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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.02.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-02-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185902115
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18590211
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18590211
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-02
- Tag1859-02-11
- Monat1859-02
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.02.1859
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Amtsblatt des Königl. BcMsgerichts Md des Rat-S der StM Leipzig. M4L. Freitag den 11. Februar. 1859. Bekanntmachung. Unter Hinweisung auf §. 17 de- Gesetze-, die Ausübung der Thierheilkunde betreffend, vom 14. December v. I., und in Gemäßheit von §. 21 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze von demselben Tage werden alle hier wohnhafte geprüfte Thierärzte hiermit aufgefordert, behufs ihrer Verpflichtung unter Beibringung ihrer Legitimation sich bei un- anzumelden. " Jngleichen ergeht an diejenigen hier wohnhaften Personen, welche, ohne gelernte und geprüfte Thierärzte zu sein, durch die Ausübung der Thierheilkunde ihren Unterhalt sich verschafft und sich damit bereits vor dem 1. Januar 1858 beschäftigt haben, hiermit die Aufforderung, bei Verlust dieses Rechtes, innerhalb dreier Monate von der Publication des angezogenen Gesetzes an bei uns sich anzumelden und gleichzeitig den Nachweis, daß sie schon vor der angegebenen Zeit die Tierheil kunde gewerbmäßig betrieben haben, beizubringen. ^ ^ Leipzig, den 18. Januar 1859. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Die Associationen in ihrer ' gewerblichen, merkantilen und sittlichen Bedeutung. (Fortsetzung.) H. 15. Die Vorschußbank wird von dem Waaren- verkauf getrennt verwaltet. Für jedes der beiden Geschäfte existirt eine eigne Caffe und werden besondere Bücher geführt und hat jedes seinen eigenen Reservefond. Beide (Lassen unterstützen sich aber gegenseitig durch unverzinsliche Darlehne. Rechte und Pflichten der Mitglieder. §. 16. Jedes Mitglied hat das Recht: a) bei allen Vereinsbeschlüssen und Wahlen mit zu stimmen; d) bei dem Verwaltungsrathe Anträge zur Geschäfts- Verwaltung und zur Anschaffung von Maaren zu stellen, doch müssen dieselben, wenn sie der Hauptversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, wenigstens von 10 Mitgliedern unterstützt sein; e) bei dem Vereins-Actien-Ausschusse um Vor schüsse aus der Vereinscasse nachzusuchen; 6) unter den festgesetzten Bedingungen eine Dividende vom Reingewinn zu beanspruchen; v) Maaren gegen Vorzeigung der Vereinskarte von dem ernannten Verkäufer zu den festgesetzten Preisen, aber nur gegen baare Zahlung zu entnehmen; 5) Beschwerden aller Art bei demVerwaltungsrath einzureichen und wenn sie nicht berücksichtigt werden, in den Hauptversammlungen zur Sprache zu bringen ; x) an der im §. 25 genannten Sparcasse sich zu be iheiligen; b) beim etwaigen Ausscheiden ans dem Vereine eine Ab rechnung zu verlangen, worüber §. 26 das Weitere besagt. Dagegen ist jedes Mitglied verpflichtet: ») Lei der Ausnahme in den Verein ein Eintrittsgeld von 10 Sgr. zur Gründung eines Reservefonds für dieBorschußbank zu zahlen, welches Eigenthum der Easie verbleibt ; d) einen fortlaufenden Monatsbeitrag von wenigstens 2i/r Sgr. in die Vereinscasse zu steuern und sich wo möglich mit einer Actie zu je 1 oder 5 Thlr. zu be- theiügen. Weitere Beiträge werden überdies jederzeit angenommen und können bi- zu der Höhe von 25 Thlr. auch im Ganzen eingezahlt werden; e) die solidarische Haftung für die von dem Vereine auf genommenen Darlehne zu übernehmen und die betreffen den Schuldscheine zu unterschreiben; ä) alle zu machenden Anträge und Beschwerden, sowie alle Gesuche um Vorschüsse über 5 Thaler schriftlich einzureichen; v) dem gegenwärtigen Statut, so wie den Vereinsbe schlüssen nicht entgegen zu handeln, sondern jederzeit das Interesse und den Nutzen des Vereins nach Kräften zu wahren und zu fördern. Dauer der Monatsbeiträge. §. 17. Die Monatsbeiträge werden so lange sortgezahlt, bis sie mit der jährlich darauf gefallenen Dividende die Höhe von 25 Thalern erreicht haben. Ist diese Summe bei dem Ein zelnen voll, dann hören die Monatsbeiträge für ihn auf und die Dividende wird ihm nunmehr alljährlich baar aus gezahlt. Wer Monatsbeiträge fortzahlen will, der hat die 25 Thaler ent^ weder aus der (Lasse an sich zu nehmen, oder dem Vereine als Darlehn zu gewöhnlichen Zinsen zu übergeben. Verzinsung der Vorschüsse. §. 18. Jeder Borschußempfänger hat die Woche von jedem Thaler einen Pfennig Zinsen zu entrichten. Die Zinsen werden bei Auszahlung der Vorschüsse gleich in Abzug gebracht. tz. 19. Von den Zinsen, welche die Borschußempfänger zu zahlen haben, werden zunächst die Zinsen für die von dem Vereine aufgenommenen Darlehne entrichtet, das Uebrige wird von dem Verwaltungsrathe in besonderen, nach den Verhältnissen zu bestimmenden Antheilen zur Bestreitung der Verwaltungskosten, zur Ansammlung des Reservefonds und zur Verkeilung der Dividende verwendet. Aufschlag beim Waarenverkauf. tz. 20. Die angekauften Maaren werden mit einem nach den jedesmaligen Verhältnissen vom Verwaltungsrathe zu bestimmen den Aufschläge wieder verkauft, doch darf derselbe im Allgemeinen die Höhe von 8 Procent nicht übersteigen. Der dadurch er wachsene-Gewinn wird theils zur Bildung eines besonderen Reservefonds, theilS zur Entschädigung für den Waarenverkäuser und zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Vereins verwendet. Dividende. tz. 21. WaS von den Zinsen der Borschußempfänger nach Deckung der Zinsen sstr die von dem Vereine aufgenommenen Darlehne, nach Bestreitung der Berwaltungskost« und nach Ab zug de- auf den Reservefond fallenden Antheil- übrig bleibt,
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