Wir Bürger-Meister und Rathmanne der Stadt Görlitz: Fügen hiermit der gantzen sämbtlichen Bürgerschafft ... wie auch gesambten Inwohnern bey dieser Stadt zuwissen, wie bey diesen gefährlichen Zeiten, Wir bedacht seyn müssen, wie die von Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen ... Uns anvertraute Stadt und derselben Thore, durch fleißige Auffsicht und Bestellung der Wachten, so viel möglich verwahret und Sicherheit erhalten werden mögen
Titel
Wir Bürger-Meister und Rathmanne der Stadt Görlitz: Fügen hiermit der gantzen sämbtlichen Bürgerschafft ... wie auch gesambten Inwohnern bey dieser Stadt zuwissen, wie bey diesen gefährlichen Zeiten, Wir bedacht seyn müssen, wie die von Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen ... Uns anvertraute Stadt und derselben Thore, durch fleißige Auffsicht und Bestellung der Wachten, so viel möglich verwahret und Sicherheit erhalten werden mögen
Untertitel
[den 25. Maji Anno 1693]
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1693]
Umfang
[4] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.26
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
Posten täglich wechselsweise fleißig zu vilmren / und gute Acht zu haben/ daß die Wachten mit dem Gewehr gebühr lich umbgehen/ sich nüchtern und vorsichtig verhalten/und niemand von den Ein-und Ausziehenden wieder Gebühr be schweren: Dergleichen Auffsiecht und ViManon in den euscrsten Thoren der Vorstädte/ soll »ebenst den officicrn/ auch den Gaffen-Meistcrn zuverrichten zugelaffen scyn. 16. Insonderheit sollen die cnorporgk Ihre Mannschafft an Wir- then und Haus-Leuten ohne einigen Unterschleiff zur Wacht fleißig liefern / Ihr Gewehr viluücn/ damit Sie mit Obcr- und Unter-Gewehr p^c erscheinet; möchten. 17. Die ausgesetzte Schildwacht muß genaue Obsicht auf die Frembden und Durchreisende haben / sie mögen seyn zu Wa gen oder Pferde. Wenn sie sich annahen/ soll Er bey Zeit den Schlag zuziehen / und den Gefreyten herzuruffen/ damit derselbe Nachfragen könne / wer ein oder der ander scy. Be finden sich Standes-oder sonsten vornehme Personen darun ter/ wird Er solche dem Herrn Regierenden Bürger-Meister/ und dem Herrn Stadt-Hauptmann anmelden lassen. 18. Vertriebene und Land-Bettler sollen nicht herein gelassen werden / ehe und bevor der Regierende Herr Bürger-Meister auf Ihme überschickte Hrrettala und Paffe seinen Lonlem ertheilet. 19. Handwercks-Pursche/ wenn sie keine Kundschafftcn haben/ müssen zuvor von ihren Herbergen das Handwercks-Zeichen holen / und so lange Ihre Bindcl an dem Thore in Verwah rung lassen. 20. Wenn man irgend Unterschleiffe an Wein/ Bier/ Brante- wein/ Fleisch/ Saltz und so mehr/ vermuthet/ sollen solche angehalten/ und dem Herrn Regierenden Bürger-Meister Bericht davon gegeben werden. 21. Dem Gefreyten kömmt zu am Neiß-Thor fleißig darauff Zu sehen/ daß die Brücke allezeit frey bleibe/ damit man zu Roß und