Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz fügen hiermit unsern zur Gemeinen Stadt gehörigen Unterthanen und sämtlichen Einwohnern derer Dorffschaften, auch sonsten Männiglich zu wissen: Demnach wir mit Befremdung und grossen Mißfallen vernehmen müssen, daß sich ein und andere eigennützige Leute ... des fremden Biers, Brandteweins und Saltzes sich zu erhohlen, und dasselbe auf Hochzeiten, Kindtauffen und zu ander Bedürfniß zu gebrauchen ...
Titel
Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz fügen hiermit unsern zur Gemeinen Stadt gehörigen Unterthanen und sämtlichen Einwohnern derer Dorffschaften, auch sonsten Männiglich zu wissen: Demnach wir mit Befremdung und grossen Mißfallen vernehmen müssen, daß sich ein und andere eigennützige Leute ... des fremden Biers, Brandteweins und Saltzes sich zu erhohlen, und dasselbe auf Hochzeiten, Kindtauffen und zu ander Bedürfniß zu gebrauchen ...
Untertitel
[Görlitz den 26. Julij Anno 1695]
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1695]
Umfang
[2] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.27
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
menen Weber/ das Warn aufkauffen und anders, wohin abholen und verführen: wodurch die Mah- rung undWandthrerung bep hiesiger Wtadt gesper- ret/ und denen Lvmmcrcien dieses Wrths nicht we» utg Wchade und Ungelegenhetk verursachet wird. Wann uns denn von MmptS-und MbrigkettS- wegen oblieget/ allen der Gemeinen Wtadtj und un fern Würgern und Einwohnern nachthetltgen Din» gen zu steuern: hingegen deroselbenKutz/ Wedepen und Muffnehmeu zu trachten und zu befördern: dan« nenhero auch in geringsten nicht gemeiner sepn/ Je manden die Einführung und den Brauch des frem« denWterS/ Wrandteweins und Waches/ wie auch das Kuftkauffen und Musführen der Warne zu ge statten und nachzusehen. Wo gebieten und be fehlen wir allen und feden unfern Knterthanen und Untergebenen/ denen Gedienten/Wcholtzen/Dich tern/ Wammer-Meistern/ Wächtern/ Möllern/ Wauren/ und wer fle sepn mögen / und unter unser luruäiNion sich betreten lassen: daß (?>ealler dieser erst-erwehnten Begünstigungen sich gäntzlrch äusern und enthalten; hingegen des Biers/ Wach und Braadteweins sich einig und allein in der Wtadt oder denen Uretschcmen und Orthen/wo dasWör- lttztsche Bier/ Brandtrwetn und Wach vcrschcncket/ verlassen und verkauftet wird / zu aller ihrer Be- dürffnlß undDusammcnkünfften/ es sey auf Urep- ttn/ Wochzeiten/ Wtndtauffen/ oder wie es Nah men haben möge/ erholen und gebrauchen; und die k dt