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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.11.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-11-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186911271
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18691127
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18691127
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-11
- Tag1869-11-27
- Monat1869-11
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.11.1869
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. ^'0 Äonnabend dm 27. November. 1889» Lrd- ZW gefälligen Beachtung. Unsere Erpedition ist morgen ^ ^ Sonntag den 28. November nur Vormittags vts rN Uyr öffnet. , .. I8xpe«Ut!«iL ÄS8 I^SlpLlrxer VttLSkIttllS«. Bekanntmachung. ^ , Nach ß. 9. der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund betreffend vom 16. September 1869, muß für jedes Etablissement, welches leicht brennbare oder explodirende Stoffe fertigt oder aus «aaer halt, ein obrigkeitlich genehmigtes Reglement über die Gebahrung mit diesen Stoffen bestehen, und for dern wir daher die Inhaber derartiger, zur Zeit hier bereits bestehender Etablissements auf, binnen vierzehn Tagen von Ver öffentlichung dieser Bekanntmachung ab die betreffenden Reglements bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Strafe, welche vis 5V Thaler ansteigen kann, zur Prüfung hier einzureichen. ^ Diejenigen aber, welche künftig derartige Etablissements gründen werden, haben innerhalb acht Tasten von Errichtung der selben an die bezüglichen Reglements bei Vermeidung der angeführten Strafe zur Genehmigung hier zu überreichen. Leipzig, am 20. November 1869. Der Rath der Stadt Letpztg. vr. E. Stephani. Jerusalem. Bekanntmachung. Nach tz. 95. der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund hat die Gemeindebehörde JnnunstSversammlungen, in welchen über Abänderungen des Statuts oder Auflösung der Innung Beschlust gefastt werden soll, durch eines ihrer Mitglieder oder einen Beauftragten beizuwohnen. < « Demgemäß werden alle hier bestehenden Innungen, mit alleiniger Ausnahme der Kramerinnung, auf welche obige Bestimmung in Ansehung von §. 104 des angezogenen Gesetzes keine Anwendung zu leiden hat, hierdurch aufgefordert, sobald sie über Ab änderung ihrer Statuten, ihre Auflösung oder Vereinigung mit einer andern Innung verhandeln wollen, Anzeige darüber unter Angabe von Zeit und Ort der anberaumten Versammlung bei uns zu erstatten und Abordnung eines Deputaten zu beantragen. Leipzig, am 22. November 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. I)r. E. Stephani. Jerusalem. Bekanntmachung. Nach ß. 130 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund hat Derjenige, welcher jugendliche Arbeiter, d. h. Personen männlichen und weiblichen Geschlechts in dem Alter vom vollendeten zwölften bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahre, in einer Fabrik ru einer regelmäßigen Beschäftigung annehmen will, davon der Gewerbepolizeibehörde, daS ist für Leipzig dem Unterzeichneten Rath, Anzeige zu machen. Der Arbeitgeber hat Uber die von ihm beschäftigten jugendlichen Arbeiter eine Liste zu führen, welche deren Namen, Alter, Wohnort, Eltern, Eintritt in die Fabrik und Entlastung aus derselben enthält, in dem Arbeitslocal auszuhängen und den Polizei- und Schulbehörden auf Verlangen in Abschrift vorzulegen ist. Die Anzahl dieser Arbeiter hat er halbjährlich der Unterzeichneten Gewerüpolizeibehörde anzuzeigen. Indem wir die betreffenden Arbeitgeber auf diese Bestimmungen hierdurch ausdrücklich aufmerksam machen und ihnen die pünctliche Beobachtung derselben einschärfen, verweisen wir zugleich auf die für Zuwiderhandlungen gesetzlich angedrohte Strafe, welche bis zu 10 Thaler Geld und im UnvermögenSfalle bis acht Tage Gefängniß ansteigen kann. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 23. November 1869. vr. E. Stephani. Jerusalem. Bekanntmachung. Nach einem unS zugegangenen Erlaffe der Königlichen Amishauptmannschaft Hierselbst hat das Königliche Ministerium des Innern der Halle-Sorau-Guben er Eisenbahn-Gesellschaft die Vorarbeiten für eine Zweigbahn Eilcnburg-Leipzig gestattet, und es werden demgemäß die Besitzer der von diesen Arbeiten betroffenen Grundstücke in hiesiger ^lur hierdurch angewiesen, dem mu Aufsuchung und Absteckung der Bahnlinie beauftragten Personal den freien Zutritt zu ihren Grundstücken zu gestatten, auch der Beschädigung, Wegnahme oder Versetzung der Ialons und Pfähle sich zu enthalten, wogegen ihnen die Vergütung wirklicher Schäden uach deren legaler Ermittelung zugesichert wird. Der Rath der Stadt Leipzig. Dr. E. Step hani. Schleißner. Leipzig, den 24. November 1869. Bekanntmachung. Bestehender Vorschrift zufolge dürfen Zughunde nur dann mit in unsere Stadt gebracht werden, wenn sie mit vorschriftS- maßigem Maulkorbe versehen sind, und müssen auch während der ganzen Zeit des Aufenthalts in der Stadt mit dem Maulkorb versehen bleiben. - ^cht minder dürfen derartige angespannt- Zughunde nicht ohne solch- Aufsicht auf der Straße gelassen werden, daß dadurch eme Beschädigung oder Belästigung deS Publikums verhütet wird. . , v Neuerdings häufig vorgekommene Zuwiderhandlungen veranlassen uns, diese Vorschriften mit dem Bemerken in Erinnerung »ir Kmgen, daß wir Uebertretungen de-s-lden mit Geldstrafe bis zu L Thalern, eventuell mit Gefängnißstrafe ahnden werden. ^ ° Leipzig, am 22. November 186S. Der Rath der Stadt Leipzigs vr. E. Stephani. Uhlworm.
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