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Mittheilung an die Actionaire der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie, die Brüx-Moldauer Verbindungsbahn betreffend, nebst einer Übersichtskarte
- Titel
- Mittheilung an die Actionaire der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie, die Brüx-Moldauer Verbindungsbahn betreffend, nebst einer Übersichtskarte
- Untertitel
- zur ausserordentlichen General-Versammlung am 27. August 1875
- Erscheinungsort
- [S.l.]
- Erscheinungsdatum
- [1875]
- Umfang
- 31 S., [1] Bl.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.M.265,8.f
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5005797337
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id500579733
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-500579733
- SLUB-Katalog (PPN)
- 500579733
- Sammlungen
- Saxonica
- Technikgeschichte
- Quellen zur Technikgeschichte 19. Jh.
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Strecke von Brüx bis zur böhmisch-sächsischen Grenze bei Mulde (Moldau) an gerechnet, zu erlöschen hat. Im Palle der Einlösung der Bahn von Seite des Staates, welche jederzeit, jedoch nur nach der mindestens ein halbes Jahr vorher zu bewirkenden Ankündigung dieses Vorhabens stattfinden kann, wird der von der Staatsverwaltung zu leistende Ablösungsbetrag nach den für die Ausmittelung dieses Betrages bezüglich der Prag-Duxer-Bahn geltenden concessionsmässigen Bestimmungen im Einverständnisse beider Theile festgesetzt werden. In diesem Falle hat auch die hierdurch bedingte Begelung der Eechtsverhältnisse des Pensionsfonds unter Wahrung der erworbenen Rechte des auf der oesterreichischen Linie verwendeten Personals, im beider seitigen Einverständnisse stattzufinden. Fortgesetzt am 13. April 1875 in Gegenwart der Gefertigten. Der Herr Vertreter der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie übergiebt eine schriftliche Erklärung, mit welcher die Regierungsvertreter um Ertheilung von Aufklärungen bezüglich mehrerer den Gegenstand der Verhandlung betreffender Fragen ersucht werden. Nachdem einige dieser Fragepunkte bereits durch voranstehenden Theil des Protokolls ihre Erledigung finden, wird sich in Ergänzung der vorausgegangenen Verhandlung von Seite der Anwesenden noch über nachstehende Punkte geeinigt: Mit der Concessionsertheilung an die Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie hört die Strecke Brüx- Mulde (Moldau) für jeden Fall auf ein integrirender Bestandtheil der Prag-Duxer Bahn zu sein. Sachel der Leipzig-Dresdner'Eisenbahn-Compagnie wird es sein, die Aufnahme einer im Einver ständnisse mit dem bezüglichen Prioritätencurator und unter Genehmigung der Curatelsbehörde abzugebenden Erklärung der Prag-Duxer Eisenbahn-Gesellschaft in das mit dieser Gesellschaft abzuschliessende Ueberein- kommen zu bewirken, nach welchem die den Gegenstand dieses Uebereinkommens bildende Eisenbahnstrecke frei von allen bücherlichen Lasten an die Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie überzugehen hat. Für den Fall, als der Abschluss eines solchen Uebereinkommens seitens der Prag-Duxer Eisenbahn- Gesellschaft auf Schwierigkeiten stossen sollte, wird die k. k. Regierung es sich angelegen sein lassen, auf die letztgenannte Gesellschaft jenen Einfluss auszuüben, welchen sie durch die ihr zustehende Befugniss, die Concession der Prag-Duxer Bahn für die Eisenbahnstrecke Brüx-Mulde (Moldau) für erloschen zu erklären und die Auflassung der als Grundlage für die bücherlichen Rechte der Pfand gläubiger dienenden Eisenbahn herbeizuführen, sachgemäss auszuüben in der Lage ist. Mit Bezug auf den Fragepunkt 6 wird unter Berufung auf die bereits in dem Protokolle B vom 10. April 1875 enthaltene Abmachung die Berechtigung der Gesellschaft anerkannt, höhere Betriebsbeamte der Leipzig-Dresdner Bahn auch auf der Strecke Brüx-Mulde (Moldau) zu verwenden, wenn sie keine Polizeigewalt auszuüben haben. An Stelle der in der Concessionsurlcunde vom 4. September 1872 für die Eisenbahn von Brüx an die böhmisch-sächsische Grenze bei Mulde (Moldau) enthaltenen Verpflichtung des Concessionärs, über Verlangen der Staatsverwaltung und nach den von derselben festzustellenden Modalitäten eine Verbindungsbahn von Neustadt an die böhmisch-sächsische Grenze zum Anschlüsse an die Müglitzthalbahn herzustellen, hat im Sinne der bestehenden Normen die allgemeine Bestimmung zu treten, dass die Gesellschaft verpflichtet sei, den Anschluss fremder Bahnen an die eigene Bahnlinie zu gestatten und sich, wenn in einem solchen Falle eine Einigung unter den Betheiligten nicht erzielt werden sollte, dem Ausspruche der Regierung zu unterwerfen. In Bezug auf die bereits an die Prag-Duxer Eisenbahn gerichtete und aueh gegen die Leipzig- Dresdner Eisenbahn-Compagnie als eventuellen Nachfolger in der Concession für die StreckeBrüx-Mulde (Moldau) aufrecht erhaltenen Forderung der Anlage einer Haltestelle bei der Stadt Niklasberg giebt der anwesende Herr Vertreter der letzteren Gesellschaft die Erklärung ab, dass er dermal nicht in der Lage sei, sich über die Annahme dieser Forderung seitens der von ihm vertretenen Gesellschaft auszusprechen, sondern zunächst das Resultat der von der Gesellschaft neuerdings zu veranlassenden technischen Erhebungen abwarten müsse.
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