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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.11.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-11-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186911267
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18691126
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18691126
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-11
- Tag1869-11-26
- Monat1869-11
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.11.1869
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V Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 330.Freitag den 26. November. 1889. Bekanntmachung und Dank. Einer unsrer Mitbürger, welcher nicht genannt sein will, hat die Summe von Zweitausend Thaler mit der Bestimmung uns übergeben, daß davon je 1000 Thaler der Mende'schen Stiftung zur Unterstützung von Kindern hier ver storbener Gelehrter, Kaufleute und Künstler, sowie der Robrahn'schen Stiftung zur Gewährung unentgeltlichen Unterrichts an einer Bürgerschule überwiesen werden sollen. Indem wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen, sprechen wir dem edlen Geber für dieses reiche, von wahrer Menschenliebe zeugende Geschenk unfern angelegentlichsten Dank hierdurch aus. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 24. November 1869. . vr. E. Stephani. Schleißner. Bekanntmachung. Nach einem unS zugeaangenen Erlasse der Königlichen Amtshauptmannschaft Hierselbst bat das Königliche Ministerium des Innern der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn-Gesellschaft die Vorarbeiten für eine Zweigbahn Eilenburg-Leipzig gestattet, und eS werden demgemäß die Besitzer der von diesen Arbeiten betroffenen Grundstücke in hiesiger Flur hierdurch angewiesen, dem mit Aufsuchung und Absteckung der Bahnlinie beauftragten Personal den freien Zutritt zu ihren Grundstücken zu gestatten, auch der Beschädigung, Wegnahme oder Versetzung der Ialons und Pfähle sich zu enthalten, wogegen ihnen die Vergütung wirklicher Schäden uach deren legaler Ermittelung zugesichert wird. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 24. November 1869. vr. E. Steph ani. Schleißner. Bekanntmachung. Nach H. 130 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund hat Derjenige, welcher jugendliche Arbeiter, d. h. Personen männlichen und weiblichen Geschlechts in dem Alter vom vollendeten zwölften bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahre, in einer . Fabrik zu einer regelmäßigen Beschäftigung annehmen will, davon der Gewerbepolizeibehörde, das ist für Leipzig dem Unterzeichneten Rath, Anzeige zu machen. Der Arbeitgeber hat über die von ihm beschäftigten jugendlichen Arbeiter eine Liste zu führen, welche deren Namen, Alter, Wohnort, Eltern, Eintritt in die Fabrik und Entlassung aus derselben enthält , in dem Arbeitslocal auszuhängen und den Polizei- und Schulbehörden auf Verlangen in Abschrift vorzulegen ist. Die Anzahl dieser Arbeiter hat er halbjährlich der Unterzeichneten Gewerbepolizeibehörde anzuzeigen. Indem wir die betreffenden Arbeitgeber auf diese Bestimmungen hierdurch ausdrücklich aufmerksam machen und ihnen die pünctliche Beobachtung derselben ernschärfen, verweisen wir zugleich auf die für Zuwiderhandlungen gesetzlich angedrohte Strafe, welche lus zu 10 Thaler Geld und im Unvermögensfalle bis acht Tage Gefängniß ansteigen kann. Der Rath der Stadt Leipzig. ^ Leipzig, am 23. November 1869. vr. E. Stephani. Jerusalem. Bekalmtmachung. Nach §. 95. der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund hat die Gemeindebehörde JnnungSversammlungen, in welchen über Abänderungen deS Statuts oder Auflösung der Innung Beschlust gesastt werden soll, durch eines ihrer Mitglieder oder einen Beauftragten beizuwohnen. Demgemäß werden alle hier bestehenden Innungen, mit alleiniger Ausnahme der Kramerinnung, auf welche obige Bestimmung < in Ansehung von §. 104 des angezoaenen Gesetzes keine Anwendung zu leiden hat, hierdurch aufgefordert, sobald sie über Ab änderung ihrer Statuten, ihre Auflösung oder Vereinigung mit einer andern Innung verhandeln wollen, Anzeige darüber unter Angabe von Zeit und Ort der anberaumten Versammlung bei uns zu erstatten und Abordnung eines Deputaten zu beantragen. Leipzig, am 22. November 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Jerusalem. Bekanntmachung. Nach §. 9. der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund betreffend, vom 16. September 1869, muß für jede- Etablissement, welches leicht brennbare oder explodirende Stoffe fertigt oder auf Lager hält, ein obrigkeitlich genehmigtes Reglement über die Gebahrung mit diesen Stoffen bestehen, und for dern wir daher die Inhaber derartiger, zur Zeit hier bereits bestehender Etahlissements auf, binnen vierzehn Tagen von Ver öffentlichung dieser Bekanntmachung ab die betreffenden Reglements bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Strafe, welche bis 5V Thaler ansteigen kann, zur Prüfung hier einzureichen. Diejenigen aber, welche künftig derartige Etablissements gründen werden, haben innerhalb acht Tagen von Errichtung der selben an die bezüglichen Reglements bei Vermeidung der angeführten Strafe zur Genehmigung hier zu überreichen. Leipzig, am 20. November 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephan Jerusalem. Bekanntmachung. Bestehender Vorschrift zufolge dürfen Zughunde nur dann mit in unsere Stadt gebracht werden, wenn sie mit vorschrifts mäßigem Maulkorbe versehen sind, und müssen auch während der ganzen Zeit deS Aufenthalts in der Stadt mit dem Maulkorb versehen bleiben. Nicht minder dürfen derartige angespannte Zughunde nicht ohne solche Aufsicht auf der Straße gelaffen werden, daß dadurch eine Beschädigung oder Belästigung deS Publicums verhütet wird. Neuerdings häufig vorgekommene Zuwiderhandlungen veranlaßen unS, diese Vorschriften mit dem Bemerken in Erinnerung zu bringen, daß wir Uebertretungen derselben mit Geldstrafe bis zu 5 Thalern, eventuell mit Gefängnißstrafe ahnden werden. Leipzig, am 22. November 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Uhlworm.
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