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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.10.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-10-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186910138
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18691013
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18691013
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-10
- Tag1869-10-13
- Monat1869-10
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.10.1869
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iMger Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt bkS Kömzl. ByiikkgmchlS md diS Raths der Stadt LchM. ' LA«. Mittwoch den M. Oktober. 1869. Bekanntmachung. Zer am 13. Oktober d. I. fällige zweite Termin der Gewerbe- und Personalfterrer ist nach der zum vom 26. Mai vor. Jahres erlassenen Ausführungs-Verordnung von demselben Tage nach einem halben JahreSbetrage, sowie einem Fünftheile des ganzen IahreSbetragS der ordentlichen Steuer als Zuschlag ^richten, und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbeiträge nebft den städtischen Ge rn 2l Ngr. — Pfg auf jeden Steuerthaler der ordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer bei den Bürgern und an 10 Ngr. 5 Pfg. auf jeden Steuerthaler dergleichen bei den Schutzverwandten na 14 Tagen an dte Stadt-Steuer-Einnahme allhier zu bezahlen, da-nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln i die Säumigen eintreten müssen. Gleichzeitig ist der zur Deckung des Aufwandes der Handels- und Gewerbekammer nach 1 Ngr. auf ^ Steuerthaler der ordentlichen Gewerbesteuer für dieses Jahr ausgeschriebene Zuschlag von den dieser <verfallenden Gewerbetreibenden an genannter Hebestelle mit zu entrichten. sechzig, den 10. October 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube. Oeffentliche Verhandlungen der Stadtverordneten vom 1. September 1869. stuf Grund des Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) (Schluß.) richterstatter Herr F. Wagner.) Vorlage war folgende Rathszuschrift: ,Eie haben beantragt, die zertherige Schulgeldbefreiung von " und Lehrern den künftigen Stelleninhabern nicht wieder ehen. Der Rath lehnte diesen Antrag ab. Im Schreiben '14. September v. 5. kommen Sie auf dieselbe Angelegenheit ' und beantragen, „daß die Kinder der jetzt angestellten Geift- und Lehrer im Genüsse deS freien Schul - bez. Gymnasial- richts verbleiben, dagegen der Rath die neuanzustellenden lichen und Lehrer in der Weise vinculire, daß eine Schul- 'steiung für ihre Kinder mit ihrer Stellung nicht ver- sei." Ae Herren Stadtverordneten bemerken im Context IhreS ' " gegenüber einer vom Herrn Sup. vr. Lechler gethanen Aeußerung über den evangelischen Charakter unserer icn, daß wir nie ConfessiouSschulen gehabt. Obwohl diese lsrage nicht von unmittelbarem Einfluß auf die vorliegende Mheit ist, so glauben wir doch gegenüber einer so bestimmten ptung daran erinnern zu müssen, daß ein Unterschied zu in ist zwischen einem Zustand, der Ihnen vielleicht erwünscht ewm mag, und zwischen dem gesetzlich und thalsächlich be- ^ ^ "" ihrer geschichtlichen " ^ nsere beiden städtisck evangelische, sind Confessionsschulen n dies Wort allgemein eingebürgert ist. Der evangelische gionSunterricht ist an ihnen ein obligater Unterrichtsgegenstand s de- evangelischen Superintendenten gelegt. Der evangelische konfessionelle Charakter dieser Gymnasien besteht tatsächlich sesetzlich und kann nicht durch die einfache Verneinung Seiten Men Stadtverordneten beseitigt werden. In der Sache beziehen wir unS auf unsere Ihnen früher dargelegten de — daß eS dem allgemeinen Gefühle widerspräche, wenn Lehrer für die Berufsarbeiten, namentlich wenn sie ihren im Kindern zu Statten kämen, ein Entgelt gewähren sollten, daß durch Annahme dieses Antrags sich die Lage der Lehrer "Innern würde. Hinsichtlich der Geistlichen, bei denen »den werden müsse, daß eine ausdrückliche Zusicherung der Begünstigung nicht erlheilt worden sei, müsse man aber doch anerkennen, daß durch Herkommen dem Amte ein Recht Zu wachsen könne, besonders im Hinblick auf die Enstehungsgeschichte unserer Gymnasien. — In Bezug auf die von Ihnen als zweifel haft bezeichnte Rechtsfrage wollen wir aber nicht unterlassen, noch auf folgenden Umstand zu verweisen. „In Leipzig werden besondere Schulanlagen nicht erhoben, es wird vielmehr der Fehlbetrag für die Schulen aus der Stadtcasse durch die allgemeinen Communalauflagen gedeckt. Zu unseren Communalauflagen tragen die Geistlichen und Lehrer gleichmäßig wie alle Uebrigen bei. Nun sind aber nach §. 8 des Gesetzes vom 12. Dec. 1855 Geistliche und Lehrer an den Schulen, deren Un terhaltung nach dem Gesetze vom 6. Juni 1835 den Gemeinden obliegt, für ihre Personen und Familien von persönlichen Anlagen für Kirchen- und Schulzwecke befreit. Sie sind also gesetzlich be rechtigt, Befreiung zu verlangen von dem Theil der Communal- anlagen, welcher vei uns an Melle der persönlichen Schulanlagcn tritt. Anstatt dessen genießen sie bei uns Befreiung vom Schul geld, worauf sie bei dieser Sachlage nach unserer Ansicht einen gesetzlichen Anspruch haben. Wir haben deshalb beschlossen, Ihren Antrag abzulehnen und das bisherige Verhältniß fortbestehen zu lassen/' Das Gutachten des Ausschusses lautet hierzu folgender maßen : „ES würde dem Ausschuß gewiß das größte Interesse gewäh ren, auf die in dem vorliegenden Schreiben des Raths enthaltene Belehrung über den confessionellen Charakter unserer Gymnasien unsere abweichende Meinung zu entwickeln, hielten wir es nicht für nützlich und räthlich, auf diese Frage zur Zeit nicht einzuge hen, da sie mit der vorliegenden Angelegenheit einen Zusammen hang nicht erke'nnen läßt, und weil es dem geehrten Nathe auch sicherlich nicht entgangen sein dürfte, daß die desfallsige Bemer kung in unserem vorjährigen Rückschreiben nur eine ganz beiläufige war. Sie sollte weit weniger bezwecken, die so überaus wichtige und brennende Zeit- und Streitfrage: ob confessionelle oder con- fessionslose Schulen? gleichsam im Vorübergehen anzuregen, als vielmehr der Behauptung des Herrn Sup. vr. Lechler entgegen zutreten : als seien unsere Gymnasien überhaupt ursprünglich als Kirchschulen entstanden und auch nach der Reformation als Institute der Kirche angesehen, sowie mit Mitteln der Kirche er halten worden. „Wer sich nicht damit begnügt, einfach und ohne weitere Prü fung eine landläufige Ansicht nachzusprechen, vielmehr nur einiger maßen sich bemüht, in die Kirchen- und Schulgeschichte unserer Stadt einzudringen, der muß wissen, daß beispielsweise die Nico laischule, weit entfernt, Kirchschule zu sein, gerade recht erkennbar das Gcgentheil davon, nämlich weltliche Schule ihrer Entstehung und Fortbildung nach ist: er muß wissen, daß schon 1395 Papst Bonifacius IX. auf Ansuchen dem Rathe erlaubte, „innerhalb
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