Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.10.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-10-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186910056
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18691005
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18691005
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-10
- Tag1869-10-05
- Monat1869-10
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.10.1869
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
rüste. !ln. t. London. I ze 9. 15. 4. ondon. zum Thil- t 12. l. Lauste, e Bav. , Sieb, ingfer und Dresden. tipzigcr Z0r Loose ombarden nlberrente ran-Bank matt, a. e. 93; n 20^^«; 862 —; 65 42^; 885 —; «18°. Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Dienstag den 5. Octobcr. 186S. )tel Stadt rum. ius' Hotel rn. g. Sonne. rndon. lin. p. garni. kalmbaum. ikfurt. 3. ,tr. 10. ichsstr. 15. Hof 30. Grimmai- ewandg. 4. inger Hof. 3. sie- on. Dresden. Sieb. Böhm. Prämien- l 106-/.: sche Bank er —- Ruff. >kk —; ahn 767; Inland, lß matter, tte 59.80; se — i 717.—; Kordbahn Galizier 215.—; )ns 120; ; Wechsel >; Wechsel )er —. Ausruf für Zschopau. Durch das Brandunglück in Zschopau sind nach den uns von dort zugekommenen Nachrichten 166 Familien, fast ohne Ausnahme Handwerker- und Fabrikardeiterstande angehörig, obdachlos geworden, außerdem sind die gesammten bereits eingebrackten iteerträgnisse durch das Feuer vernichtet und die Noth dadurch vermehrt worden, daß Stroh zu Lagerstätten und landwirtschaftliche iMcte, die der Lebensunterhalt verlangt, in der Stadt selbst nicht mehr zu erlangen sind und von auswärts her beschafft werden Wen. Angesichts dieses großen Nothstandes wiederholen wir unsere Bitte, milde Gaben recht bald an unsre Stiftungsbachhalterei, sthhaus 1 Treppe hoch, abzuliefern. Wir werden dieselben an das in Zschopau unter Vorsitz des Herrn Amtshauptmann in Könneritz begründete Hülfscomite einsenden und seiner Zeit öffentlich darüber quittiren. Leipzig, den 4. October 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Cerutti. Bekanntmachung, h Anmeldung schulpflichtiger Kinder für die Rathsfreischule, sowie für die Schule des Arbeitshauses für Freiwillige betreffend. Diejenigen Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche für nächste Ostern um Aufnahme ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen die RathSfreischule oder in die Schule des Arbeitshauses für Freiwillige bei uns anzusuchen gesonnen sind, haben ie Gesuche von jetzt an bis spätestens den 2tt. October d. I. auf dem Rathhause in der Schulexpedition persönlich anzu- nngen und die ihnen vorzulegenden Fragen vollständig und der Wahrheit gemäß ru beantworten, auch die Zeugnisse über das llter des anzumeldenden Kindes, sowie darüber, daß demselben die Schutzpocken mit Crfolg eingeimpft sorden, gleichzeitig mitzubringen. Es werden nur diejenigen Kinder ausgenommen, welche bis Ostern 1870 das achte Lebensjahr nicht überschritten, haben, und muß daher jede diesem Erfordernisse nicht entsprechende Anmeldung unberücksichtigt bleiben. Nach erfolgter Prüfung wird die Bekanntmachung der beschlossenen Aufnahmen in der bisherigen Weise erfolgen. Leipzig, den 25. September 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Thon. Bekanntmachung. Die für den Erweiterungsbau der Gasanstalt unter dem 1. September d. I. zur Submission ausgeschriebenen, den Bau eines ^ckstättengebäudes, der EinfriedigungSmauer und einer Thonrohrschleuße betreffenden Arbeiten und bez. Lieferungen sind vergeben, lnd eS werden die nickt berücksichtigten Herren Bewerber ihrer Anerbietungen hiermit entbunden. ' Leipzig, den 28. September 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. Julius Francke. Eerutti. Der medmmsche „Doctor". In dem königl. sächsischen Mandate vom 1. Juni 1824, die luSübung der innern Heilkunde betreffend, heißt es in tz. 1: Das Recht zur Ausübung der innern Heilkunde in den hiesigen rnden ist für die Folge an die nachstehenden Bedingungen ge sunden. Diese Bedingungen sind verschieden, je nachdem ein Arzt ttweder ^.) auf unserer Universität zu Leipzig oder auf einer aus- ärtigen die Heilwissenschaft studirt und hierauf die Doctorwürde langt, oder ö) sich auf der chirurgisch - medicinischen Anstalt (zu resden), oder auf ausländischen dergl. Akademieen, oder auch f Universitäten, ohne zu promoviren, zur Ausübung der innern ülkunde gebildet hat". Nach §. 2 sind die auf der Universität l Leipzig zu Doctoren creirten Aerzte auch künftig, durch die von r medicnnschen Facultät daselbst erlangte Promotion allein zur nern Praxis berechtigt und — die im Auslande Promovirten iben, um diese Berechtigung zu erlangen, erst noch ein scharfes nigltch sächsisches Examen zu machen. Ich weiß nicht, ob auch :utc noch zur Ausübung der ärztlichen Praxis im vollsten Um fange bei uns die Erwerbung der Doctorwürde von der Leipziger edicinischen Facultät unumgänglich nothwendig ist; auch Das ist ir nicht bekannt, ob heute noch der angehende Arzt nach dem m oben genannten Gesetze beigefügten Formular unter Anderm ich Das eidhch versichern muß, daß er „stets nüchtern, verschwiegen, it seinen Kunstgenossen verträglich und, bei weiblichen Kranken, xhrbar und sittsam sein" werde; aber Doctorpromotionen der Nediciner kommen ja noch viele vor und es ist, da sie sünden- heuer sein sollen, wohl nicht anzunehmen, daß man den „Doctor" ich so theuer erwerben würde, wenn er nicht nothwendig wäre. Denke ich mir nun, daß andere Staaten ebenfalls von vem i den medicinischen Facultäten ihrer Landesuniversität ertheilten wn Doctortitlel ausschließlich die Ausübung der „innern Praxis" ab hängig machen, so scheint es fast, als wenn das Studium der menschlichen Krankheiten und die Mittel und Wege zu ihrer Hei lung bei uns in jedem einzelnen Staate allerdings auch ihre „be rechtigten Eigenthümlichkeiten" hätten. Wem preußische Facultäten oder bayerische den Doctortitel gegeben, Der darf die sächsische Schwindsucht erst curiren, wenn er sich in Sachsen noch einmal hat prüfen lasten, ob er auch Etwas gelernt habe. Welche Achtung bezeigt man damit dem von der ausländischen Schwesterfacultät ertheilten Titel! Vielleicht erinnert man sich, daß man es in an dern Ländern auch so macht, oder erkennt man die Berechtigung zu dieser jenseitigen Mißachtung der höchsten wissenschaftlichen Titel und Ehren an? Denn in der That soll es nach gutem Zeugniß mit dem medicinischen Doctor traurig bestellt sein. Ein deutscher Professor, von welchem vor einiger Zeit eine Schrift „Von deutschen Hochschulen. Allerlei was da ist und was da sein ollte" erschienen ist, spricht sich über diesen Punct bei Gelegenheit einer Beleuchtung des Prüfunaswesen und der Promotionen über haupt geradezu dahin aus, daß für alle Diejenigen, welche Geist liche, Richter, Advocaten und Verwaltungsbeamte, Aerzte, Schul lehrer werden wollten, der DoctoL- und Licentiaten-Titel gar keinen praktischen Zweck habe; die Doctorpromotion sollte sein ganz und gar eine Sache für sich, ohne jeden directen Zusammenhang mit den im Namen des Staates zu stellenden Anforderungen; der Staat solle ausschließlich auf das praktische Bedürfniß sehen, wäh rend die Facultät die wissenschaftliche Tüchtigkeit prüfe. Ob aber derselbe Mann, dem inan die höchsten wissenschaftlichen Ehren ver liehen, im Stande sein werde, sein Wissen im Leben auch praktisch zu verwerthen, das gehe die Facultät nicht an, davon dürfe sie die Gewährung ihrer höchsten Würden nicht abhängig machen. Ueber die Art des zeither üblichen Doctorexamens selbst wird be merkt, daß dem Ideale, die Verleihung der Doctorwürde solle Nichts weiter sein, als ein Zeugniß der Facultät über wirklich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite