Reduction derer Unkosten, welche zeithero denen Arbeits-Leuten bey dem Mältzen, Bräuen und Schencken an Kost und Lohne, oder sonst von dem Bürger gegeben und impendiret werden müssen; anitzo aber wegen der Kost meist an Geld geschlagen worden
Titel
Reduction derer Unkosten, welche zeithero denen Arbeits-Leuten bey dem Mältzen, Bräuen und Schencken an Kost und Lohne, oder sonst von dem Bürger gegeben und impendiret werden müssen; anitzo aber wegen der Kost meist an Geld geschlagen worden
Untertitel
[d. 27. Sept. .... Anno 1698]
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1698]
Umfang
[2] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.30
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
Wem WKllev Mt der Bürger von jedem Maltze 2.Gr. Wem MhlfÜhrev/dcr das Maltz höhlet/ und in die Mühle hinauf bringet/ auch zetthero über die 5. Gr. Lohn etwas an Brand- ivcin/ Bicr/Brodt/Kase rc. bekommen/ in allen 6. Groschen; und wel ker nichts an Kost. Wenenzwey Mahl-Leuten/ so der Haus-Knecht zu ver schaffen hat/Lohn von dem Bürger i. Groschen 6. Pf. Solte sichS aber/ wie öfters geschichet/zutragen: daß viel Mal tze in einem Tage zu mahlen waren: und also die Mahl-Leute über einen halben Tag aufgehalten würden; auch wohl gar die Nacht über bleiben/ und den andern Morgen erst das Maltz heimbringcn hclffcn müsten - so soll bey dem dritten und vierdten Maltze Jedem von denen Mahl-Leuten noch i. Gr. Lohn zugegeben werden: und sodann Je der vom Bürger Lohn empfangen 2. Gr. 6. Pf. Der Haus-Knecht aber bekömmt deßhalben nichts mehr. Diesen zwey Mahl-Leuten sammt dem Haus-Knechte wird vor das Frühe-Brodt/ vor die halbe Kanne Bier/Brantewein/ Wei chen das nach verrichteten Mahlen gewöhnliche Essen/ in allen gege ben 10. Groschen. Denen drey Grauem/ dem Haus-Knechte und W hülsfen wird am Brau-Tage des Morgens/inglcichm Abends blyin Schlaaffen-gehen/ein Brantewein gereichet. Diesen drey Brauern/ ncmlich dem Meister und seinen zwey Ge sellen/ gebühret Lohn vors Brauen und andre dabey gehabte Hcci^n- ria,(worunter auch dasMimcl Bier/oder Geld davor) in allen mehr nicht als 2. Taler. Welche 2. Tal. Ihnen/ damit Sie weiter und in andern Neben-Dingen nichts begehren dürffen/ auch das beschwerli che Essen umb so viel eher fallen lassen können / wie vor/ so nochmahlS gelassen werden. Dem Dmuev-Meistev aber sollen absonderlich vor dasRühr rer-Essen/Brauer-Essen/Semmeln undAbcnd-oder Nacht-Esten; Weichen wenn sie des andern Morgens die Schürtzen bringen/in al len/ nach itzigem auf Gelegenheit der Zeit gerichteten Aussatze E. E. Rathes/ gegeben werden 8- Gr. Einem Nväuer-Gesellen vor eben dergleichen Essen in allcy 7. Groschen. Dem Hülls-Knechte gleichfalls vor diß benannte Essen 7. Gr. Dem GehÜlssM (als des Haus - Knechts Gesellen) dagegen nur 6. Groschen. Diesem Gehülffen aber gebühret zugleich Lohn §m Brau-Tage/ z.Gr. 6. Pf. Oie Wäscherin soll alle Tage / und also auch am Brau / Tage/