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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.12.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-12-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186912099
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18691209
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18691209
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-12
- Tag1869-12-09
- Monat1869-12
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.12.1869
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TllMM Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 343. Donnerstag dm d. December. 1869. Aufforderung. Um die durch das Gesetz vom 24. December 1845 und die hieran sich schließenden Ergänz - Gesetze angeordnete Aufstellung der Gewerbe- und Perfonalsteaer-Kataster auf das Jahr 1870 bewirken zu können, bedürfen wir zur Vervollstän digung der bereits eingegangenen Hauslisten genaue Verzeichnisse über das Einkommen der angestellten Beamten, Geistlichen, Kirchen- und Schuldiener, überhaupt aller eine öffentliche Function bekleidenden Personen. ES werden daher die sämmtlichen hiesigen Königlichen, Universttäts- und anderen Behörden hierdurch veranlaßt, diese Verzeichnisse, m welchen a. die Hausnummer der Wohnung deS Angestellten, d. der vollständige Tauf- und GeschlechtSname desselben, e. das feste Einkommen nach dem Betrage, welchen es am Schluffe dieses IahreS erreicht, ä. die steigenden und fallenden Emolumente und Naturalbezüge — mit Ausschluß der Dienstwohnungen, — und zwar nicht nach den in den Anftellungsdecreten oder sonst Seiten der Anstellungsbehörde festgestellten Beträgen, sondern nach einem dreijährigen Durchfchnittsbetrage, e. die darunter betreffenden Ortszulagen, resp. der etwa bewilligte Dienstaufwand genau aufzuführen, insbesondere auch 5. die Zeit des Antritts der Neu - Angestellten dieses IahreS bemerklich zu machen ist, an die Stadt-Steuer-Ginnahme allhier, Zimmer Nr. 12 bis fpä testend de« 31. Decernber dieses IahreS abgeben zu lassen. Spätere Angaben können bei der bevorstehenden Katasterrevision nicht berücksichtigt werden, und haben die betreffenden Behörden die durch die verspätete oder unterlassene Einreichung der Verzeichnisse in den Katastern geschaffenen Mängel und Un richtigkeiten zu vertreten. Formulare zu diesen Einkommen-Declarationen werden auf Verlangen bei der hiesigen Stadt-Steuer-Einnahme, Zimmer 12, verabreicht. — Leipzig, den 3. December 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube. Bekanntmachung, den Christmarkt betreffend. Wegen deS am 17. December dieses Jahres beginnenden Christmarkts verordnen wir Folgendes: 1) Der hiesige Wochenmarkt wird von Donnerstag den 16. December dieses Jahres an auf den Fleischerplatz verlegt. 2) Der Aufbau der Buden für den Christmarkt hat am 15. December zu beginnen. enen rochen 3) Die auf dem Markte errichteten Weihnachtsbuden und Stände müssen mit Ausnahme der beiden mit Glasdächern verseh Budenreihen noch am 24. December dieses Jahres bis um 12 Uhr Nachts vollständig geräumt und hierauf sämmtlich abgebro werden; dieselben brauchen jedoch vom Marktplatz nicht weggefahren, sondern daselbst nur zusammengelegt zu werden. 4) Nur die mit Glasdächern versehenen Budenreihen dürfen während der Zeit vom 24. zum 27. December dieses IahreS auf dem Marktplatz stehen bleiben und ist den Inhabern derselben gestattet, ihre Maaren während dieser Zeit in denselben zu belassen. 5) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden mit Geld- oder entsprechender Gefängnißftrafe geahnoet werden. Leipzig, am 30. November 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. Dr. Koch. Uhlworm. Bekanntmachung. Stadt nur bankwürdiges, Schlachtthieren stammt, ordnungs- welches durch Krankheit oder DaS Feilbieten aller verdorbenen oder^ verfälschte« Lebensrnittel ist verboten. Namentlich darf sowohl auf den ^ d. h. nur solches Fleis mäßig ausgeschlachtet, frisch und von Mutnitz nicht angegangen sonstige schlechte Beschaffenheit deS Schlachtviehes ungenießbar und der Gesundheit schädlich, sondern"auch das, welches, wenn schon ohne unmittelbare nachtheilige Folgen für die menschliche Gesundheit noch genießbar, doch durch schlechte Behandlung und zu lange« Liegen lassen für den Consumenten cheils weniger nahrhaft, theils ekelerregend geworden ist, als nicht bankwürdig zum öffentlichen Verkaufe nicht zu bringen ist. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden außer der Hinwegnahme der betreffenden Maare noch Geldstrafe bis zu fünfzig Tyalern oder entsprechende Gefängnißftrafe nach sich ziehen. Leipzig, am 4. December 1869 Der Rath der Stadt Leipzig. Dr. E. Stephani. Uhlworm. Bekanntmachung. Bei anhaltendem Froste werden zur größeren Bequemlichkeit der Gasconsumenten von heute an bis Abends 10 Uhr in den Laternenwärterstuben auf dem Nafchmarkt, am Tänbchenweg Nr. 7, im alten ArntShofe (Eingang: Rudolpstraße) und in der Gasanstalt, Schlosser stationirt sein, welche wegen eingefrorener Gasuhren bez. der Röhren bis zur GaSuhr sofortige Abhülfe unentgeltlich zu leisten haben. Sonstige hierbei sich als nochwendia herausstellende Reparaturen werden zugleich mit auSgeführt, jedoch von der GaS-Anstalt den Consumenten berechnet werden. Außerdem räumen wir allen Gasconsumenten das Recht ein, bei jeder sich bemerkbar machenden GaSauSströmung oder bei plötzlichem und totalem Verlöschen der Gasflammen sich der nächsten städtischen Feuer-Tele- grapheustatwn (Meldestelle oder Feuerwache) zur Benachrichtigung der Gasanstalt zu bedienen. Leipzig, den S. December 1869. DeS R, ' DeS RathS Deputation zur GaS-Anstalt.
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