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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.10.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-10-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186910032
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18691003
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18691003
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-10
- Tag1869-10-03
- Monat1869-10
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.10.1869
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. ^0 27t». Sonntag den 3. Oktober. 1869. Bekanntmachung. Von der Königlichen Kreis-Direction ist dem Dienstmann Heinrich Hermann KrabbeS Hierselbst für die von ihm bewir Rettung eines Knaben vom Tode des Ertrinkens eine Geldbelohnung gewahrt worden, waS hiermit zur öffentlichen Kenntniß l bracht wird. ' Leipzig, am 22. September 1869. Königliche KreiS-Direktion. v- Haugk. Aufruf zur Unterstützung der Abgebrannten in Zschopau. Unter Bezugnahme auf den von der Königlichen Kreiödir^etion hier erlassenen Hülferuf für die vc dem großen Brandunglück in der Stadt Zschopau Betroffenen erklären wir uns bereit, Gaben für die Al gebrannten bei unserer Stiftungsbuchhnlterei (Nathhaus 1. Etage) in Empfang zu nehmen, ur werden wir darüber öffentlich quittiren. Der Nath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 2. October 1869. vr E. Stephani. Eerutti. Bekanntmachung, die Biener'sche Mindtn-Anftalt zu Leipzig betreffend. Nachdem die Biener'scke Minden-Anstalt aus dem Waisenhause in das zu ihren Zwecken eingerichtete Grundstück, Salomoi straße Nr. 16 übergeführt worden, bringen wir das die Aufnahmebedingungen enthaltende Regulativ hiermit wiederholt zr allgemeinen Kenntniß. Der Nath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 22. September 1869. Dr. Kock. Regulativ. tz. 1. Die Biener-Stiftung für blinde Kinder hat den Zweck, heilbaren und unheilbaren blinden Kindern (vergl. tz. 2) vo> zurückgelegten sechsten Lebensjahre an bis zur Eonfirmalion Unterkommen, Erziehung und Unterricht zu gewähren. Als blind gelten nur Diejenigen, welche mittelst des Gesichtssinnes Gegenstände wahrzunehmen nicht vermögen und bei ihrei Thun und Bewegen wesentlich auf die Benutzung des Tastsinnes hingewiesen sind. Ausgeschlossen sind jedoch geisteskranke, epileptische, bildungsunfähtge und mit ansteckenden Krankheiten oder schweren körperliche Gebrechen behaftete blinde Kinder. §. 2. Die Stiftung ist, als eine städtische, an sich nur für Leipziger Kinder bestimmt und zu Aufnahme von Nicht-Leipziger nicht verpflichtet. Es sollen jedoch, so weit es nach Berücksichtigung der Leipziger die Verhältnisse der Anstalt gestatten, auch N,ch' Leipziger ausgenommen werden dürfen. Z. 3. Die Aufnahme hängt von der Genehmigung des Stadtraths zu Leipzig ab und sind Gesuche um Aufnahme bei dies oder dem Director der Anstalt anzubringen. Den Gesuchen sind beizulegen: s.) ein gerichtsärztliches Zeugniß über den gesummten körperlichen und geistigen Zustand des Aufzunehmenden, b) der Impfschein, e) der Heimathschein nebst Geburtsschein. Zm Uebrigen behält der Rath sich vor zu verlangen, daß der Aufzunehmende vor der Aufnahme sich der Anstaltsdirection vorstelle Jedes Kind hat außer dem Anzuge, den es trägt, mitzubringen: 2 Paar Strümpfe, 2 Hemden, 1 Jacke, 1 Paar Beinkleider 1 Weste die Knaben, 1 Rock die Mädchen. §. 4. Der jährliche normalmäßige Verpflegbeitrag für einen Zögling der Anstalt beträgt bis auf Weiteres Vier und Scchszix Thaler. Dafür gewährt die Anstalt Aufsicht und Unterricht, Wohnung, Kost, Heizung, Lagerstätte, Bekleidung und Wäsche, ärztem? Pflege und Medicin. §. 5. Die Verpflegbeiträge sind im Voraus in vierteljährlichen Theilzahlungen den 1. Januar. 1. April, 1. Juli und I.Octobei jeden Jahres an die Anstaltsdirection zu entrichten. Der Beitrag für die Zeit vom Tage der Ausnahme bis zum nächsten der vor erwähnten Zahlungstermine ist bei der Zuführung zu zahlen. tz. 6. Der Stadtrath zu Leipzig wird, so weit die Kräfte der Stiftung hierzu ausreichen, zunächst für Leipziger eine odei mehrere Freistellen.gewähren. H. 7. Auch kann unter Umständen, und soweit die Kräfte der Stiftung es gestalten, der Erziehungsbeitrag ermäßigt werden; doch gebührt auch diesfalls den Leipziger Kindern der Vorzug. §. 8. Die Gültigkeit jeder Aufnahmezusicherung ist auf drei Monate beschränkt. Wird die Zuführung des Aufzunehmenden binnen derselben unterlassen, so ist um die Aufnahme anderweit nachzusuchen. tz. 9. Die Entlastung des Zöglings kann vor der Confirmation verfügt werden; a) wenn die Vorauszahlungen (H. 5) nicht pünctlich erfolgen ; d) wenn es sich zeigt, daß der Zweck der Aufnahme an dem Zöglinge nicht erreicht werden kann; e) wenn die Entfernung desselben weHen unsittlichen Verhaltens nöthig wird, oder die längere Beibehaltung Wege: er hervortretender geistiger oder körperlicher Gebrechen oder sonst mit den Verhältnissen der Anstalt nicht länger vev einbar erscheint. Auch wird die Entlastung verfügt ä) wenn die zur Erziehung des Zöglings verpflichteten Personen beziehentlich besten rechtliche Vertreter darauf antraaen. tz. 10. Jedem Zöglinge werden bei der Entlassung diejenigen von ihm mitgevrachten Effecten, welche noch nicht verbraucht sind, zurück^estellt; auch werden ihm diejenigen Bekleidungsstücke, welche er zur Zeit seines Abganges im Gebrauch hat, unentgeltlich 8- 11. Wenn Zöglinge in der Anstalt versterben, so ist der auf das Nothwendigste zu beschrankende peHdigungsaufwand, in soweit solcher nicht aus den Nachlässen der Verstorbenen oder den Ueberschüsten der für sie eit,gezahlten Derpflegberträge gedeckt wird, von deren Angehörigen oder den sonst Verpflichteten zu erstatten. §. 12. Der Stadtrath zu Leipzig behält sich die Erhöhung der tz. 4 gedachten Beiträge vor und tritt die diesfallsige Be stimmung für die in der Anstalt bereits befindlichen Zöglinge von Ablauf des nächsten Quartals in KLaft.
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