Die Anlage der von der Gesellschaft beizustellenden Amtslocalitäten wird für die erste Zeit des Betriebes nur provisorisch und im massigen Umfange und eine Erweiterung dieser Localitäten nur im Falle des sich einstellenden Bedürfnisses gefordert werden. Maximaltarifsätze. Die der Prag-Duxer-Bahn concessionsmässig auferlegten Maximaltarifsätze werden — und zwar die Maximaltarife für die Beförderung von Personen in nachstehender Weise erhöht: Maximaltarif der Prag-Duxer-Bahn. Künftiger Maximaltarif, für die I. Classe 30 Kr. Ö. W. pr. Person u. Meile. I. Classe 36 Kr. pr. Person u. Meile. , II. ,m. ,IV. 25 15 9 yy yy yy yy ii. in. IV. 27 18 12 yy yy yy yy yy n Hierbei wird die eventuelle Umrechnung dieser Tarifsäte auf die entsprechenden metrischen Einheiten nach dem nachstehenden Schema in Aussicht genommen, welches zur Abrundung der Beträge in der I. und III. Classe eine mässige Erhöhung, in der II. und IV. Classe aber eine mässige Erniedrigung (um Bruch- theile eines Kreuzers) Platz greifen lässt: für die I. Classe ... 5 Kr. pr. Person und Kilometer. TT q k yy yy yy ... „ ,, „ ,, » » »HI* » ... 2.5 ,, ,, „ ,, ,, TV 1 K » » A T * » ... -L.t/ ,, ,, ,, ,, ,, Bezüglich der Frachtentarife wird den Anträgen der Gesellschaft entgegengesehen. Finanzielle Begünstigungen aus Anlass der Capitalbeschaffung für die Strecke Brüx-Mulde (Moldau), wie dieselben der Prag- Duxer Eisenbahn-Gesellschaft im § 6 der Concessionsurkunde vom 4. September 1872 zugestanden werden, finden auf die Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie insofern keine Anwendung, als eine Ausgabe von Actien oder Prioritätsobligationen mit specieller Widmung oder Haftungszusicherung für die auf oesterreichi- schem Gebiete gelegene Bahnstrecke nicht in Aussicht genommen wird. Dasselbe hat hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Couponstempelgebühren zu gelten. Zur Vermeidung etwaiger Zweifel wird der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie die verfassungs mässige Erwirkung einer gesetzlichen Bestimmung in Aussicht gestellt, wonach die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1874, (R.-G.-Bl. No. 70) in Absicht auf die bücherliche Eintragung des Pfandrechtes für die zur Capitalbeschaffung für die Strecke Brüx-Mulde (Moldau) im Auslande zu emittirenden Prioritäts obligationen keine Anwendung finden sollen; ferner die Erwirkung einer weiteren gesetzlichen Bestimmung, nach welcher die Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie, falls sie in Folge der Capitalsbeschaffung für die Strecke Brüx-Mulde (Moldau) in die Lage kommen sollte, in Oesterreich Stempel oder Gebühren zu bezahlen, hiervon befreit sein soll. Desgleichen würden die übrigen finanziellen Begünstigungen (Befreiung von Steuern, Stempeln und Gebühren) mindestens in demselben Umfange, wie sie der Prag-Duxer Eisenbahn-Gesellschaft gewährt werden, auch der an deren Stelle tretenden Gesellschaft zugestanden und würde als Anfangstermin für die Periode der Steuerbefreiung an Stelle des Tages der Concessionsertheilung der Tag der Betriebs eröffnung angenommen. Concessionsdauer. Nachdem die Concession für die Eisenbahn Brüx-Mulde (Moldau) laut § 7 der Concessionsurkunde vom 4. September 1872 gleichzeitig mit der Concession für die Eisenbahn von Prag nach Dux, d. i. nach Ablauf von 90 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung auf der letztgenannten Strecke zu erlöschen hat, wird festgesetzt, dass die Dauer der Concession für die Eisenbahn Brüx-Mulde (Moldau) im Falle der Uebertragung derselben an die Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie nach Ablauf von 90 Jahren, vom Tage der