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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.04.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-04-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185904094
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18590409
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18590409
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-04
- Tag1859-04-09
- Monat1859-04
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.04.1859
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. , Anzeiger. Amtsblatt des Köuigl. Bezirksgerichts and des Raths der Stadt Leipzig. W W. Sonnabend dm 9. April. 185». Verhandlungen der Stadtverordneten am 6. April 18SV. (Fortsetzung.) Der Verfassung-au-schuß hatte sich einstimmig für Eingehung einetz Vergleich- mit den in den alten Fleisch bänken fett haltenden Meistern, die sämmtlichen, zur Berathung zugezogenen Ausschüsse aber gegen 1 Stimme ») Mr Annahme detz vom Rath mit diesen Fleischermeistern verhandelten Vergleich- autzgesprochen. Herr Referent Winter schloß hieran einen historischen Auf schluß über die Entstehung der jetzigen Recht-Verhältnisse zwischen Rath und den Fleischern an. St.-V. Häcket, in der » Minderheit der er». Ausschüsse, er innerte zunächst an die früheren Verhandlungen mit» dem Rathe und dessen Versicherungen in dieser Angelegenheit. Damals habe dieser gesagt: die Fleischer müßten von dm Straßen weg; ihr Stehen daselbst sei wohlfahrt-polizeiwidrig; jetzt nun aber wolle man di« zu jmem Zwecke erbauten Halle« gleichwohl anderen Fleischer» geben und lass« die erst«« auf der Straße! Da-, watz man dabei nun dies« an Jintz erlasse, sei eine sch»« an sehnliche Summe; etz bettag« «ach 825 Lhlr. zu wenig Aintz ein Eapital von 16,588 Lhlr. Er frag« nun aber vor Alle«: «atz solle denn mit den alten Kleischhallea, welche nun von dm Flei schern verlassen werden sollten, werden? Man möge nur die alten Fleischer da lassen, wo sie jetzt sind, sie würdm gewiß gern einm höheren Aintz gewähren, und die auf dem Ricolaitlrchhofe feil haltenden Fleischer mit dm Landfleischern in di« Georgenhalle schicken. Da- jetzt beabsichtigte Verfahren sei dagegen ein ganz planlos«-. Er beantragte hierauf: dm Vergleich mit dm tn den Fleischbänken befindlichen Fleischern zur Zeit abnrlehnm und beim Rath vor Allem zu beantragen, daß derselde über die zukünftige Verwerihung der Localitatm der alten Fleischbänke dem Collegium unter Mitthrilung der Pläne genaue Vorlagen mache. Dieser Antrag wurde autzreichmd unterstützt. — Der Bericht erstatter knüpfte hinan dm Vortrag einer von dm auf dem Nicolatkirchhoft fellhaltenden jünge ren Fleischermeister» an da- Collegium gerichtet« Eingabe, in welcher dasselbe ersucht wird, daftrn etz sich überhaupt bewogen finden sollte, ein« Erlaß an dem für die Fleischhallm der Georgen halle festgesetzt« Miethzintz zu aenehmige», diese Genehmigung an die Bedingung zu knüpfen, daß derjmige Erlaß, welcher dm LS älter« Meister» gewährt «erden soL. auch allen übrig« ihr Ge schäft betreibend« Meister» und Meister-witw« hiesiger Fleischer innung mtwedet sofort oder doch in der in ß 23 der Special- Innung--Artikel festgesetzt« Reihenfolge gewLhrt «erde. Die Gesuchsteller stütz« fich dabei Auptsächlich auf die tztz 23 und 24 ihrer Innungtzartikel welche vom Referenten vorgelesen «urdm. Nach Ansicht der btrichterstattmde» An-fthüffe hat die Stadt- amttinde weder ein Interesse noch eine Verpflichtung, fich für datz Gefuch zu bestimmen, zunächst schon au- dm Gründen, welche für Annahme de- «tt dm älter« Meistern verhandelt« Bergleichtz sprecken, bann aber auch um de-willm, weil dm jünger« Fleischer- meistern -eaenüber eine Verpflichtung der Gtadtgemeiude, fie in die alte Fleischhalle aufzunehmen, t» keiner Weise vorlag. Die Be zugnahme auf die einschlagend« Paragraph« 23 und 24 der Innungtzartikel beweise nicht«, watz dem «tgegmstände, denn die in jmen Paragraph« enthaltenen Zusagen bänden nicht die Stadt gemeinde, sonder» die älter« Inmma-meister, weil «den nur diese, «-»m. verpflicht« hauen. Beim Eingehen auf dm Wunsch der jüngeren Fletschermeister müsse man sich für immer einer größeren Rente au- der neuen Kleischhalle begeh«, watz doch entschied« gegen da- öffentliche In teresse sei. Ein au- den Innungtzartikel« herzunehmende- Recht könne sich nur auf da- Nachrücken in die Bänke der Altmeister, nicht aber in die denselben verttagtzmäßta zugrstandene Mierher- mäßigung erstreck«. Die aanze Krage sei überhaupt nur eine reine Innung-fache: seien bet den Verhandlungen die jünger« Meister von den älter« nicht nach Wunsch «nd Billigkeit berück sichtigt worden, so sei die- offenbar eine Angelegenheit, die die Innung-Mitglieder mit einander autzzumachm hätten, für welche aber die Stadtgemeinde nicht auftukommen habe. Die Ausschüsse empfahlen daher gegen 1 Stimme d) die Ablehnung de- von den jüngeren Fleischrrmeistern gestellten Gesuch«. St.-B. vr. Vogel, welcher die betreffende Eingabe zu der Seiuig« gemacht hatte, war zwar nicht der Ansicht, daß dem darin enthaltenen Gesuche sofort entsprochen werbe, wohl aber hielt er etz für billig und vorsichtig, den Jungmeisteru ein Naäp rückungtzrecht in die Vortheile der älter« Meister bezüglich der Stände in der Georgenhalle einzuräumm. Ein streitige- Recht solle jetzt durch Vergleich geordnet werden. Dabei «iige map ver meiden, sofort durch den Vergleich selbst nme Peocesse hervor- zrnnft». Wenn man den Altmeistern ei» andere- Recht für deck frühere gewähre, so erwachse anch dm Jungmeister« damit der Anspruch auf künftige Lheiluahme an diesem Rechte. Der Ver trag sei zwar nur mit dm Altmeistern abgeschlossen, diese bildet« aber nicht die Innung, dazu gehört» auch die Jungmeister; und um Innung- rechte handele etz sich hier. Etz gebe einige analoge Fälle in dm Rechten der Agnat«, welche durch die Verzichtleistung auf Rechte Seiten der Fürsten doch nicht gebunden würdm, son dern, wenn ein rechtsgültige- Verhältniß hergestellt werden soll«, ihre Einwilligung zu gebm hätten; fern« in dem Rechte der Mit belehnt«, welch«, wenn die Linie de- Lehn-inhaber- autzgestorbrn, in d« Genuß de- Lehne- einrückten und deren Recht durch einm Verzicht de- betiehenen Inhaber- nicht gekürzt oder aufgehoben werden könne. — Etz dürfe aber auch nicht vergessen werden, daß d« Jungmeistern nach ihrer Angabe vom Stadtrathe bereit- Plätze ln der Georgenhalle faktisch vermiethet und ein voller Mietvertrag mit ihn« abgeschlossen worb« wäre. Er schlage daher vor, beim Stadttath zu beantrag«, daß den der Kleischerinnuna gegenwärtig angehörenden Jung- meistern da- Rocht de- Einruck«- tn di« de« Altmeistern anstatt der Bankstellen vergleichsweise gegen den festgesetzten Miethzintz zu überlassende» Lokalitäten in der Gmrgenhalle unter dmselb« Bedingung« wie diesen, jedoch auch pyl-r denselben Voraussetzungen zugestanden werde, unter welchen ihn« da- Recht auf da- Eimücken in die Bankstellen nach dm Innungtzartikrln zusteht. Dieser Antrag wurde unterstützt. St -B. Backhaus war gegen da- Gesuch der Iuugmeister. dN fN fUHUHT GTE IT»H»Titz ^»HlHTlTTHVIINgUUvI "3 ^InrfMstET nGIrftziTU-tzEE worden. Er wisse nicht, ob bei Feststellung der Miethverhälmisse über die alten Fleischbänke die Stadtverordneten gehört worden; sei die- nicht geschehen, so halte er die dietzfallstge Concession an fick für rechtlich ungültig. Sollten übrig«- durch die Land-tz- gesetzgebung die Jnnung-verhältntffe, wie etz scheine, vielleicht bald ganz gelöst und Gewerbeftetheit eingeführt werden, f- präjudiktre «an letzt die Stadtgemeinde durch Eingehen auf da- Gesuch der Iuugmeister, den« man lieber in einzeln« Fäll« einen Miech- erlaß zug,stehen könne, und befestige ein Monopol. . Auderersetttz war St.-V. Prof. Bursian für Bewilligung de- Gesuch- der Jungmetster, um bei den streitigen Rechtsverhältnissen einen Proceß mit ihn« zu vermeiden; etz verletze aber auch da- Gefühl und die persönlich- Ehr-, nachd-m man G-ntract mit ihn« g-schloss« >nd H-ßftWUtzM in ihnen erweckt, NUN di-fß nicht Haiti» IN W-lleNtz
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