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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.12.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-12-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186912140
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18691214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18691214
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-12
- Tag1869-12-14
- Monat1869-12
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.12.1869
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stille unz ^4 K iLöln- russr. viere. krans. 'aum. lber^. «. tel z. agde- Hof. ndon. Thü- 3lal. rior. Ost- 3l 8» leibt 6^8; mr., «ebl ' der erste ^ be- uses men aus den. sch ein tgen des vier bin- des eben rmil Aintsblatt des König!. Bezirksgerichts und des 8!nths der Stadt Leipzig. W 348. Dienstag den 14. December. M9. Bekanntmachung. DaS 22. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungs-Blattes ist bei uns eingegangen und wird bis zum 3. Januar 1870 auf dem Rathhaussaale zur Einsichtnahme öffentlich aushängen. Dasselbe enthält: Ar. 94. Bekanntmachung, die Wafferbauinspectionsbezirke Chemnitz und Rochlitz betreffend; vom 9. November 1869. - 93. Verordnung, die Schubübernahmestationen im Königreiche Böhmen betreffend; vom 13. November 1869. - 96. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung des Landtagsaußschuffes zu Verwaltung der Staatsschulden be treffend; vom 22 November 1869. - 97. Verordnung wegen Abänderung und Erläuterung von § 171 der Verordnung vom 9. Januar 1863, das Ver fahren in nichtstveitigen Rechtssachen betreffend; vom 22. November 1869. - 98. Bekanntmachung, die Ernennung eines Commissars für den Bau der Fortsetzung der Zittau-Großschönauer Staatseisenbahn bis zur Landesgrenze bei Warnsdorf betreffend; vom 2. December 1869. Leipzig, den 13. December 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Korb. Cerutti. " Äufsorderung. Um die durch das Gesetz vom 24. December 1843 und die hieran sich schließenden Ergänz - Gesetze angeordnete Aufstellung der Gewerbe- und Personalfteuer-Kataster auf das Jahr 1870 bewirken zu können, bedürfen wir zur Vervollstän digung der bereits eingegangenen Hauslisten genaue Verzeichniste über das Einkommen der angestellten Beamten, Geistlichen, Kirchen- und Schuldiener, überhaupt aller eine öffentliche Function bekleidenden Personen. Es werden daher die sämmtlichen hiesigen Königlichen, Universita'ts - und anderen Behörden hierdurch veranlaßt, diese Verzeichniffe, m welchen a. die Hausnummer der Wohnung des Angestellten, d. der vollständige Tauf- und GeschlechtSname desselben, e. das seste Einkommen nach dem Betrage, welchen es am Schluffe dieses Jahres erreicht, ck. die steigenden und sallenden Emolumente und Naturalbezüge — mit Ausschluß der Dienstwohnungen, — und zwar nicht nach den in den Austellungsdecreten oder sonst Seiten der Anstellungsbehörde festgestellten Beträgen, sondern nach einen» dreijährigen Dnrchschnittsbetrage, o. die darunter betreffenden Ortszulagen, resp. der etwa bewilligte Dienstaufwand genau aufzuführen, insbesondere auch k. die Zeit des Antritts der Reu - Angestellten dieses Jahres bemerklich zu machen ist, an die Stadt-Steuer-Einnahme aühicr, Zimmer Rr. 12 bis spätestens den 31. December dieses Jahres abgeben zu lasten. Spätere Angaben können bei der bevorstehenden Katasterrevision nicht berücksichtigt werden, und haben die betreffenden Behörden die durch die verspätete oder unterlassene Einreichung der Verzeichniffe in den Katastern geschaffenen Mängel und Un richtigkeiten zu vertreten. Formulare »u diesen Einkommen-Declarationen werden auf Verlangen bei der hiesigen Stadt-Steuer-Einnahme, Zimmer 12, verabreicht. — Leipzig, den 3. December 1869. . Der Rath der Stadt Leipzig. I)r. Koch. Taube. Bekanntmachung, die Eisbahnen betreffend. haben sie das Betreten des Eises und das Schlittschuhlaufen auf ihrer Bahn nicht eher zu gestatten, als dies von Herrn Döse für unbedenklich erklärt worden ist, bei eingetretenem Thauwetter aber auf dessen Anordnung jeden Zutritt zu ihren Eisbahnen sofort zu verbieten. Etwaige eisfreie oder nicht genügend sichere Stellen sind von den Eisbahn-Inhabern in den Zutritt zu denselben gehörig hin dernder Weise abzusperren. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu fünf Thalern oder entsprechender Gefängnißstrafe unnachsichtlich geahndet, werden. Der Rath der Stadt Leipzig. ^ Uhl Leipzig, den 8. December 1869. Dr. E. Stephani. Uhlworm. Bekanntmachung. DaS Feilbieten aller verdorbenen oder verfälschten Lebensmittel ist verboten. Namentlich darf sowohl auf den hiesigen Wochenmärkten als auch sonst überhaupt in unserer Stadt nur bankwürdigeS, d. h. nur solches Fleisch zum öffentlichen Verkauf auSgeboten werden, das von völlig gesunden Schlachtthieren stammt, ordnungs mäßig außgeschlachtet, frisch und von FLulniß nicht angegangen ist; während nicht nur alles das Fleisch, welches durch Krankheit oder sonstige schlechte Beschaffenheit deS Schlachtviehes ungenießbar und der Gesundheit schädlich, sondern auch das, welches, wenn schon ohne unmittelbare nachtheilige Folgen für die menschliche Gesundheit noch genießbar, doch durch schlechte Behandlung und zu langes Liegen dsten für den Confumenten theils weniger nahrhaft, theils ekelerregend geworden ist, als nicht bankwürdig zum öffentlichen Verkaufe nicht zu bringen ist. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden außer der Hinwegnahme der betreffenden Waare noch Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder entsprechende Gefängnißstrafe nach sich ziehen. Leipzig, am 4. December 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. Or. E. Stephani. Uhlworm.
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