Reduction derer Unkosten, welche zeithero denen Arbeits-Leuten bey dem Mältzen, Bräuen und Schencken an Kost und Lohne, oder sonst von dem Bürger gegeben und impendiret werden müssen; anitzo aber wegen der Kost meist an Geld geschlagen worden
Titel
Reduction derer Unkosten, welche zeithero denen Arbeits-Leuten bey dem Mältzen, Bräuen und Schencken an Kost und Lohne, oder sonst von dem Bürger gegeben und impendiret werden müssen; anitzo aber wegen der Kost meist an Geld geschlagen worden
Untertitel
[d. 27. Sept. .... Anno 1698]
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1698]
Umfang
[2] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.30
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
Dit2.MlMM/ so bey dcm Waitzen-und Gersten-Bieren die Hefen zu geben/und insonderheit beym Gerstenen ab-zu-nehmen pfle gen/ find von E. E. Rache auf Ansinnen der Bürgerschafft/ als über- fiüßig/und weil allerhand Verdruß und lnconvcnicmicn zetthcro mit Ihnen vorgelauften/ ihres Dienstes entlassen worden. Und soll die Wäscherin nebst der Wirthin künfftig denen Bieren zu rechter unver- säumter Zeit selbst die Hefen geben: auch ein jeder Bürger dem andern mit Überlassung der Hefen chevorauS gehöriger Nachricht/tvaö die He fen bey dem Biere gcthan; Abnehmung derselben und so weiter; jedes- mahl willig/beförderlich und dienstlich seyn: damit dergleichen unnöthige Unkoftcn/und öfters entstandene Vcrdricßlichkciten/vermicdcn bleiben. Der Wäscherin wird jedes Tages/ wenn sie in ihrer Arbeit ist/ zu Lohne 2. Gr. und des Nachts oder auf den Abend/ wenn sic heimgehct/i. Gr. Wegen des Essens ist mehrmahls erwähnet: daß sie Mittags und Abends bey dcm Wirtbe mir isset. Sie soll aber mit dem ausgesetzten Lohne und Esten des Wirthes gantzlich vergnüget seyn: und weder einen Krug Bier alle Abende/ noch sonst das gegebene Brodt oder Töpfgen Fleisch mit nach Hause weiter be kommen: sondern har beym Bürger jedesmahl Essen und Trinckcn in nsrurä: derowegen die andern überflüßigen Unkosten/ ncmlich Essen und Bier mit nach Hause/wie auch derJentsch(wie oben beym Haus-Kncchre) gantzlich weg fallen: jedoch sollen Ihr davor (über das oben-gcnenncte Lohn an -.Gr. und i. Gr. auf den Abend) noch dazu in allen 4. Gr. gegeben werden. Einem Brcr-Siegler gebühret Lohn von jedem Bieren Groschen. Schencken und Zäpffm wird von jedem Fasse/so sie ausschencken/gege- den Lohn Gr. Essen beyde zu Mittage mit dem Wirthe: mögen auch bey den; Ausschencken nochdürffrig trinckcn: sollen sich aber vor Trunckenheit hü ten/ und auf alles wohl Acht geben. Statt des Vesper- Brodrs und Vespcr- Strictzcl/wie auch des Abend-Essens/ inclusive des Krügel Bieres/ so sie sonst mit nach Hause genommen/wird gegeben in allen i. Gr. Hingegen sollen Sie durchaus nicht solchen Gr. nehmen/ und noch dazu auf die spate Nacht erst einen Krug Bier mit nach Hause begehren oder nehmen: angesehen Sic/wie gedacht/ des gantzenTags über beym Bürger nothdürffrig trinckcn mögen: und dieser Überfluß nothwendig abgestellet bleiben soll.- bey Straaffe des Bürgersund des Schenckens oder Zäpffin. Uber diese anders gesetzte Unkosten nun/ zumahl dieselben zwischen der Bürgerschassc und Arbeitern/ mit ^pprod-mOn E.E. Raths/ also verglichen worden/soll weder der Bürger das geringste zu geben schuldig seyn; oder andern zum pr^'uclit? zu einem mehren sich willig verstehen; viclweniger heimlich ge ben; noch auch der Arbeiter/ als der vielmehr diese Ordnung bey Ablegung sti- nerPflicht mit beschwören soll/ein mehres fordern oder nehmen: alles bey der vormahls schon ausgesetzten Straaffe von Zehen Schocken: so oste in ge ringsten darwieder gehandelt wird: masten solche Straaffe/als eine von der Bür gerschafft selbst-beliebete poens convencion3li8 sowohl von Arbeitern als Bür gern/ ohne Ansehung der Person/ cone8 qvones abgefordert/ und nicht remit- tiret; am wenigsten jeden Bürger oder Arbeiter/ seines Willens zu anderer Schaden zu leben/ weiter verstattet werden soll. Wornach sich Jeder zu achten und vor Schaden zu hüten hat. Jedoch behält Sich E. E. Rarh allemahl be vor/ nach Gelegenheit der Zeiten oder anderer Veränderungen und Umbstände/ diese itzo gemachte Ordnung zu mehren/zu mindern/oder gar wieder auf- zu-heben. ^ÄUNI ci. 27. 8ept. in Lonleflu 8sn3tu8 H.NNO 1698.