III. Wey Kindtauffktt wird zugelaffen: §. i. Iwey Frauen/so das Kind in die Kirche zurTauffe und wieder heraus begleiten helffen/ bitten zulaffen. §.». Mag die Sechs - Wöchnerin denen Gevattern und den r. Weibern/ so mit in der Kirche gewesen/ einen Trunck Wein vorsetzen. tz. z. Und wie hierdurch alle andere unnöthige Unkosten er sparet werden/ also soll auch bey einlegung des Paten-Geldes maße gehalten/ und bey keinem Täufflinge/ wes Standes auch seine Eltern seyn/ von einem Paren mehr als i. oder auffs höch ste r. Thaler eingeleget werden. tz. Gebühren sollen gereichet werden / denen Herren Geist lichen vor die Dorbitte und Dancksagung jedem 6. z. biß »2 gs. VordieTauffe - »r^. Dem Glöckner - - - - 4-g?. Der Weh-Mutter - - - - »Thal. Der Läuffertn - - - - - 6 ge. Der Wärterin/die Woche - - - 8 ge. Der Frauen/ welche die Gevatter-Briefe herumb trüget/ Trtnckgeld - - - - r ge. Verbotm aber soll seyn bey Klndtauffen in dieser und folgenden cisssen: §. I. Die KlarcipLnen, Lonkcöd. Lanclirrer und aller Jucker/ oder was an stae dessen denen Gevattern und andern Weibern/so zu der Tauffe kommen/ vorgetragen worden. tz. r. Soll niemand/ ausser denen Gevattern/ und obgedach ten r. Weibern/ künfftig zur Tauffe gebeten werden/noch auch un gebeten darzu kommen. §. z. Niemanden soll von Jucker etwas nach Hause gesendet werden. h. 4-. Vornemlich aber werden verboten die Gastereyen / bey dem Tauffen und Kirchengange/ doch bleibet es zugelaffen der Wehmutter und denen Werbern/ die der krerssenden Frauen zu- gesprungen/ wenn Ihr GOTT geholffen/ selbigen Tages etliche Speisen und einen Trunck vorzusetzen. §. 5. Ungleichen wird untersaget / denen Gevattern und an dern/ welche dre Wöchnerin inZhren Sechs-Wochen besuchen/