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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.02.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-02-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185902078
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18590207
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18590207
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-02
- Tag1859-02-07
- Monat1859-02
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.02.1859
- Autor
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Anzeiger. > Amtsblatt -es Köniz!. Bezirksgerichts und de- Rath- der Stadt Leipzig. M38. Montag den 7. Februar. 185S. Bekanntmachung. Nachdem nunmehr die erforderlichen Vorrichtungen hergeftellt sind, wird von dem Unterzeichneten Aichamte vom siebenten Februar d. I. mit Aichung, resp. Stempelung -er Hohlmaaste und -er Langemaaße begonnen und nach der Reihenfolge der Anmeldung, so weit thunlich, fortgefahren werden. Hierbei wird Folgende- bekannt gemacht: ^ L Am Aichung werden nur angenommen: Maaße von»/»«, »/,, >.'4, »/,, r/, Kanne und von einer Mehrzahl von Kannen in Metall- dlech und cylindrischer Form (die Kanne am besten 4" weit) ausgeführt; femer alle Arten von Gebinden, wobei im Aweifelsfalle und wenn keine andere Angabe vorliegt, ein« Tonne --.10S Kannen, ein Eimer 72 Kannen, eine sogenannte Aichkanne « 18 Kannen gerechnet wird. S. Die Böden ble--er»er FlüsstgVetts«aaste dürfen nicht blos in den die Umfassung bildenden Eylknder eingelöthet sein so daß sie sich «ach bewirkter Auflöthung verschieben lassen, sondern sie soll« die unterste Stelle am Maaße einnehmen und einen aufgeboaenen Rand haben, welcher die cylindrische Wandfläche umgreift, mit dieser zu verkochen und an einer Stelle der Löthung mit einem Ainntropfen behufs Ausschlagung des Stempel- zu versehen ist. . 8. Blechinna-e oh»e Iäpfe-e«, welche durch Abschleifen des Randes geaicht werden, müssen oberhalb mit einem auf» gelötheten Bund und dürfen nicht mit einem eingelegten Drahte versehen sein. Bei Blech»««ste» «it Zäpfchen darf da- ALpfchen nicht aufgelöchet, sondern muß eingenietet sein, auf der Nietstelle muß äußerlich ein Ainntropfen angebracht werden, auf welchen der Stempel zu setzen ist. Die Zäpfchen müssen möglichst dünn fein, «n das Anziehen des Flüssigkeitsspiegels möglichst wenig zu bewirken. Awei einander gegentiberstehende Zäpfchen statt einrs einzigen anzubringen, erscheint als zweckmLßig. Metallmaaße, welche mit eine« Schlitz versehen sind, durch dessen untere Käme der Faffungsrau« des Maaßes wie sonst bestimmt wird, find unzuläMg. Beim Stempeln von Maaßen mit ALpfchen ist eine Unterlage anzuwenden, welche ein« Oeffnung hat, in welche das Zäpfchen eingelegt werden kann, ohne bei« Stempeln verletzt zu werden. K Sogenannte gllch-nnne« (von 18 Kannen Inhalt) dürfen, auch wenn sie aus Blech gefertigt sind, tonnenförmig gestaltet sein. Der Flüssigkeit-spieael muß aber dann bei richtiger Füllung im kleinsten oberen Querschnitte des Gefäßes stehe«. Es ist nicht gestattet, die -am dieses FlüsfigkeltSspiegels durch einen nach innen vorstehend« «ingetötheten Blechring anzugeben (da durch diesen die vollständige Entleerung der Kanne beim Ausaießen gehemmt wird), sondern dieses hat zu geschehen durch drei gleich «eit von einander abstehende Zäpfchen oder angenietete KupferblechflÜckchen, der« Nietstellen ebenfalls äußerlich mit einem Atnnttopfen zur Auf nahme des Stempels zu versehen find. 8» Alle aus Metall hergestellte Flüssigkeitsmaaße müssen in Ueberei»stjm«u«g «it 8- 13 der Ausführunasverordnung vom 12. März 18S8 an ihrer eplindrischen Wandfläche äußerlich eine deutliche Bezeichnnng i-ees Jn-nltes i« Annne« enthalte«; es kann diese Bezeichnung entweder in der Aahl oder in dem Bruchtheile der Kanne bestehe», durch welche der Inhalt bestimmt wird, und zwar entweder ohne Beisetzung weiterer Bezeichnung, da es fich hier »ur um eine einzige Einheit, nämlich dio Kanne, handelt, oder mit Beisetzung eines »4» oder des Wortes Ka«»e. Diese Bezeichnung ist je nach der Beschaffenheit des Maaßes emweder einzu- graviren, oder wenn sie auf einem gravlrte» Schilde ausgeMhrt ist, aufzulöchm, oder auf ein« Atnnttopfen aufzustempeln, überhaupt aber so anzubring«, daß sie mit dem Maaße als fest verbunden erscheint. N. Die raxefSr das «tche» pp« Flüssigkeit-maaste« ist, deziehendlich unter Aufhebung der abweichend« Sätze der l 12. März 18Ü8 höher« Orts folgendermaaßen bestimmt worden: na,«: l>er«tte-—ÜU«: Wkaaße unter >/, Kanne - von >/, Kanne - 2 - 2- — - e von 1 Kanne .2- 2-s- < über 1 bis 17 Kann« b - 4 - — » Dieselb« Maaße mit Achfch» nur die Hälfte. . . Aichkann« von 18 Kann« und Gefäße und Gebinde von 18 dis ÜS Kanu« . . 7gp Sch 7E Lch Gebinde über h- bis 71 Kann» - ly , — - Gebinde vom Lim« bis zur Tonne IS, — , LS * — » Gebinde über eine Tonne . . . - » , - - - 28 « — - Gebinde in Parti« von 1Ü0 Stück und mehr nur die Hälfte. Wege» Akchupg und Stempelung der gläserne« TchaWVmnnOe und dar äHo-lntNckGe für trockene Gegenstände wird demnächst da- Erforderliche veröffentlicht »erden. ^ ^ . , Leipzig, den I. Febru« 18--. Dis «ichstMl -er Ota-t Leipzig. , ' - . - Herold. Laxe
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