerbeordnung,, welche bekanntlich trotz ihrer Wichtig keit für die Handels- und Gewerbsinteressen keiner der Handels und Gewerbekammern vorher !zur Aeußerung etwaiger Wünsche mitgetheilt worden war, hatte die Kammer das königliche Ministe rium des Innern auf Grund von tz. 17 Nr. 12 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 gebeten, in Zukunft die Handels- und Gewerbe kammern auch in solchen, die Handels- und Gewerbsinteressen berüh renden Fragen, welche zu Vorlagen an die Organe des Norddeutschen . lntrage „ eltener möglich fein werde, weil zur Berathung und Beschluß- assung über solche Vorlagen in der Regel nur wenig Zeit geboten ei. Bei dieser Erwiderung beschloß man auf Befürwortung des Herrn Vorsitzenden sich nicht ohne Weiteres zu beruhigen, sondern verwies dieselbe zur Berathmm der weiteren Schritte an einen besonderen Ausschuß. — t. Die hannoverische Handelskammer
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