^K1.1. Wey Verlobnüssen e ^ zugelassen wird Denen Freyers - Leuten einen Kuchen und einen Trunck Bier vor zusetzen. §. 2. Juni Mahl-Schatz der Braue einen Thaler/oder einen silbernen Ring/ nebst einer E chr ur ui § Arutre! en Birnj eu S zu geben. §.Und zum Braut-Krantz einen Schnur«Krantz von». Untzen Goldes. Verboten aber soll ihnen seyn alles das / was denen vorher gehenden verboten worden/ und überdiß/ §.Nebst denen erlaubten Kuchen ander Gebackenes denen Freyers-Leuten auffzutragen. §. 2. Der Braur ein Braut-Kleid zu verehren. II. Bey Aoch;etten ist Ihnen Erlaubt §.,. Einen Tag Hochzeit zu machen/,. r. biß z. Tische Gäste zu setzen / mit denen sie/ ehe die Uhr schlägt/ bey der Trawung m der Kirchen seyn sollen/ und mögen sie mtt». Gange speisen/und 4-. Gerichte auff jeden Tisch nebst einem Trunck eingebrauenem Bier/ und zu letzt einen Eyer-Platz oder Kuchen vortragen las sen/bey Tisch 4. brß 5. Stunden sitzen/z. K1uiic3nrer» mit Geigen halten / und des Sommers biß Uhr / des Winters aber biß ,o. Uhr tantzen. §. r. Gebühren sollen sie entrichten E. E Rathe rr g^. Dem Gerichts-Acivocarcn - - Zn die Kantzley - - - - iS. rPf. Dem Thürsteher - - - ' - ,gf. Dem Herren Geistlichen vor die Trawung - ,r Vor die Auffgebote - - - ir gf. Dem Glöckner - - - - § !ss. Dem Läuffcr und Läufferin iedem vom Tisch 6 Dem Koche oder Hochzeit - Köchin vom Tisch s Den kluiicamen vom Tisch - - >r gf. Verboten wird Ihnen alles/ was denen vorhergehenden nicht zu- gelassen / und über diß alle i^ulicsiische inttrumem», die Geigen ausgenommen. HI. Bey kindtauffen § ü> Wird