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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.10.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-10-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186310267
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18631026
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18631026
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-10
- Tag1863-10-26
- Monat1863-10
- Jahr1863
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.10.1863
- Autor
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 2997 MontagHTOctober. 1863. Bekanntmachung, die Anmeldung der militairpflichtigen Mannschaften betreffend. Nach Vorschrift des Gesetzes über Erfüllung der Militairpflicht vom 1. September 1858 werden alle im Königreiche Sachsen militairpflichtigen, tm Jahre 1843 geborenen Mannschaften, welche bei un« al- Stadtobrigkeit sich anzumelden haben, ingleichen auch diejenigen, welche bei der letzten Aushebung wegen noch zu erwartender Körperlänge oder zeitlicher Untauglichkeit zurückgestellt worden find, hiermit aufgefordert, im AnmeldungStermine Montag den 2. November d. IS. vor unser« Deputaten, auf dem Rathhause 1 Treppe hoch, bei Vermeidung des im § 103 ff. des obgedachten Gesetzes angeordneten Verfahrens sich zu stellen. Die im Inlande Geborenen haben sich mit Geburtsscheinen, die im Auslande Geborenen, aber nach Sachsen Gehörigen, dnrch Taufzeugniffe wegen ihres Alters zu legitimiren. Dafer» sich Personen aus früheren Geburtsjahren hier aufhalten sollten, welche ihrer Militairpflicht noch nicht Genüge geleistet, so haben fich dieselben Mittwoch den 4. November d. IS. in derselben Weise wie vorgedacht bei uns anzumelden. Leipzig, den 17. Oetober 1863. Der -Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Lamprecht. Bekanntmachung, die bei der Neerutirurrg im Jahre L8VL und L8«L in die Dienstreferve gefetzten Mannschaften betreffend. In Gemäßheit der Ausführungsverordnung vom 1. September 1858 zu dem unter demselben Tage erlassene» Gesetz über Erfüllung der MilitairMcht werden die bei der letzten und vorletzten ordentlichen Recrutirung, also im Jahre 1861 und 1862 in die Dienstreserve gesetzten Mannschaften, insoweit sich dieselben hier aufhalten, ingleichen die bei den Recrutirnngen 1357, 1858, 1859, 1866, 1861 und 1862 in die Classe der Ernährer unter Controle gestellten Mannschaften hiermit aufgefordert, i« AnmeldungStermine Montag de« 2. November d. I. vor unserm Deputirten, auf dem Rathhause 1 Treppe hoch, unter Einreichung ihrer Geburt-- und Gestellscheine znr Aufzeichnung entweder persönlich sich anzumelden oder im Behinderungsfalle durch Beauftragte sich anmelden z« lassen. — Leipzig, am 17. October 1863. Der Nath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Lamprecht. Bekanntmachung. DaS an der Schletterffratze zwischen der 5. Bürgerschule und dem Becker'schen Grundstücke gelegene städtische Areal der s. g. Lehmgrube soll in S Parzellen eiugethetlt an die Meistbietenden versteigert werden und beraumen wir hierzu einen Versteigerungstermin auf Dienstag de« IV. November d. I. Vormittags Itt Uhr an. Kauflustige wollen sich zur angegebenen Zeit an NathSstelle einfinden und ihre Gebote thun, worauf sie sich weiterer Beschluß- vg des RatheS, welchem die Auswahl unter den Bietern so wir jede sonstige Entschließung Vorbehalten bleibt, zu gewärtigen haben, ie VersteigerungSbedingungen und der ParzellirungSplan liegen im Bauamte zur Einsicht aus, wo auch lithographirte Exemplare de- letzteren in Empfang genommen werden können. Der Nath der Stadt Leipzig. Leipzig den 21. Oetober 1863. vr. Koch. Cerutti. fafsuv^j Bekanntmachung. Dis Anlieferung von kiefernen Röhrftämmen au- der Gegend entlang de- SaalthaleS, so wie von eisernen Röhrbüchsm für die städtische Wasserleitung soll im Wege der Submission vergeben werden. Hierauf Reflectirend« «suchen wir, bei de- Raths Bau-Amte von dm Specialitäten der Lieferung und Arbeit, so wie den zu stellenden Bedingungen Kenntniß zu nehmen und ihre Preisangabe« versiegelt bis zum 30. October bei genanntem Bauamte einzur reich«. — Leipzrg, den 10. Oetober 1863. Des NathS Drpntatio« znm Brunn««- «nd Nisthrwefen. Ortsangehörigkeit un- Freizügigkeit.") Der Deutsche hat eine dreifache Heimath: in seinem Geburts orte, in seinem enger« Geburislande und in — Deutschland, und dennoch giebt es eine Menge Deutsch«, denen im ganzen deutschen Lande, in ihrem engeren Vaterlaude und in ihrem Ge burtsorte die Einlaßpforten verschlossen werden, oder denen für dm Fall erzwungen« Aufnahme die Pforten einer Vagabunden anstalt «öffnet werden. Im Mittelalter waren Fremde rechtlos, und Einheimische hatten die verschiedenartigste rechtliche Stellung, je nach dem Schutz- oder CorporatiouSverhaltnisse, in welchem sie standen. Das neue Staats recht hat die Rechtlosigkeit d« Fremd« prineipiell aufgehoben und die viel« Nein« Schutzverhältnisse Hab« sich mit wenigen Aus nahme» in dm Unterlhanenverband erweitert. Ein« dn tiefein- *) Au» der für da» groste Publicum bestimmten und zu empfeh lenden: Volk-tvirchschaft-lehre für da- deutsche Volk von Otto Wachen- Husen. Leipzig, Otto Wigand. 1863. schneidendsten Ueberreste der mittelalterlichen Auffassung ab« ist die, bis auf einzelne allerneueste Particulargesetze, immer noch für den Betrieb der „bürgerlichen Nahrung" «forderliche OrtSange- hörigkeit und der daraus hervorgehende Mangel an Freizügigkeit. Zwar ist bis auf die Erfüllung d« Militärpflicht das persönliche Verlassen des Vaterlandes — abgesehen von der Erlaubniß deS WiederkommenS — gestattet und seit Aufhebung des AbschosseS uud der Nachsteuer durch Art. 18 d« BundeSacte kann auch da- Vermögen frei wegziehen, allein das Unterkommen ein« Person in einem andern Ort» de- eng«« oder weiteren Vaterlandes ist, mit Ausnahme wenig« deutsch« Länder, auf das Aeußerste er schwert und — nach dem alt« RechtSsprüchworte: „Wenn Ein« »ich« ein, soll man ihm helfen mit Rath, wen» « ziehet aus, soll mau ihm nehmen was « hat" zu urtheil« — gerade seit dem, daß d« Einzelne mehr selbstständig dastche« und den Ertrag sein« Arbeitskräfte selbst genießen will, factisch weit schwierig« als im Mittelalter. — Es meinen zwar Manche, der Freizügigkeit sei ei« wesentlich« Vorschub geleistet durch die sogenannte Gochaer Convention, in welch« sich die sämmtlichen deutschen Staat«,
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