10 Er müsse jedoch schon jetzt erklären, dass die Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie unter allen Umständen nur dann geneigt sein könnte, die mit erheblichen Mehrkosten verbundene Herstellung einer solchen Haltestelle zu acceptiren, wenn derselben als Gegen-Concession eine zeitlich ausgedehntere Steuer freiheit zugesichert würde, als diess bereits im ersten Theile des gegenwärtigen Protokolls geschehen ist. Die Eegierungs-Vertreter geben zum Schlüsse noch die Erklärung ab, dass sie ihrerseits nicht in der Lage sind, auf die Forderung der Herstellung einer Haltestelle bei der Stadt Niklasberg zu verzichten, und dass sie ferner die in diesem Protokolle enthaltenen Zusicherungen selbstverständlich nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Ministerrathes abgegeben haben. Geschlossen und gefertigt. Karl Ritter v. Pusswald m. p. W. Seyfferth m. p. k. k. Seetions-Chef. Dr. Heinrich Ritter von Wülek m. p. Dr. Eugen Lippich m. p. k. k. Sectionsrath als Referent. k. k. Ministerial-Concipist als Protokollführer. Protokoll B aufgenommen im Handelsministerium am 10. April 1875 in Betreff der nach den §§ 59 und 102 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 (R.-G.-Bl. No. 1 etc. 1852) sich ergebenden Voraus setzungen für die Uebertragung der der Prag-Duxer Eisenbahn-Gesellschaft unterm 4. September 1872 (R.-G.-Bl. No. 142) ertheilten Concession für eine Locomotiveisenbahn von Brüx an die böhmisch-sächsische Grenze bei Mulde (Moldau) an die Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie in Leipzig. Gegenwärtig die Gefertigten. Im Falle der Uebertragung der Concession für die Eisenbahn von Brüx an die böhmisch-sächsische Grenze bei Mulde an die Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie wird dieselbe nach § 59 der Eisenbahn betriebsordnung vom 16. November 1851 zur Leitung des Betriebes ein eigenes verantwortliches und inner halb der Reichsrathsländer — sachgemäss in Böhmen —- domicilirendes Organ zu bestellen haben, welches die Gesellschaft gegenüber der Regierung zu vertreten hat und mit der zur Vollziehung behördlicher Aufträge nöthigen Vollmacht auszurüsten ist. Dienststellen, welche im § 102 der Eisenbahnbetriebsordnung mit einer, wenn gleich beschränkten polizeilichen Gewalt versehen und deren Träger beeidet werden müssen, können nur an oesterreichische Staats bürger verliehen werden. Die Gesellschaft verbindet sich schliesslich, bei Verleihung von Dienststellen auf der Strecke Brüx- Mulde im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 1872 (R.-G.-Bl. No. 60) über die Ver leihung von Anstellungen an ausgediente Unterofficiere vorzugehen. Die Gesellschaft ist übrigens bereit, sich bezüglich der auf oesterreichischem Gebiete gelegenen Bahn strecken im Allgemeinen den oesterreichischen Gesetzen zu unterwerfen. Geschlossen und gefertigt. Karl Ritter v. Pusswald m. p. W. Seyfferth m. p. k. k, Sections-Chef. Dr. Heinrich Ritter v. WiUek m. p. Dr. Eugen Lippich m. p. k. k. Sectionsrath als Referent. k. k. Ministerial-Concipist als Protokollführer.