Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Chur-Fürstlichen Sächsischen Sechs-Stadt Görlitz, haben sehr mißlebig und mit grossen Unwillen vernommen: daß in denen Kretzschamen und öffentlichen Schenck-Häusern unserer zu gemeiner Stadt gehörigen Dorffschafften das übermäßige bis in die späte Nacht wehrende Sauffen und Schwelgen mit aller Macht einreissen wil ...
Titel
Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Chur-Fürstlichen Sächsischen Sechs-Stadt Görlitz, haben sehr mißlebig und mit grossen Unwillen vernommen: daß in denen Kretzschamen und öffentlichen Schenck-Häusern unserer zu gemeiner Stadt gehörigen Dorffschafften das übermäßige bis in die späte Nacht wehrende Sauffen und Schwelgen mit aller Macht einreissen wil ...
Untertitel
[Görlitz ... den 20. April. Anno 1697]
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
1697
Umfang
[4] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.28
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
das Obrigkeitliche Ambt angefiehet haben. Wann dann nun durch sothaneö Sausten mancher in Verderben des Leibes und der Seelen geräth: seine gegen den Drey-Einigen GOTT zu stehende Christliche Schuldigkeit hindansetzct: die Zucht und Erbarkeit ausser Acht lasset: hingegen ein wüstes / tolles und cpicurischeö Leben führet: durch die Trunckenhcit auch / als den Zunder der andern obherbesagten Laster / GOTTES feu er-brennender Zorn verursachet- sie auch die Entziehung des Göttlichen SeegenS nach sich lasset: daß mancher hierdurch verarmet / und endlich an den Bettel-Stab gerathen muß- in sonderheit aber auch in denen jetzigen weit anstehenden und sehr gefährlichen Zeiten / (da aller Orthen bereitsam die finstere Wolcken des andrauenden Göttlichen Zorns auffziehcn) die Allcrheiligste Majestät GOTTES umb atlcrgnadigste Ab wendung der bevorstehenden Straffen mit bußfertigen und be reuenden Hertzen/ (wozu absonderlich die Massigkeit und ein nüchternes Leben erfordert wird:) anzuflehen ist: zu welchen Ende auch von der Hohen LandeS-Fürstlichen Obrigkeit der gros se Buß-Beth-und Fast-Tag gnädigst ausgesctzet: wir auch in denen hierüber durch hohe Landes-Väterlicher gnädigste Anordnung ins Land puklicircen zu einen nüchtern und mäßigen Leben angewiesen werden: welches durch Unter- Obrigkeitliche treue Vorsorge mit behöriger Wachsamkeit aller dings unterthänigst zu beobachten. Als können aus diesen und andern Ursachen mehr/ derer unnöthig allhiero zuerwehncn/ auf solche fürgebrachte Beschwerniß/ und an uns erfolgte ücanon. Wir / (im fall Wir uns nicht frcmbder Sünden theil- hafft machen / und durch verübte Fahrlässigkeit in omiuencio, eine schwere Verantwortung bey GOTT dem Allmächtigen Uns aufbürden wollen)unmöglich hierzu stille schweigen: haben viel eher und mehr hierinnen unser gnädigst anvertrautes Untcr- ObrigkeitlicheS Ambt in der Furcht des HERRN der Gebühr nach zu beobachten/der hohen Nothwendigkeit zu seyn befunden. Gebitten diesemnach allen und jeden unfern Unterthanen/ange sessenen Wirthen und Innwohnern der allhier-besagten Dorff schafften/ wie auch derselben Knechten und Dienstbothen/in gleichen auch denen H-uS-und Gedinge-Leuten / absonderlich aber