Wir Bürger-Meister und Rathmanne der Stadt Görlitz: Fügen hiermit der gantzen sämbtlichen Bürgerschafft ... wie auch gesambten Inwohnern bey dieser Stadt zuwissen, wie bey diesen gefährlichen Zeiten, Wir bedacht seyn müssen, wie die von Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen ... Uns anvertraute Stadt und derselben Thore, durch fleißige Auffsicht und Bestellung der Wachten, so viel möglich verwahret und Sicherheit erhalten werden mögen
Titel
Wir Bürger-Meister und Rathmanne der Stadt Görlitz: Fügen hiermit der gantzen sämbtlichen Bürgerschafft ... wie auch gesambten Inwohnern bey dieser Stadt zuwissen, wie bey diesen gefährlichen Zeiten, Wir bedacht seyn müssen, wie die von Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen ... Uns anvertraute Stadt und derselben Thore, durch fleißige Auffsicht und Bestellung der Wachten, so viel möglich verwahret und Sicherheit erhalten werden mögen
Untertitel
[den 25. Maji Anno 1693]
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1693]
Umfang
[4] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.26
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
die Wacht sich gefast halten/ damit sie allemahl desto berei ter möchten angetroffen werden. In fall der Vilirirende weiter zugehen gesonnen/ und einen Mußqvetirer mitzuneh men verlangete/ soll Ihm derGefreyte biß zum nechstenCho re einen mitgeben/ jedoch/ daß Er ihn von dar wiederum!) zurück kehren lasse. Und auf solche Art kan es in den andern Thoren gleichfals gehalten werden. 26. Wenn früh zu bestimbter Zeit des Auffschluffes der Wacht- Meister sich einfindet/ soll die Wach mit geprLsemirlcn Ge wehr sich antreffen lassen/ und der Gesreyte die Thore nicht eher öffnen/ biß der Wacht-Meister mit den Schlüsseln wie derum!) abm3rcbiret. ?7. Daferne nun die bestellten (Mcicrs oder auch der Stadt- Wacht-Meister einigen Mangel oder Lxccls. bey den auf der Wacht sich befindenden Personen/vcrspühren/ soll Ihnen hiermit Melassen scyn/selbigen entweder selbsten abzustellen/ oder da der Lxccls zu groß/ dem Herrn Stadt-Hauptmann anmelden / der es entweder gebührend abstraffen / oder E. E. Rache solches vortragen könne. 28. Weil auch bißanhero dieErfahrung gegeben/ daß inErman- gelung des ordentlichen Musterns und excrcirenS/ wie sol ches wohl in andern Orthen gebräuchlich/ Ihrer viel unter der Vürgerschafft und Gemeine/ gantz ungeschickt scyn/die benöthigten Waffen an Mußqveten und Feuer-Röhren/ wie recht/zugebrauchcn/ als ist vor rathsam befunden worden/ damit hiedurch nur in etwas die Ungeübeten cxercirct wür den/ alle Viertel Jahre die gantze Bürgerschafft von Cor pora!-zu Corporalschafften zu exercüen/ wobcy die (Meiers ermahnet seyn sollen/ fleiß Achtung auf ihre Untergebene zu haben/ und dieselben/ so des Schießens nicht kundig/ wie sie eigentlich ein Gewehr rrEirm sollen/ zu unterweisen: Die Untergebene sollen auch gehalten sein Ihren Vorgesetzten (M- cirern/ und deren LommMo und cxcrciren zu gehorsamen und Folge zuleisten. 29. Endlich/ nachdem biß anher von unterschiedlichen Jahren sich